5A_41/2025 21.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_41/2025
Urteil vom 21. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Zürich 10, Kreisgebäude 10, Wipkingerplatz 5, 8037 Zürich.
Gegenstand
Einkommenspfändung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. Dezember 2024 (PS240240-O/U).
Erwägungen:
1.
Das Betreibungsamt Zürich 10 pfändete im Beisein des Beschwerdeführers am 15. Juli 2024 in den Betreibungen Nrn. www, xxx und yyy seine das monatliche Existenzminimum übersteigenden Einkünfte bis zur Deckung der betriebenen Forderungen nebst Zins und Kosten. Die Pfändungsurkunde (Pfändung Nr. zzz) wurde am 12. September 2024 ausgestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Mit Zirkulationsbeschluss vom 19. September 2024 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht ein. Das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wies es ab.
Unter anderem gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 14. Januar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Der Beschwerdeführer bittet darum, seinen Namen als A.C.________ zu schreiben. Darauf ist zu verzichten. Vor den Vorinstanzen wurde er als A.B.________ geführt und er verwendet diesen Namen in der Beschwerde auch selber.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
4.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb das Obergericht auf seine Beschwerde hätte eintreten oder ihm einen Anwalt bestellen müssen. Stattdessen äussert er sich zu ausländerrechtlichen Angelegenheiten, wendet sich gegen Betreibungen und ihm auferlegte Gerichtskosten und er macht geltend, er werde verleumdet.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 21. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg