9C_173/2024 19.12.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_173/2024
Urteil vom 19. Dezember 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Beusch,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch Wenger & Vieli AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2019,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Februar 2024 (SB.2023.00123).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ und B.A.________ hatten seit dem Jahr 1982 Wohnsitz in U.________ ZH. Zu einem nicht ersichtlichen Zeitpunkt machten sie gegenüber dem Steueramt des Kantons Zürich geltend, sie hätten ihren Wohnsitz per 1. Januar 2019 nach V.________ GR verlegt. Die A.________ Consulting, mit der A.A.________ als Unternehmensberater selbstständig ist, verlegte ihren Sitz per 14. Februar 2019 ebenfalls von U.________ ZH nach V.________ GR.
Mit Einschätzungsentscheid vom 5. September 2022 hielt das Steueramt des Kantons Zürich am bisherigen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich fest und schätzte A.A.________ und B.A.________ für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'839'900.- (zum Satz von Fr. 1'896'300.-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 12'849'000.- (zum Satz von Fr. 15'252'000.-) ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 12. Mai 2023 ab. Der gegen den Einspracheentscheid erhobene Rekurs blieb erfolglos (Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2023).
B.
Mit Urteil vom 7. Februar 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts erhobene Beschwerde ab.
C.
A.A.________ und B.A.________ lassen dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Anerkennung des steuerrechtlichen Wohnsitzes respektive des Geschäftsortes der selbstständigen Erwerbstätigkeit des A.A.________ in V.________ GR beantragen. Die Steuerausscheidung sei gemäss der Veranlagungsverfügung 2019 des Kantons Graubünden vom 14. April 2021 vorzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten auf höchstens Fr. 4'400.- zu reduzieren.
Das Steueramt des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden beantragt die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache an das Steueramt des Kantons Zürich zur neuen Veranlagung im Sinne einer beschränkten Steuerpflicht.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) und wurde von den legitimierten Beschwerdeführern (Art. 89 Abs. 1 BGG und Art. 73 StHG [SR 642.14]) fristgerecht eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Das angefochtene Urteil betrifft die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und schliesst das entsprechende Verfahren ab; damit liegt ein Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG vor. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Die Sachverhaltsfeststellung oder die Beweiswürdigung erweist sich als offensichtlich unrichtig, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3).
3.
3.1. Vorliegend ist unter den Verfahrensbeteiligten umstritten, ob die Beschwerdeführer ihren Lebensmittelpunkt im Jahr 2019 nach V.________ GR verlegt haben oder ob sie für die Steuerperiode 2019 aufgrund persönlicher Zugehörigkeit weiterhin der unbeschränkten Steuerpflicht des Kantons Zürich unterliegen.
3.2. § 3 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG ZH; LS 631.1) bestimmt, dass natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (vgl. § 3 Abs. 2 StG ZH).
Diese kantonale Bestimmung ist im Wesentlichen gleichlautend mit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StHG und Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 DBG (SR 642.11) betreffend die Steuerpflicht natürlicher Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit. Als detaillierte Regelung belässt Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StHG dem kantonalen Gesetzgeber keinen Gestaltungsspielraum. Die Bestimmung käme gemäss Art. 72 Abs. 2 StHG direkt zur Anwendung, falls sich erweisen sollte, dass das kantonale Steuerrecht ihr widerspricht. Wo die bundessteuerrechtlichen und die steuerharmonisierungsrechtlichen Regelungen im Wortlaut übereinstimmen, drängt sich im Grundsatz zudem deren identische Auslegung auf. Dies ist im Interesse der vertikalen Steuerharmonisierung, die verlangt, dass Rechtsfragen im kantonalen und im eidgenössischen Recht mit Bezug auf die direkten Steuern nach Möglichkeit gleich beurteilt werden (vgl. BGE 133 II 114 E. 3.2; vgl. auch BGE 139 II 363 E. 3.2 i.f.; 130 II 65 E. 5.2).
Ausgangspunkt der nachfolgenden Erwägungen ist damit Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 StHG, wobei die erfolgte Rechtsanwendung mit freier Kognition und unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 DBG überprüft werden kann (vgl. Urteil 9C_548/2023 vom 12. August 2024 E. 3.1.2 mit Hinweisen).
3.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als steuerrechtlicher Wohnsitz einer Person der Ort, an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen befindet.
Dieser Ort bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Der steuerrechtliche Wohnsitz ist demzufolge nicht frei wählbar. Der Ort, an welchem die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden, spielt nicht eine entscheidende Rolle. Als äussere Merkmale können sie ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden, falls auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht. Die Frage ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 138 II 300 E. 3.2; 132 I 29 E. 4; 125 I 54 E. 2).
Für die Begründung eines neuen Wohnsitzes müssen zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist. Die nach aussen erkennbare Absicht muss auf einen dauernden Aufenthalt gerichtet sein. Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 143 II 233 E. 2.5.2; 137 II 122 E. 3.6).
Für die Wohnsitzverlegung ist es nicht erforderlich, dass die steuerpflichtige Person sämtliche Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz endgültig löst. In einigen Urteilen hat sich das Bundesgericht zwar in diese Richtung geäussert, indem es ausführte, dass zum Nachweis der Wohnsitzverlegung "nicht nur die endgültige Lösung der Verbindungen zum bisherigen Wohnsitz [gehört], sondern auch die Darstellung der Umstände, welche zur Begründung des neuen Wohnsitzes geführt haben" (BGE 138 II 300 E. 3.4; Urteile 9C_25/2023 vom 5. Juni 2023 E. 3.3; 2C_881/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.2.3; zunächst ebenso Urteil 2C_678/2013 / 2C_680/2013 vom 28. April 2014 E. 2.5, in: StR 69/2014 S. 714, dann aber relativierend E. 3.2). Diese Äusserung war jedoch zumindest missverständlich: Für sich genommen hätten die fortdauernden Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz weder in diesem noch in anderen Fällen, in denen sich das Bundesgericht auf die Figur der sogenannten "rémanence du domicile" (fortgesetzter Wohnsitz; Art. 24 Abs. 1 ZGB) berufen hat, die Wohnsitzverlegung ausgeschlossen. Entscheidend war jeweils vielmehr der Umstand, dass die steuerpflichtige Person keine überwiegenden Beziehungen zu einem neuen Ort etabliert hatte (vgl. BGE 138 II 300 E. 3.6.3; Urteile 2C_510/2016 vom 29. August 2016 E. 2.3 und 3.2.5; 2C_793/2013 vom 7. Mai 2014 E. 4.3 und 6.4, in: StE 2014 A 24.21 Nr. 29; 2C_1267/2012 vom 1. Juli 2013 E. 3.3 und 3.4, in: StE 2013 B 11.1 Nr. 25; 2C_355/2010 vom 7. Dezember 2010 E. 4.1, in: StE 2011 B 11.1 Nr. 22). Eine Wohnsitzverlegung ist also in jedem Fall und ungeachtet fortdauernder Beziehungen zum alten Wohnsitz anzunehmen, wenn die Beziehungen zu einem neuen Ort bei einer gesamthaften Betrachtung als wichtiger erscheinen (zum Ganzen: BGE 150 II 244 E. 5.6.5).
3.4. Bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. Urteile 2C_170/2019 vom 19. September 2019 E. 5; 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.3). Die rechtliche Beurteilung des steuerrechtlichen Wohnsitzes beruht indes auf einer Würdigung der Tatsachen zum Aufenthalt als objektiv äusseres Merkmal sowie zur Absicht dauernden Verbleibens als subjektiv inneres Merkmal. Diese Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar und wird vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüft (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 136 II 405 E. 4.3; 120 III 7 E. 2a; 97 II 1 E. 3; Urteile 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024 E. 5.2; 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.2).
Wenn die Beschwerdeführer sich vor Bundesgericht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu den Tatfragen auseinandersetzen, hat die durch sie erhobene Kritik den erhöhten gesetzlichen Anforderungen (vgl. E. 2 hiervor) zu genügen, damit sie vor Bundesgericht gehört werden kann. Sie müssten namentlich vortragen, dass und inwiefern die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts geradezu willkürlich ausgefallen sei. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 143 I 41 E. 2.3.1; Urteil 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.3).
4.
4.1.
4.1.1. In Bezug auf den steuerrechtlichen Wohnsitz hielt das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht fest, die Liegenschaft der Beschwerdeführer in V.________ sei etwas grösser als diejenige in U.________. Allerdings seien beide Liegenschaften möbliert und für den Daueraufenthalt ausgestattet; die Wohnverhältnisse seien vergleichbar. Aus der Grösse der Liegenschaften allein könnten daher keine konkreten Rückschlüsse auf den Wohnsitz gezogen werden, was sich auch darin zeige, dass die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz unbestritten bis Ende 2018 in U.________ hatten, obschon sie seit dem Jahr 2000 die flächenmässig grössere Liegenschaft in V.________ besessen hätten.
4.1.2. Weiter führte das Verwaltungsgericht aus, aus den tabellarischen Aufenthaltsaufzeichnungen der Beschwerdeführer lasse sich schliessen, dass diese im Jahr 2019 mehr Zeit in U.________ als in V.________ verbracht hätten. Auch in der zweiten Jahreshälfte sei kein drastischer Abfall der Aufenthalte im Kanton Zürich ersichtlich. Die Beschwerdeführer hätten zudem schon vor dem Jahr 2019 gemäss eigenen Angaben regelmässig in V.________ übernachtet. Dass sich die Anwesenheit in U.________ in erster Linie auf die Tourismusnebensaison konzentriere, lasse auf bloss ferienweise Aufenthalte in V.________ schliessen, da bei einer effektiven Verschiebung des Lebensmittelpunktes zu erwarten gewesen wäre, dass sich die Beschwerdeführer auch ausserhalb der Hauptsaison in V.________ aufgehalten hätten.
4.1.3. Die in U.________ durchgeführten umfangreichen Renovationsarbeiten wiesen als Indiz gegen eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes, da eine Liegenschaft üblicherweise im Hinblick auf eine Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität bei einem (auch künftigen) Verbleib in der Liegenschaft saniert werde. Die Umbauarbeiten an der zweiten Liegenschaft der Beschwerdeführer in V.________ seien vorliegend nicht relevant, da diese ausschliesslich an Feriengäste vermietet werden solle. Auch der geplante Ersatz der Heizungsanlage in V.________ könne nicht als Indiz für die Wohnsitzverlegung gewertet werden, da entsprechende Arbeiten auch in U.________ vorgesehen seien.
4.1.4. Die Vorinstanz führte weiter aus, die in U.________ angestellte Reinigungskraft spreche für einen Wohnsitz im Kanton Zürich. Die Beschwerdeführer würden zwar argumentieren, die Reinigungskraft sei nur nötig, da die Liegenschaft nicht dauernd bewohnt werde. Erfahrungsgemäss werde eine Reinigungskraft jedoch in erster Linie am Hauptwohnsitz benötigt, da dort erhöhter Reinigungsbedarf bestehe. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der ersten Jahreshälfte 2019 überwiegend in U.________ aufgehalten, während dieser Zeit jedoch keine Reinigungskräfte in V.________ angestellt.
4.1.5. Zur Stromrechnung in U.________ hielt das kantonale Gericht fest, diese müsse einen Fehler enthalten, da der Betrag im Jahr 2019 auf nahezu einen Fünftel gesunken, sich im Jahr darauf aber wieder vervierfacht habe. Zudem seien nur für das Jahr 2019 keine Akontozahlungen ersichtlich. Auffällig sei auch der hohe Wasserverbrauch im Jahr 2019, was nicht zu den sehr tiefen Stromkosten passe. Die Beschwerdeführer erwähnten zwar einen nicht geschlossenen Wasserhahn und eine defekte Toilette, dies dürften aber kaum dauerhafte Zustände gewesen sein, welche zu einer Verdoppelung des Wasserverbrauchs geführt hätten.
4.1.6. Das Verwaltungsgericht wertete ferner das Fehlen eines durchgehenden Nachsendeauftrags zwar im konkreten Fall (Beibehalten der bisherigen Liegenschaft, vergleichsweise geringe Distanz) nicht als Indiz gegen eine Wohnsitzverlegung, hielt aber fest, dass ein solcher Auftrag für eine Wohnsitzverlegung gesprochen hätte.
4.1.7. In den familiären Kontakten erkannte die Vorinstanz kein Indiz für eine Wohnsitzverlegung. Aus den in V.________ verbrachten Feiertagen könne nicht auf eine Verlegung des Lebensmittelpunktes geschlossen werden. Zudem seien die Beschwerdeführer teilweise bei den geltend gemachten Familienbesuchen gar nicht anwesend gewesen. In Bezug auf die übrigen sozialen Kontakte sei ein Übergewicht der Kontakte in V.________ weder nachgewiesen noch zu vermuten. Daran könnten auch die eingereichten Bestätigungsschreiben nichts ändern, insbesondere da an den seit Jahren regelmässig stattfindenden Aufenthalten nicht gezweifelt werde. Es sei entsprechend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch in V.________ über ein soziales Netzwerk verfügten, woraus aber nicht ohne Weiteres auf eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes geschlossen werden könne. Eine tiefere Verbundenheit mit V.________ seit 2019 oder ein Ausbau der Kontakte sei nicht aktenkundig. Auch aus dem Umstand, dass die Freundschaften in Zürich eher in Restaurants und in V.________ eher in der eigenen Wohnung gepflegt würden, könne nichts abgeleitet werden, da dies einerseits nur zum Teil belegt sei und andererseits, selbst wenn sie zutreffen sollten, auch auf das breitere Angebot an Restaurants zurückzuführen sei.
4.1.8. Es sei den Beschwerdeführern allerdings zuzustimmen, dass das Beibehalten von Ärzten, Coiffeuren etc. im Raum Zürich kein Indiz gegen eine Wohnsitzverlegung bilde, da die bestehende Kundenbeziehung von nicht unerheblicher Bedeutung sei.
4.1.9. Das kantonale Gericht betrachtete weiter den überwiegenden Bezug von Bargeld im Raum Zürich (18 von 22 Bezügen) als Indiz für einen häufigeren Aufenthalt im Kanton Zürich, auch wenn daraus keine Rückschlüsse auf den Verwendungsort des Bargeldes gezogen werden könnten.
4.1.10. Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers erachtete das Verwaltungsgericht nicht als Indiz für eine Wohnsitzverlegung, da eine Verschiebung des Lebensmittelpunktes anhand objektiver Kriterien und nicht subjektiver Absichten zu beurteilen sei. Auch die Anmeldung der Beschwerdeführer bei der Gemeinde oder das Einlösen der Autos seien nur dann als Indizien für eine Wohnsitzverlegung zu werten, wenn auch das übrige Verhalten dafür spreche, was vorliegend nicht der Fall sei. In der Gesamtheit würden die Indizien gegen eine Wohnsitzverlegung überwiegen, auch wenn die Beschwerdeführer eine entsprechende Verbundenheit zu ihrem Feriendomizil in V.________ aufweisen würden.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführer rügen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als qualifiziert unrichtig, ohne dabei nachvollziehbar darzulegen, worin die qualifizierte Fehlerhaftigkeit bestehen sollte. So machen sie geltend, in der zweiten Jahreshälfte 2019 hätten sie - soweit sie sich nicht auf Reisen befunden hätten - überwiegend in V.________ gelebt und nur vereinzelt in U.________ übernachtet. Dabei beziehen sich sich auf die in der vorinstanzlichen Beschwerde enthaltene Auflistung der Übernachtungen. Gemäss dieser Aufstellung übernachteten die Beschwerdeführer in der zweiten Jahreshälfte 2019 65 Mal in V.________ und 58 Mal in U.________. Obschon die Beschwerdeführer demnach öfter in V.________ als in U.________ übernachteten, kann nicht davon die Rede sein, dass sie nur (noch) vereinzelt im Kanton Zürich übernachtet hätten. Weiter argumentieren die Beschwerdeführer, belegte Indizien, wie beispielsweise das Einlösen der Fahrzeuge oder die Anzahl Gäste und Einladungen, seien von der Vorinstanz ignoriert worden, was die Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unvollständig und damit willkürlich machen würde. Entgegen dieser Argumentation hat das kantonale Gericht die genannten Indizien nicht ignoriert, sondern lediglich anders gewertet, was eine Frage der rechtlichen Würdigung und nicht der Sachverhaltsfeststellung betrifft. Soweit sie sich auf die lediglich sporadische Weiterleitung der Post von U.________ nach V.________ berufen, so wertete die Vorinstanz dies weder als Indiz für noch gegen eine Wohnsitzverlegung. Eine allfällige unrichtige Feststellung des diesbezüglichen Sachverhalts hätte demnach keinen Einfluss auf das vorinstanzliche Urteil gehabt.
4.2.2. Weiter argumentieren die Beschwerdeführer, vorliegend könne nicht aufgrund von quantitativen Aspekten eine Wohnsitzverlegung verneint werden, ohne die Folgejahre zu berücksichtigen. Dabei verkennen sie, dass ausschliesslich das Steuerjahr 2019 Inhalt des angefochtenen Urteils bildet. Zu prüfen ist daher eine Vertiefung der Beziehungen zu V.________ im Jahr 2019 im Vergleich zu den vorherigen (und nicht den darauffolgenden) Jahren. Soweit sie sich darauf berufen, die Wohnsitzverlegung dürfe auch am letzten Tag des Kalenderjahres vorgenommen werden, so ist festzuhalten, dass sie - soweit ersichtlich - bisher stets eine Wohnsitzverlegung per 1. Januar 2019 geltend gemacht haben.
4.2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist es auch nicht qualifiziert unrichtig, dass das Verwaltungsgericht die Renovation der zweiten Liegenschaft nicht als Indiz für eine Wohnsitzverlegung gewertet hat. Diese zweite Liegenschaft wird von den Beschwerdeführern nicht selbst bewohnt, sondern als Ferienhaus vermietet, womit eher von finanziellen und nicht ideellen Interessen an der Liegenschaft auszugehen ist. Ob die Renovation der Liegenschaft in U.________ als Indiz für den Beibehalt des dortigen Wohnsitz gewertet werden kann, wie es die Vorinstanz tat, kann offen gelassen werden, da darin jedenfalls kein Indiz für einen Wohnsitzwechsel erblickt werden kann.
4.2.4. In Bezug auf die Reinigungskraft legen die Beschwerdeführer nicht substanziiert dar, dass die vorinstanzliche Einschätzung, wenn gemäss Ansicht der Beschwerdeführer nur in der seltener genutzten Liegenschaft eine Reinigungskraft benötigt würde, so hätte diese bis Mitte 2019, als sich die Beschwerdeführer unbestritten noch häufiger in U.________ aufhielten, eher in V.________ beschäftigt werden müssen, was nicht der Fall gewesen sei, qualifiziert unrichtig sei. Sie stellen der Argumentation des Verwaltungsgerichts lediglich ihre eigene Ansicht gegenüber, was den Begründungsanforderungen nicht genügt.
4.2.5. Die Beschwerdeführer bestreiten zwar eine fehlerhafte Strommessung im Jahr 2019, befassen sich jedoch nicht mit der - nicht offensichtlich unrichtigen und damit für das Bundesgericht verbindlichen (E. 2 hiervor) - Feststellung der Vorinstanz, dass der Verbrauch in den Jahren nach 2019 wieder auf ein ähnliches Niveau wie im Jahr 2018 anstieg. Im Übrigen hat die Vorinstanz weder den Strom- noch den Wasserverbrauch in U.________ als Indiz für oder gegen eine Wohnsitzverlegung gewertet, womit sich eine vertiefte Auseinandersetzung erübrigt.
4.2.6. Ferner argumentieren die Beschwerdeführer, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb aus den in V.________ verbrachten Feiertagen nicht auf einen Wohnsitzwechsel geschlossen werden könne. Dem sei zu widersprechen, gerade Feiertage hätten eine grosse Bedeutung im Familienleben; der Ort, an dem diese begangen würden, sei ein starkes Indiz dafür, wo sich das "Herz" der Familie befinde. Was mit den "regulären Familientreffen" gemeint sei, welche nach Ansicht des kantonalen Gerichts eine höhere Aussagekraft hätten, sei nicht nachvollziehbar. Falls damit schlicht andere Familienbesuche gemeint seien, so habe eine Mehrheit dieser in V.________ stattgefunden, wo die Nachkommen auch hätten bleiben können, wenn die Beschwerdeführer selbst z.B. auf Reisen gewesen seien. Bei dieser Argumentation stellen die Beschwerdeführer lediglich ihre eigene Ansicht der Begründung der Vorinstanz entgegen, ohne dabei eine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu belegen. Dass Aufenthalte in V.________ durch die Nachkommen während der Ferienabwesenheit der Beschwerdeführer gerade nicht als Familienbesuche gewertet werden können, erscheint jedenfalls nicht qualifiziert unrichtig. Ebenso ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, dass die Nutzung einer Liegenschaft in einem bekannten Tourismusgebiet während der Feiertage kein Indiz für eine Wohnsitzverlegung bilden kann.
4.2.7. Es sei auch falsch, dass kein Ausbau der Kontakte in V.________ erkennbar und das Empfangen von Gästen in den privaten Räumlichkeiten eher auf das Restaurantangebot zurückzuführen sei. Die Restaurantbesuche in Zürich zeigten hingegen, dass es für die Beschwerdeführer umständlich gewesen wäre, in der bloss gelegentlich genutzten Liegenschaft in U.________ Gäste zu empfangen, und die Freundschaften in V.________ enger seien, welche in privaten Räumlichkeiten gepflegt würden, wobei die Beschwerdeführer in V.________ über bessere Möglichkeiten dazu verfügten. In V.________ sei im Übrigen ein erhebliches Angebot an Restaurants zu finden. Die Vorinstanz ignoriere zudem, dass die Beschwerdeführer im Jahr 2019 in V.________ deutlich mehr Personen beherbergt sowie mehr Einladungen ausgesprochen und erhalten hätten als in U.________. Die sozialen Kontakte hätten daher überwiegend in V.________ stattgefunden, was die Verlegung des Lebensmittelpunktes belege. Die Beschwerdeführer verkennen, dass die Vorinstanz ein gewisses soziales Netzwerk in V.________ anerkennt, jedoch eine tiefere Verbundenheit oder einen Ausbau der Kontakte in V.________ ab dem Jahr 2019 (im Vergleich zu den Vorjahren) ausdrücklich verneint hat, was zwar pauschal bestritten, jedoch nicht begründet wird. Auch hier ist keine qualifiziert unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erkennen.
4.2.8. Die Beschwerdeführer führen ferner aus, der Bezug von Bargeld sei nicht zu berücksichtigen, schliesslich könnten aus dem Bezug keine Rückschlüsse auf die Verwendung gezogen werden; die Aufenthaltsorte seien zudem aktenkundig. Die Beschwerdeführer übersehen, dass die Vorinstanz die Bargeldbezüge nicht als Indiz für den Wohnsitz, sondern lediglich für den Aufenthalt gewertet hat.
4.2.9. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Aufgabe der Erwerbstätigkeit durch A.A.________ sei vorliegend durchaus ein Indiz für die Wohnsitzverlegung, da erst dadurch die Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Umbau und der Vermietung der zweiten Liegenschaft in V.________ haben wahrgenommen und der über Jahre vorbereitete Umzug der Beschwerdeführer habe vorgenommen werden können. Die wirtschaftlichen Interessen im Kanton Zürich seien 2019 aufgegeben worden, die Beschwerdeführer verfügten über keine weiteren relevanten Bezugspunkte zum Kanton Zürich. Auch die Anmeldung in V.________ sei als Indiz für die Wohnsitzverlegung zu werten, da sie die Absicht des Verbleibens unterstreichen und mit allen anderen Indizien übereinstimmen würde. Soweit die Beschwerdeführer angeben, sie hätten keine relevanten Bezugspunkte mehr zum Kanton Zürich, so wenden sie sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, ohne dabei darzulegen, dass diese offensichtlich unrichtig sei. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen (vgl. E. 2 hiervor). Die zivilrechtliche Anmeldung bei der Gemeinde ist, wie die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, nur dann relevant, wenn auch das übrige Verhalten der Person für die Absicht des Verbleibens an diesem Ort spricht.
4.2.10. Das Verwaltungsgericht betreibe schliesslich - so die Beschwerdeführer - eine unzulässige Beweislastumkehr, indem die von den Beschwerdeführern dargelegten Umstände nicht berücksichtigt oder mangels Belegen in Frage gestellt würden. Vom Steuerpflichtigen könne lediglich gefordert werden, dass Zweifel an den Vermutungen des Steueramts geweckt würden und die Begründung eines neuen Wohnsitzes mit Indizien nachgewiesen würde; ein eigentlicher Gegenbeweis werde nicht gefordert. Es ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass von ihnen nicht gefordert werden kann, eine Wohnsitzverlegung unumstösslich zu beweisen. Die Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes ist anhand einer gesamthaften Betrachtung aller Umstände zu würdigen. Vorliegend vermögen die Beschwerdeführer gemäss - nicht offensichtlich unrichtiger und damit für das Bundesgericht verbindlicher (vgl. E. 2 hiervor) - Feststellung des kantonalen Gerichts für das Jahr 2019 keinen Ausbau der Verbindungen zu V.________ (Aufenthaltsdauer, soziales Netzwerk etc.) im Vergleich zum Jahr 2018, in dem sie unbestritten noch in U.________ Wohnsitz hatten, darzulegen.
4.3. Zusammenfassend hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt, dass unter Würdigung aller Umstände keine Verstärkung der Beziehung der Beschwerdeführer zu V.________ (im Vergleich zu den Jahren vor 2019) zu erkennen ist, weshalb von einem Beibehalt des bisherigen Wohnsitzes auszugehen ist (vgl. E. 3.3 hiervor).
5.
5.1. In Bezug auf die Besteuerung der selbstständigen Erwerbstätigkeit des A.A.________ halten die Beschwerdeführer fest, vom Unternehmenssitz könne für Steuerzwecke nur abgewichen werden, falls der eingetragene Sitz nicht den wirklichen Verhältnissen entsprechen würde. Das Verwaltungsgericht nenne keine Indizien oder Beweise dafür, dass am Geschäftsort keine Geschäftshandlungen vorgenommen würden. Die beruflichen Tätigkeiten hätten sich nach Beendigung des Mandats C.________ auf das VR Mandat D.________ konzentriert, deren Geschäftssitz in W.________ sei von V.________ aus leichter zu erreichen als von Zürich.
5.2. Die Vorinstanz hielt dazu fest, A.A.________ übe seine Berufstätigkeit - abgesehen von Kundenbesuchen - zu Hause aus, weshalb die geschäftliche Tätigkeit mit seinem steuerrechtlichen Wohnsitz zusammenfalle. Auch der Grossteil des Spesenaufwands sei in U.________ angefallen, was gegen eine Verschiebung der Geschäftstätigkeit nach V.________ spreche. Mangels gegenteiliger Nachweise seien die Einkünfte aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit daher für das Steuerjahr 2019 im Kanton Zürich zu versteuern. Die (bloss) formelle Sitzverlegung per 1. Februar 2019 ändere daran nichts.
5.3. Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, das in einer Geschäftsniederlassung mit ständigen Einrichtungen erzielt wird, und das dieser Tätigkeit dienende bewegliche Vermögen sind nach der Rechtsprechung am Geschäftsort zu versteuern. Eine Niederlassung ausserhalb des Wohnsitzkantons kann allerdings nicht schon aufgrund einer bloss formalen Erklärung (z.B. durch einen Handelsregistereintrag, einen Briefkasten oder gar ein Postfach) angenommen werden. Vielmehr muss sich die dortige Tätigkeit in ständigen körperlichen Anlagen und Einrichtungen entfalten, welche aber nicht im Eigentum des Inhabers zu stehen haben. Eine Geschäftsniederlassung wird verneint, wenn sie den wirklichen Verhältnissen nicht entspricht und als künstlich geschaffen erscheint. Dann sind Berufseinkommen und Erwerbsvermögen am Hauptsteuerdomizil steuerbar.
Wird ein solches Spezialsteuerdomizil geltend gemacht, so fordert die Praxis weiter, dass sich die Erwerbstätigkeit hauptsächlich am Geschäftsort abspielt. Bei Tätigkeiten, die ihrer Natur nach nicht überwiegend von an sich vorhandenen ständigen Anlagen und Einrichtungen aus erbracht werden, sondern dezentral bei diversen Kunden bzw. Abnehmern, kann es nicht darauf ankommen, wo diese wohnhaft sind. Es genügt, dass die übrigen Tätigkeiten (z.B. Vorbereitungs- sowie administrative Arbeiten) vorwiegend am Geschäftsort ausgeübt werden (Urteil 2C_726/201 vom 25. Mai 2011 E. 2.2 mit Hinweisen).
5.4. Die Beschwerdeführer begründen den Geschäftsort in V.________ - neben der entsprechenden Eintragung im Handelsregister - in erster Linie mit dem Wohnsitz und häufigen Aufenthalt in V.________. Da jedoch, wie dargelegt, eine Wohnsitzverlegung oder ein überwiegender Aufenthalt nicht als nachgewiesen gelten kann, so erscheint die Schlussfolgerung der Vorinstanz, auch der Geschäftsort habe sich nicht geändert, nicht offensichtlich unrichtig.
6.
Die Beschwerdeführer bringen überdies vor, der Kanton Zürich habe sein Recht auf Besteuerung verwirkt. Das Institut der Verwirkung des Besteuerungsrechts eines Kantons dient dem Schutz des oder der anderen Kantone. Deshalb kann die Verwirkung auch nur durch den anderen Kanton und nicht durch die steuerpflichtige Person geltend gemacht werden (vgl. BGE 139 I 64 E. 3.2; 91 I 467 E. 4). Diese Rüge der Beschwerdeführer ist daher von vornherein nicht zu hören. Der Kanton Graubünden erhebt demgegenüber keine Einrede der Verwirkung, sondern beantragt lediglich die Gutheissung der Beschwerde. Der Kanton Zürich hat die unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführer und den Geschäftsort auf seinem Gebiet für die Steuerperiode 2019 zu Recht bejaht. Der Hauptantrag der Beschwerdeführer ist demzufolge abzuweisen.
7.
7.1. Für den Fall der Abweisung des Hauptantrags beantragen die Beschwerdeführer, die Gerichtskosten für die beiden vorinstanzlichen Verfahren seien auf maximal Fr. 4'400.- festzulegen, da der Streitwert weniger als Fr. 50'000.- betrage. Das kantonale Gericht hielt im angefochtenen Urteil einen Streitwert von Fr. 432'000.- fest, gestützt worauf es die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.- festsetzte.
7.2. Die Gerichtskosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und der Steuerrekurskommission beruhen auf kantonalem Recht, das das Bundesgericht nur auf die Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte überprüfen kann (vgl. BGE 146 I 11 E. 3.1.3). Eine solche machen die Beschwerdeführer jedoch nicht geltend, sondern sie berufen sich auf das Verbot der Doppelbesteuerung, ohne eine Grundrechtsverletzung zu substanziieren oder darzulegen, wie dieses Verbot durch die Auflage von Gebühren verletzt werden sollte. Die Höhe der vorinstanzlichen Verfahrenskosten kann daher mangels rechtsgenüglicher Rüge durch das Bundesgericht nicht überprüft werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen erweist sich die Streitwertberechnung der Vorinstanz als zutreffend, geht es doch in deren Verfahren einzig um den dem Kanton Zürich gegebenenfalls zustehenden Betrag und nicht um eine Gesamtschau.
8.
8.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Zur Veranlagung durch den Kanton Graubünden für die Steuerperiode 2019 haben die Beschwerdeführer vor Bundesgericht auch sinngemäss keine Anträge gestellt, weshalb es hier nicht möglich ist (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG), die dort schon erfolgte Veranlagung wegen Verstosses gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) aufzuheben und die Rückerstattung zu viel bezahlter Steuern anzuordnen.
8.2. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. Art. 65 f. und 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Dezember 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Bögli