5A_292/2024 20.12.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_292/2024
Urteil vom 20. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin de Rossa,
Gerichtsschreiber Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Lenzburg,
Metzgplatz 18, 5600 Lenzburg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 21. März 2024 (ZSU.2023.157).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ und B.________ stehen sich vor dem Bezirksgericht Lenzburg in einem Ehescheidungsverfahren gegenüber. Mit Gesuch vom 5. August 2022 stellte der Ehemann A.________ den Antrag, B.________ sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten und ihm sei für das Scheidungsverfahren und für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
A.b. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2023 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg sowohl das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses als auch dasjenige um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Entscheidgebühr für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- wurde A.________ zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 300.--, auferlegt.
A.c. A.________ erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Mit Entscheid vom 21. März 2024 (eröffnet am 28. März 2024) hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und bewilligte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten des Scheidungsverfahrens im Umfang von Fr. 500.--; im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren von Fr. 500.-- wurde A.________ auferlegt und infolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren einstweilen auf die Staatskasse genommen. Weiter sprach das Obergericht dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 800.-- zu.
B.
A.________ (Beschwerdeführer) wendet sich mit Beschwerde in Zivilsachen und mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 7. Mai 2024 an das Bundesgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und es sei ihm sowohl für das Scheidungsverfahren als auch für das Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ebenso verlangt der Beschwerdeführer, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten und das vorinstanzliche Honorar seien auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Zudem ersucht der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein Scheidungsverfahren sowie für ein Verfahren betreffend Prozesskostenvorschuss. Das ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann und deshalb sofort beim Bundesgericht anfechtbar ist (BGE 129 I 129 E. 1.1; s. auch Urteile 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 1; 5A_992/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2; 4A_410/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 2.2). Der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1). Dort geht es um eine Klage auf Scheidung, wofür letztinstanzlich unabhängig vom Streitwert die Beschwerde in Zivilsachen offen steht (Art. 72 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG) vom hierzu legitimierten (Art. 76 Abs. 1 BGG) Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde ist zulässig. Die zugleich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113 BGG).
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden (BGE 133 III 393 E. 6).
2.2. Wer sich auf eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) berufen will, kann sich nicht darauf beschränken, die Sach- oder Rechtslage aus seiner Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2; 117 Ia 10 E. 4b). Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 I 49 E. 3.4).
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
3.
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 5. August 2022 in seinem Grundbedarf eine monatliche Steuerlast von "geschätzt" Fr. 100.-- geltend gemacht und die Steuererklärung des Jahres 2021 eingereicht. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens habe er zudem die Steuerveranlagung des Jahres 2021 sowie die Steuererklärung des Jahres 2022 eingereicht. Zunächst sei es nicht die Aufgabe des Bezirksgerichts gewesen, die Steuerlast aufgrund der eingereichten Steuererklärungen zu berechnen. Die Frage betreffend die effektive Höhe der Steuerlast könne aber ohnehin offenbleiben, zumal die laufenden Steuern nur dann zu berücksichtigen seien, wenn deren Bezahlung nachgewiesen sei. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich nicht, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer die Steuern jeweils bezahle bzw. bezahlt habe. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sei auch keine Nachfrist anzusetzen gewesen, um sein Gesuch zu verbessern bzw. die entsprechenden Zahlungsbelege nachzureichen. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegten Zahlungsbelege seien aufgrund der Novenschranke unbeachtlich, wobei auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkennbar sei, welche die Berücksichtigung dieser Noven rechtfertigen würde. Das Bezirksgericht habe die Steuerlast im Grundbedarf des Beschwerdeführers zu Recht nicht berücksichtigt. Es sei von einem Grundbedarf von Fr. 4'852.55 und einem Einkommen von Fr. 5'163.30 auszugehen, womit der Beschwerdeführer über einen monatlichen Überschuss von Fr. 310.75 verfüge.
In Bezug auf die mutmasslichen Prozesskosten hat das Obergericht berücksichtigt, dass im Scheidungsverfahren einzig noch die Kinderunterhaltsbeiträge strittig seien und es sich auch im Übrigen um einen durchschnittlichen Fall handle, womit von geschätzten Anwaltskosten in Höhe von Fr. 4'500.-- auszugehen sei. Einer zusätzlichen Rechtsschrift oder Verhandlung sei aufgrund der eingeschränkten Thematik (Kinderunterhaltsbeiträge) und des damit verbundenen geringeren Aufwands mit einem Zuschlag von höchstens je 10 % Rechnung zu tragen (§ 6 Abs. 3 des aargauischen Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987; AnwT; SAR 291.150). Die geschätzten Anwaltskosten für das Scheidungsverfahren seien damit auf Fr. 6'012.50 (inkl. Auslagen von 3 % und Mehrwertsteuer von 8,1 %) festzusetzen. Für das Scheidungsverfahren seien die geltend gemachten mutmasslichen Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'100.-- angemessen. Für das Verfahren betreffend den Prozesskostenvorschuss seien erstinstanzliche Gerichtskosten im Umfang von Fr. 300.-- angefallen. Für dieses Verfahren und für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege seien zudem Anwaltskosten im Umfang von Fr. 500.-- zu berücksichtigen. Gemäss dem Obergericht belaufen sich die Prozesskosten demnach mutmasslich auf insgesamt Fr. 7'912.50. Es hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Prozesskosten in zwei Jahren vollständig abzubezahlen und bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten im Ehescheidungsverfahren im Umfang von Fr. 500.--.
4.
Umstritten ist, ob das Bezirksgericht im Rahmen des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege die Steuerlast im Grundbedarf des Beschwerdeführers hätte berücksichtigen müssen. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht diesbezüglich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 3 BV sowie Art. 52 und Art. 119 ZPO vor.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde auf den Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens. Er bringt in dieser Hinsicht vor, es seien an der Verhandlung vor dem Bezirksgericht weder Fragen zur effektiven Bezahlung der Steuern gestellt noch entsprechende Belege eingefordert worden. Die erstinstanzliche Richterin habe nicht wissen wollen, ob er seine Steuern bezahle, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen worden sei, er habe die Zahlung der Steuern nicht nachgewiesen. Er macht geltend, dass ihm diesbezüglich kein rechtliches Gehör gewährt worden sei und es gegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) verstosse, ihn nicht zur Steuerlast zu befragen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an dieser Position scheitern zu lassen.
Der Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens stellt eine Frage des Prozesssachverhalts dar (s. vorne E. 2.3). Dem angefochtenen Entscheid lassen sich keine Hinweise auf den Inhalt der Verhandlung vor dem Bezirksgericht entnehmen. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darauf stützt, ergänzt er den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Da er keine Sachverhaltsrüge erhebt, kann auf seine diesbezüglichen Ausführungen von vornherein nicht eingetreten werden.
4.1.2. Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, das Erfordernis eines Zahlungsnachweises bei der Geltendmachung von laufenden Steuern sei ungewöhnlich. Wenn dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die letzte Steuerveranlagungsverfügung beigelegt werde, müsse nicht auch noch der Nachweis der effektiven Bezahlung der Steuern erbracht werden. Er bringt vor, dass es bei allen anderen Gerichten ausreiche, die letzte Steuererklärung einzureichen, und dass alle Gesuchsformulare um unentgeltliche Rechtspflege nur die letzte Steuerveranlagung verlangen würden. Er hätte deshalb darauf hingewiesen werden müssen, dass er die effektive Bezahlung seiner Steuern nachweisen müsse. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass auch bei anderen Positionen wie dem Grundbetrag, der Krankenkasse, den Mobilitätskosten oder den Unterhaltspflichten die effektive Zahlung nicht nachgewiesen werden müsse und es keinen Grund gebe, weshalb es bei den Steuern anders sein sollte. Den Nachweis der effektiven Zahlung der laufenden Steuern zu verlangen, sei überspitzt formalistisch, zumal auch das Gesuchsformular das Kantons Aargau diesen Nachweis nicht verlange. Der Beschwerdeführer weist wiederholt darauf hin, dass er die Zahlung der Steuern im Beschwerdeverfahren durch seine Kontoauszüge nachgewiesen habe. Es sei überspitzt formalistisch, dass das Obergericht diese Beweise im Beschwerdeverfahren nicht zugelassen habe. Zudem macht er geltend, dass das Bezirksgericht der eingeschränkten Untersuchungsmaxime nicht nachgekommen sei. Es sei willkürlich, seine Steuerlast nicht zu berücksichtigen und davon auszugehen, dass er seine Steuern nicht zahle. Es sei auch willkürlich, dass die Vorinstanz seine Bedürftigkeit verneint habe, obwohl es für das Bezirksgericht klar gewesen sei, dass er eine Steuerlast habe.
In Bezug auf die Berechnung seiner Steuerlast führt der Beschwerdeführer aus, im Rahmen der eingeschränkten Offizialmaxime (recte: Untersuchungsmaxime) sei vom Bezirksgericht zu erwarten, dass es sich die Mühe mache, die Steuerlast gestützt auf die Steuerveranlagung zu berechnen. Dass das Bezirksgericht die Steuerlast trotz Vorliegen der aktuellen Steuerveranlagung nicht berechnet habe, sei ebenfalls überspitzt formalistisch. Es sei für das Bezirksgericht zumutbar gewesen, die Höhe der Steuerlast anhand der eingereichten Belege selbst zu berechnen. Aus diesen gehe hervor, dass er monatlich weit über Fr. 300.-- Steuern bezahlen müsse. Er habe alle erforderlichen Steuerdokumente eingereicht, einschliesslich seiner Steuererklärungen für die Jahre 2021 und 2022, sowie die entsprechenden Veranlagungen und Belege. Das Obergericht hätte seine hypothetische Steuerlast insbesondere auf der Grundlage seines Einkommens berechnen können. Anhand der eingereichten Unterlagen hätte es die Höhe seiner Steuerlast erkennen und daher den vollen Betrag von Fr. 4'652.-- berücksichtigen müssen.
4.2. Die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO stimmen mit denjenigen der Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV überein (BGE 142 III 131 E. 4.1). Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Person ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 mit Hinweis).
Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs unter Berücksichtigung von absehbaren Steigerungen oder Verringerungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse (Urteil 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 mit Hinweis).
Schuldverpflichtungen werden, in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes, bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse zur Feststellung der Prozessbedürftigkeit nur berücksichtigt, soweit sie effektiv bestehen und tatsächlich bezahlt werden. Auch laufende Steuern sind im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege nur zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221 E. 5.2.1; Urteile 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 5.3.2; 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 4.5.4; 5A_849/2014 vom 30. März 2015 E. 4.2). Wer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, hat nachzuweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen tatsächlich nachkommt (Urteile 5D_82/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 3.2; 5P.455/2004 vom 10. Januar 2005 E. 2.1; 5P.233/2005 vom 23. November 2005 E. 3.2.3). Dementsprechend ist auch nachzuweisen, dass die laufenden Steuern tatsächlich bezahlt werden (Urteil 5D_82/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 3.4; vgl. auch Urteil 5A_641/2023 vom 22. März 2024 E. 5.3.2). Von selber versteht sich, dass die Begleichung zukünftiger Steuerforderungen weder nachgewiesen werden kann noch muss; massgebend ist nicht die künftige finanzielle Lage, sondern diejenige zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (Urteil 5D_82/2010 vom 15. Oktober 2010 E. 3.4 mit Hinweisen).
4.3. Der Beschwerdeführer stört sich am Erfordernis eines Zahlungsnachweises betreffend die geltend gemachten laufenden Steuern. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die laufenden Steuern des Beschwerdeführers nur insoweit zu berücksichtigen seien, als deren Bezahlung nachgewiesen ist (s. vorne E. 4.2). Die pauschale Behauptung des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, dass die Gerichte und Formulare nur die letzte Steuererklärung verlangen würden, ändert daran nichts. Darüber hinaus ist seine Behauptung, wonach das kantonale Formular den Nachweis der effektiven Bezahlung der Steuern nicht verlange, unzutreffend. Das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO" des Bundesamtes für Justiz, auf das die Aargauer Justiz verweist und das ohne Weiteres für jedermann öffentlich zugänglich ist, sieht in Ziffer 16 vor, dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter anderem die letzte Steuerveranlagungsverfügung und die letzte Steuererklärung beigelegt werden müssen. Die Fussnote 4 des Formulars enthält folgenden Zusatz: "Alle Angaben zu den finanziellen Verhältnissen sind zu belegen. (...) Bei geltend gemachten Auslagen (Mietzinse, Versicherungsprämien, Alimente, Steuern, Kreditrückzahlungsraten usw.) sind sowohl deren Bestand (z.B. mit Verträgen, Bestätigungen, Rechnungen) als auch deren regelmässige Bezahlung (Quittungen) nachzuweisen." Entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Formular somit nicht, dass bei Vorliegen der letzten Steuerveranlagungsverfügung vom Nachweis der effektiven Bezahlung der Steuern abgesehen werden könnte. Vielmehr wird im Formular ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die regelmässige Bezahlung der Steuerauslagen zu belegen ist. Dass das Formular des Bundesamtes für Justiz den bundesrechtlichen Anforderungen nicht genügen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Im Übrigen geht auch seine Annahme, dass der Effektivitätsgrundsatz nur für Steuerverpflichtungen, nicht aber für andere Auslagenpositionen gelte, fehl (vgl. BGE 121 III 20 E. 3a; Urteile 4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.4 [in Bezug auf Mietzinsen]; 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3.1 [in Bezug auf Unterhaltsbeiträge]). Der Beschwerdeführer täuscht sich mithin, wenn er meint, dass die effektive Zahlung der laufenden Steuern nicht nachgewiesen werden müsse.
Der Beschwerdeführer hat laufende Steuern in der Höhe von geschätzt Fr. 100.-- geltend gemacht. Zur Berücksichtigung der laufenden Steuern ist nachzuweisen, dass die Steuern regelmässig bezahlt werden (s. vorne E. 4.2). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sich darauf beschränkt, im bezirksgerichtlichen Verfahren die Steuerveranlagung 2021 und die Steuererklärungen der Jahre 2021 und 2022 einzureichen. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, ergibt sich aus diesen Unterlagen nicht, ob die Steuern regelmässig bezahlt werden. Der Beschwerdeführer wendet dagegen nichts ein. Stattdessen bringt er mehrfach vor, dass sich der Zahlungsnachweis aus den im Beschwerdeverfahren nachgereichten Belegen ergebe, ohne sich hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Er bemängelt, dass das Obergericht die nachgereichten Belege nicht beachtet habe, ohne sich jedoch zu den vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Novenschranke zu äussern. Auch bei seiner Argumentation, dass er auf das Erfordernis eines Zahlungsnachweises hätte hingewiesen werden müssen, setzt er sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Damit wird der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG (s. vorne E. 2.1) nicht gerecht.
Wenn der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht schliesslich im Zusammenhang mit der Nichtberücksichtigung seiner Steuerlast vorwirft, es habe die eingeschränkte Untersuchungsmaxime nicht beachtet, verkennt er, dass es ihm im Rahmen seiner umfassenden Mitwirkungspflicht oblegen hätte, die regelmässige Bezahlung der Steuern nachzuweisen. Er hat jedoch weder behauptet noch nachgewiesen, dass er die laufenden Steuern tatsächlich bezahlt oder in der Vergangenheit jeweils bezahlt hat. Damit ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb das Bezirksgericht die Steuerlast bei der Berechnung des prozessualen Bedarfs richtigerweise nicht berücksichtigt hat. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob das Bezirksgericht die Steuerlast des Beschwerdeführers gestützt auf die eingereichten Unterlagen hätte berechnen müssen.
Der Beschwerdeführer hält es ferner für willkürlich, dass die Vorinstanz davon ausgegangen sei, dass er nicht bedürftig sei. Es ist vorliegend unbestritten, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers allein daran gescheitert ist, dass die geltend gemachte Steuerlast nicht berücksichtigt wurde. Nachdem sich die Beschwerde hinsichtlich der Nichtberücksichtigung der Steuerlast als unbegründet erwiesen hat, ist der Willkürrüge der Boden entzogen.
4.4.
4.4.1. Weiter macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV geltend. Er wiederholt verschiedene Argumente aus dem kantonalen Beschwerdeverfahren und wirft dem Obergericht vor, sich mit diesen nicht auseinandergesetzt zu haben, so dass eine sachgerechte Beschwerde gar nicht möglich sei. Zudem führe das Obergericht ohne Begründung aus, dass der Nachweis der effektiven Bezahlung mit den Zahlungsbelegen nicht erbracht worden sei, und lege auch nicht dar, welche Belege dafür erforderlich gewesen wären.
4.4.2. Die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 134 I 83 E. 4.1), bedeutet nicht, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss (BGE 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beurteilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 45 III 324 E. 6.1).
4.4.3. Im konkreten Fall lassen die vorinstanzlichen Erwägungen sehr wohl erkennen, weshalb das Obergericht zum Schluss gekommen ist, dass das Bezirksgericht die Steuerlast im Grundbedarf des Beschwerdeführers zu Recht nicht berücksichtigt hatte (E. 3.2). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass das Obergericht in Verletzung seines Gehörsanspruchs nicht hinreichend auf die im Beschwerdeverfahren erhobenen Beanstandungen eingegangen sei, ist unbegründet. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trifft es auch nicht zu, dass das Obergericht ohne Begründung davon ausgegangen ist, er habe den Zahlungsnachweis durch die Zahlungsbelege nicht erbracht. Vielmehr hat es dargelegt, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Zahlungsbelege aufgrund der Novenschranke unbeachtlich bleiben würden (E. 1.2 und 3.2). Sodann übersieht der Beschwerdeführer, dass sich das Obergericht sowohl mit dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz als auch mit der richterlichen Fragepflicht befasste - mit Letzterer im Rahmen der Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Gesuchsergänzung hätte angesetzt werden müssen (E. 3.1 und 3.2). Zudem enthalten die vorinstanzlichen Erwägungen auch Ausführungen zum Erfordernis des Zahlungsnachweises bei laufenden Steuern sowie zur Mitwirkungsobliegenheit des Gesuchstellers (E. 3.1 und 3.2).
4.5. Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht hinsichtlich der Berechnung der mutmasslichen Prozesskosten eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) vor. Er argumentiert, es sei angesichts der komplexen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Hilflosenentschädigung nicht nachvollziehbar, weshalb für den zweiten Schriftenwechsel lediglich ein Zuschlag von 10 % angezeigt sei. Die Hauptverhandlung werde nicht mit einem blossen Zuschlag von 10 % abzugelten sein, zumal eine solche ausser Haus stattfinde und die Auslagen demnach auch nicht in Pauschalen zu bemessen seien, sondern effektiv abgerechnet werden könnten. Das vom Obergericht berechnete Honorar würde nicht kostendeckend sein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei lange vor der Einigungsverhandlung gestellt worden und die Parteien seien nicht dafür zu bestrafen, dass sie bereits eine Teileinigung abgeschlossen hätten. Es sei gerichtsüblich, sowohl den zweiten Schriftenwechsel als auch die Hauptverhandlung mit einem Zuschlag von 30 % zu entschädigen. Der Umstand, dass nur noch der Unterhalt strittig sei, ändere daran nichts.
Das Obergericht hat bei der Berechnung der mutmasslichen Prozesskosten eine allfällige zusätzliche Rechtsschrift oder Verhandlung im Scheidungsverfahren berücksichtigt. Allein mit den vor Bundesgericht erhobenen Beanstandungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern das Obergericht den Zuschlag willkürlich festgesetzt haben soll. Mit den Ausführungen des Obergerichts, wonach der Zuschlag zu reduzieren sei, zumal nur noch die Kinderunterhaltsbeiträge strittig seien, setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Stattdessen beschränkt er sich darauf, den Erwägungen des Obergerichts seine eigene Sicht gegenüberzustellen, ohne darzutun, inwiefern die Schätzung der Parteikosten durch das Obergericht geradezu willkürlich sein soll.
4.6. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers richtet sich zudem auf den vorinstanzlichen Kostenentscheid (s. vorne Bst. B). Seiner Beschwerde ist jedoch keine Begründung zu entnehmen, wonach er den vorinstanzlichen Kostenentscheid gesondert, d.h. unabhängig vom Streitausgang in der Sache, anfechten will. Nachdem feststeht, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt hat, besteht demnach kein Raum, deren Kostenentscheid zu beanstanden.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Aargau ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann entsprochen werden; die diesbezüglichen Voraussetzungen sind erfüllt (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Julian Burkhalter als Rechtsbeistand beigegeben.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwalt Julian Burkhalter wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'200.-- entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Baumann