7B_637/2023 06.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_637/2023
Urteil vom 6. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Eduard Schoch,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Donald Stückelberger,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 10. August 2023 (BES.2022.170).
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 26. und vom 29. September 2022 reichte A.________ gestützt auf Art. 30 Abs. 4 StGB gegen seine Schwester B.________ Strafanzeige ein. Er warf ihr verschiedene Vermögensdelikte zum Nachteil ihrer am 29. Oktober 2021 verstorbenen Mutter C.________ sel. vor. Gegenstand der Strafanzeige bildeten konkret folgende Sachverhalte :
- 24. Oktober 2013: Überweisung von USD 3.07 Mio. aus dem Vermögen von C.________ sel. auf ein Konto bei einer Bank im Libanon;
- 25. Mai 2012 bis 13. Februar 2014: Bezug von Fr. 397'850.-- ab einem Konto von C.________ sel.;
- 9. September bis 31. Januar 2014: Schenkungsverträge von C.________ sel. an B.________ über insgesamt Fr. 4.3 Mio;
- Weitere drei Schenkungen über insgesamt Fr. 3.76 Mio. gemäss Steuererklärung 2011;
- Ab 2010: massiv steigender Bargeldverbrauch von C.________ sel. ab ihrem Haushaltskonto von durchschnittlich Fr. 4'250.-- auf bis zu Fr. 14'000.-- pro Monat.
B.
B.a. Am 9. November 2022 erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Nichtanhandnahmeverfügung. Ein mit den Tatvorwürfen zusammenhängendes weiteres Verfahren wegen Urkundenfälschung wurde separat weitergeführt.
B.b. Gegen die Nichtanhandnahme erhob A.________ Beschwerde. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wies diese mit Entscheid vom 10. August 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Appellationsgerichts sowie die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft seien aufzuheben und letztere sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Eventualiter sei die Sache in diesem Sinne an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Appellationsgericht sowie die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt stellen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. B.________ (Beschwerdegegnerin 2) verlangt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen.
Antragsgemäss wurden die kantonalen Vorakten eingeholt.
Erwägungen:
1.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG die Person berechtigt, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht. Der Zweck dieser Bestimmung besteht darin, Verletzungen des Strafantragsrechts anfechten und mögliche Verletzungen von Art. 30-33 StGB korrigieren zu können (Urteil 7B_74/2023 vom 30. September 2024 E. 1.2.1 mit Hinweisen). In diesem Rahmen kann die beschwerdeführende Partei deshalb nur Rügen betreffend die Ausübung des Antragsrechts als solches und seiner Voraussetzungen erheben ("soulever des griefs relatifs à l'irrégularité de ce droit et de ses conditions"). Sie kann gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG in der Sache aber weder den angefochtenen Entscheid noch den Nichteintretens- oder Einstellungsentscheid anfechten (vgl. BGE 129 IV 206 E. 1; Urteile 7B_507/2023 vom 20. März 2024 E. 2.1; 6B_940/2016 vom 6. Juli 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz schützt die von der Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme mit dem Argument, die Strafanzeige sei zu spät gestellt worden. Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Insofern bildet das Strafantragsrecht selber Gegenstand der Beschwerde, weshalb der Beschwerdeführer als Strafantragsteller zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert ist.
Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden, wird ein Vorverfahren erst eingeleitet, wenn der Strafantrag gestellt wurde (Art. 303 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 3.1; 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen)
2.2. Die Vermögensdelikte, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 in seinen Anzeigen vorwirft, stellen, wenn sie wie hier zum Nachteil einer Angehörigen, nämlich der Mutter (vgl. Art. 110 Abs. 1 StGB), begangen worden sein sollen, Antragsdelikte dar (vgl. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 4, Art. 139 Ziff. 4, Art. 146 Abs. 3 und Art. 158 Ziff. 3 StGB). Dies anerkennt auch der Beschwerdeführer. Das Vorliegen eines Strafantrags ist eine Prozessvoraussetzung. Bei Fehlen eines gültigen Strafantrags fällt die Führung eines Strafverfahrens ausser Betracht (BGE 145 IV 190 E. 1.5.2; 129 IV 305 E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
2.3.
2.3.1. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann nach Art. 30 Abs. 1 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung der Täterin beantragen. Der Strafantrag ist die bedingungslose Willenserklärung der Verletzten, es solle für einen bestimmten Sachverhalt eine Strafverfolgung stattfinden (BGE 147 IV 199 E. 1.3; 141 IV 380 E. 2.3.4; je mit Hinweisen). In diesem Sinne zum Strafantrag berechtigt ist, wer Trägerin des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist (vgl. auch Art. 115 Abs. 1 StPO). Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4; 130 IV 97 E. 2.1; 122 IV 207 E. 3c; je mit Hinweisen). In der Lehre wird es auch umschrieben als das aus öffentlichem Recht fliessende subjektive Recht, dass ein Strafverfahren gegen einen Dritten nicht ohne den Willen des Antragsberechtigten durchgeführt werden darf (CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 30 StGB).
2.3.2. Eine Partei kann Verfahrenshandlungen nur gültig vornehmen, wenn sie handlungsfähig ist (Art. 106 Abs. 1 StPO). Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Eine urteilsfähige handlungsunfähige Person kann neben ihrer gesetzlichen Vertretung jene Verfahrensrechte ausüben, die höchstpersönlicher Natur sind (Art. 106 Abs. 3 StPO).
Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (Art. 13 ZGB). Handlungsunfähig sind urteilsunfähige Personen, Minderjährige sowie Personen unter umfassender Beistandschaft (Art. 17 ZGB).
2.3.3. Ist die verletzte Person handlungsunfähig, so ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt. Steht sie unter Vormundschaft oder unter umfassender Beistandschaft, so steht das Antragsrecht auch der Erwachsenenschutzbehörde zu (Art. 30 Abs. 2 StGB). Die Bestimmung gelangt auch dann zur Anwendung, wenn es um die Einleitung eines Strafverfahrens gegen ein Familienmitglied geht (vgl. Urteil 6B_334/2012 vom 26. September 2012 E. 3).
2.3.4. Stirbt die verletzte Person, ohne dass sie den Strafantrag gestellt oder auf den Strafantrag ausdrücklich verzichtet hat, so steht das Antragsrecht jedem Angehörigen zu (Art. 30 Abs. 4 StGB). Den Angehörigen steht kein selbstständiges Antragsrecht zur Verfügung; es handelt sich vielmehr um eine vom Antragsrecht der Verletzten abgeleitete Befugnis, mithin um eine gesetzliche Stellvertretung (Urteil 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3.4; RIEDO, a.a.O., N. 77 zu Art. 30 StGB und N. 14 zu Art. 31 StGB). Dabei kann das Antragsrecht jedoch - wie der Gesetzestext besagt - von jedem oder jeder Angehörigen einzeln ausgeübt werden (RIEDO, a.a.O., N. 78 zu Art. 30 StGB).
2.3.5. Das Strafantragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person die Täterin bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Befristung dient somit dem Beschleunigungsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 5 StPO) und der Rechtssicherheit, indem die Täterin innert nützlicher Frist Gewissheit darüber erlangen können soll, ob gegen sie eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder nicht (vgl. BGE 120 IV 107 E. 2c S. 111; Urteil 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.3).
Die Kenntnis der Täterin setzt begrifflich die Kenntnis der Tat voraus. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen die Täterin als aussichtsreich erscheinen lässt (BGE 142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a; Urteil 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.3.5; je mit Hinweisen). Massgebend ist die effektive Kenntnis von Tat und Täterin. Nicht verlangt wird, dass die antragsberechtigte Person auch die rechtliche Qualifikation der Tat kennt (Urteile 7B_3/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.1; 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen). Solange aufgrund der Sachlage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist jedoch nicht zu laufen (Urteile 7B_3/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.1; 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1; je mit Hinweisen).
2.4. Was die antragsberechtigte Person wusste, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die das Bundesgericht als Tatfrage nur auf Willkür überprüft. Ob ihre Kenntnis ausreichend ist, um einen Strafantrag stellen zu können, ist hingegen eine Rechtsfrage (Urteile 7B_3/2022 vom 1. Februar 2024 E. 5.1; 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1; je mit Hinweisen).
2.5. Die Hauptbegründung der Vorinstanz fusst auf dem Umstand, dass die streitgegenständlichen Vermögensabflüsse noch zu Lebzeiten von C.________ sel. stattgefunden haben. Die Vorinstanz führt aus, auch wenn in den Akten eine fortschreitende Verschlechterung ihres Gesundheitszustand nachvollziehbar sei, stehe fest, dass C.________ sel. damals durch einen Anwalt vertreten gewesen sei. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung des Beschwerdeführers vom 19. September 2013 sei zudem auch die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: bKESB) involviert worden. Diese habe C.________ sel. persönlich angehört. Schon im damaligen Verfahren sei es um die gesundheitlichen Probleme der Verstorbenen, die Erteilung von Bankvollmachten an die Tochter und Schenkungen gegangen. Insbesondere der aufgrund der Akten erstellte Vermögensabfluss sei in seiner Höhe damals schon bekannt gewesen, weshalb die bKESB Reduktionen der monatlichen Limiten für Barbegzüge und Kreditkartenbelastungen verfügt habe. Die bKESB habe aber nie eine vollständige Handlungs- bzw. Urteilsunfähigkeit bei C.________ sel. festgestellt. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass diese selber, ihr Beistand oder die bKESB bei Verdacht auf deliktisches Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 Strafantrag gestellt hätten. Da sie dies nicht getan hätten, seien die dreimonatige Frist zur Stellung eines Strafantrags (Art. 31 StGB) abgelaufen und die Strafanzeige vom 26. bzw. 29. September 2022 verspätet.
2.6.
2.6.1. Die Straftaten, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 vorwirft, sollen weitgehend in der Zeit von 2010 bis am 31. Januar 2014 begangen worden sein. Für die Beurteilung dieser Zeitspanne ist der Entscheid der bKESB vom 22. April 2014 (Beschwerdebeilage 8) von entscheidender Bedeutung. Damit wird die vorinstanzliche Einschätzung in massgeblicher Weise gestützt. Demnach wurde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach Art. 445 Abs. 1 ZGB die am 6. Februar 2024 angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 und 395 ZGB) für die Dauer des ordentlichen Verfahrens weitergeführt. Dem Beistand wurden die Aufgaben übertragen, C.________ sel. beim Erledigen administrativer Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozial- und Privatversicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr gesamtes Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten und Ansprüche gegenüber Dritten zu prüfen. Im selben Umfang sowie für die in Art. 416 Abs. 1 ZGB genannten Geschäfte, die Ausrichtung von Schenkungen und Vorempfängen, die Eingehung von Bürgschaften und die Errichtung von Stiftungen wurde C.________ sel. die Handlungsfähigkeit entzogen. Diese vorsorgliche Massnahme fand im Entscheid der bKESB vom 7. November 2019 (Beschwerdebeilage 11) ihre Bestätigung, als definitiv eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet wurde.
In ihrem Entscheid vom 22. April 2014 berücksichtigte die bKESB, dass das Vermögen von C.________ sel. ab dem Jahr 2009 massiv zurückgegangen sei. Dabei seien insbesondere Schenkungen über mehr als Fr. 6 Mio. an die Beschwerdegegnerin 2 ausgerichtet worden und habe eine Überweisung über Fr. 3.07 Mio. auf ein Konto im Libanon stattgefunden, wobei zu beachten sei, dass die Beschwerdegegnerin 2 Beziehungen zu einer libanesischen Freundin pflege. Die bKESB stellte sodann verschiedene kognitive Einschränkungen bei C.________ sel. fest. Eindrücklich sei ihr "absolutes Unvermögen, über die finanziellen Verhältnisse realitätsnah Auskunft zu geben und das in den letzten Jahren Vorgefallene zu erkennen und zu beurteilen". Namentlich der Hinweis auf die Schenkungen an ihre Tochter in Millionenhöhe habe sie bei der persönlichen Anhörung vollkommen verunsichert, sie habe dies auch nach Bestätigung durch ihren Anwalt nicht glauben wollen. Sie habe sämtliche Belange der Vermögensverwaltung an ihre Tochter delegiert und vertraue ihr in jeder Hinsicht, scheine aber emotional von dieser abhängig und nicht fähig, ihre Vermögensverhältnisse selber zu erfassen und zu kontrollieren. Gleichzeitig bestünden Zweifel daran, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei der Vermögensverwaltung tatsächlich die Interessen ihrer Mutter und nicht ihre eigenen oder diejenigen von mit ihr verbundenen Dritten wahre.
2.6.2. Die Handlungsfähigkeit in Bezug auf das Stellen eines Strafantrags wurde C.________ sel. von der bKESB nach dem Gesagten zwar nicht entzogen. Die vorstehenden Ausführungen legen jedoch nahe, dass sie nach Einschätzung der bKESB kaum mehr in der Lage gewesen sein dürfte, allfällig strafbares Verhalten ihrer Tochter zu erkennen und mit strafrechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen. In dieser Hinsicht ist ihre Urteils- und damit auch ihre Handlungsfähigkeit zumindest stark in Zweifel zu ziehen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zustand seiner Mutter im interessierenden Zeitraum und die an die Adresse der Vorinstanz erhobenen Willkürvorwürfe in diesem Zusammenhang sind entsprechend nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Sie umfassen aber letztlich nicht den entscheidenden Punkt, weshalb auf sie und die damit verbundenen Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und der unvollständigen Sachverhaltsermittlung nicht näher einzugehen ist.
2.6.3. Ist die betroffene Person diesbezüglich handlungsunfähig, kommt nämlich Art. 30 Abs. 2 Satz 1 StGB zum Tragen, wonach bei nicht umfassender Beistandschaft, wie sie vorliegend gegeben war, der gesetzliche Vertreter zum Strafantrag berechtigt ist. Die bKESB hätte dem Beistand demnach einen entsprechenden Auftrag erteilen können (Art. 391 Abs. 1 und 2 ZGB), wenn die Einleitung eines Strafverfahrens beabsichtigt gewesen wäre. Dieser hätte die Einleitung eines Strafverfahrens zudem auch von sich aus initiieren können, auch wenn solches in seinem Auftrag nicht präzise umschrieben war (vgl. Urteil 6B_334/2012 vom 26. September 2012 E. 2.3). So liess es das Bundesgericht schon genügen, wenn der Aufgabenbereich des Beistands mit "Regelung der finanziellen und administrativen Angelegenheiten" umschrieben war, um daraus eine Strafantragsberechtigung (in Vertretung) abzuleiten (vgl. Urteil 6B_334/2012 vom 26. September 2012 E. 3).
Was das Wissenselement anbelangt, so sind - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - die Vermögensabflüsse und dabei insbesondere die Schenkungen, die Gegenstand der Strafanzeige des Beschwerdeführers sind, im Erwachsenenschutzverfahren bereits thematisiert worden. Der Beschwerdeführer legt zumindest nicht hinreichend dar, inwiefern er in seiner Anzeige Vorkommnisse anspricht, die damals nicht bereits bekannt waren. Er nennt in diesem Zusammenhang konkret nur Barabhebungen der Beschwerdegegnerin 2 zwischen 23. Mai 2012 und 13. Februar 2014 im Umfang von Fr. 397'850.--, ohne jedoch darzulegen, inwiefern diese nicht vom von der bKESB festgestellten Vermögensrückgang erfasst sein sollen, namentlich den Bezügen, welche die Beschwerdegegnerin 2 gemäss bKESB im Jahr 2013 ab dem Valiant Konto von C.________ sel. getätigt hat. Der Vorwurf, die Vorinstanz gebe nicht an, auf welche spezifischen Vermögensabflüsse sie sich überhaupt beziehe, fällt damit gewissermassen auf ihn zurück.
Entgegen seiner Auffassung waren damals auch bereits hinreichende Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 strafrechtlich relevant sein könnte. Schliesslich verfügte diese bekanntermassen über eine Generalvollmacht für die alleinige Verwaltung des Vermögens ihrer Mutter. In Anbetracht dessen, dass die Beschwerdegegnerin 2 diese Vollmacht offenbar insbesondere dazu genutzt hatte, Schenkungen in Millionenhöhe an sich selber vorzunehmen, wäre die Prüfung von Straftatbeständen wie Veruntreuung oder ungetreuer Geschäftsbesorgung zumindest nahegelegen. Die Vorinstanz durfte somit auf eine effektive Kenntnis der Tat im Sinne von Art. 31 StGB schliessen. Dennoch verzichtete die bKESB darauf, den Beistand mit der Prüfung eines strafrechtlichen Vorgehens zu beauftragen und hielt stattdessen einzig fest, dass der Beistand die Einforderung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche von C.________ sel. prüfen und umsetzen müsse. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selber zusammen mit seinem Bruder in das Erwachsenenschutzverfahren involviert war. Selbst von ihm wurde aber nicht eingebracht, dass nebst zivilrechtlichen auch strafrechtliche Ansprüche bestehen könnten. Auch der Beistand, der mit der umfassenden Einkommens- und Vermögensverwaltung von C.________ sel. sowie der Prüfung von Ansprüchen gegenüber Dritten beauftragt worden war, hielt ein strafrechtliches Vorgehen offenbar nicht für notwendig.
Letzten Endes wurde trotz hinreichender Kenntnis möglicher strafbarer Handlungen seitens der bKESB und des Beistands die Einleitung eines Strafverfahrens nicht in Erwägung gezogen und man liess die Strafantragsfrist von Art. 31 StGB ungenutzt verstreichen. Diese Untätigkeit muss sich der Beschwerdeführer als Erbe der laut Anzeige unmittelbar geschädigten C.________ sel. entgegenhalten lassen (vgl. Urteil 7B_237/2022 vom 22. Februar 2024 E. 3.5 mit Hinweisen). Denn soweit die Verletzte (bzw. ihre gesetzliche Vertretung) vor ihrem Tod von Tat und Täterin Kenntnis erlangt, beginnt die Frist mit diesem Zeitpunkt zu laufen (vgl. RIEDO, a.a.O., N. 14 zu Art. 31 StGB). Wird bezüglich Strafantragstellung von der Urteilsunfähigkeit der Geschädigten ausgegangen, kann insbesondere die vom Beschwerdeführer angerufene Rechtsprechung, wonach bezüglich Beginn des Fristenlaufs Kenntnisse eines Vertreters der Verletzten nicht anzurechnen seien (BGE 130 IV 97 E. 2.1 und 2.3), keine Geltung beanspruchen. Im Zeitpunkt des Todes von C.________ sel. war die Strafantragsfrist nach dem Gesagten längst abgelaufen. Deshalb kann - so die zutreffende Beurteilung der Vorinstanz - auch Art. 30 Abs. 4 StGB nicht zur Anwendung kommen. Ihr Entscheid erweist sich damit im Ergebnis als rechtskonform.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig. Zudem hat er der Beschwerdegegnerin 2 eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin 2 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger