5A_936/2023 08.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_936/2023
Urteil vom 8. Januar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann,
Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
C.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gian Brändli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. November 2023 (LC230019-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.B.________ und C.B.________ heirateten im August 1996. Aus ihrer Ehe ist der mittlerweile volljährige Sohn D.________ hervorgegangen. Am 25. Mai 2010 klagte C.B.________ beim Bezirksgericht Uster auf Scheidung der Ehe und Regelung der Nebenfolgen. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 wies das Bezirksgericht ein Gesuch von A.B.________ ab, über den Scheidungspunkt ein Teilurteil zu fällen. Auf Rechtsmittel von A.B.________ hin wurde die Ehe der Parteien mit Urteil des Bundesgerichts 5A_426/2018 vom 15. November 2018 geschieden.
B.
Mit Urteil vom 13. April 2023 entschied das Bezirksgericht über die Nebenfolgen der Scheidung. Es bestimmte unter anderem, dass A.B.________ C.B.________ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 6'524'113.-- zu leisten hat. Auf die dagegen von A.B.________ erhobene Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 2. November 2023 insoweit nicht ein, als C.B.________ verpflichtet werden sollte, eine den Betrag von Fr. 1'113'117.52 übersteigende güterrechtliche Ausgleichszahlung zu leisten. Mit Urteil ebenfalls vom 2. November 2023 (eröffnet am 10. November 2023) wies das Obergericht die Berufung ab, soweit auf sie eingetreten wurde.
C.
A.B.________ (Beschwerdeführer) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Dezember 2023 ans Bundesgericht. Er beantragt, den Entscheid (Beschluss und Urteil) des Obergerichts und den Entscheid des Bezirksgerichts bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Kostenregelung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und C.B.________ (Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihm innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die Hälfte des Wertes ihrer Errungenschaft zu überweisen, insbesondere bestehend aus der Liegenschaft Strasse U.________ xxx, V.________ (Mehrfamilienhaus), sowie in Form von Guthaben auf Konten bei der Bank E.________ per 27. Mai 2010, lautend auf D.________ und auf die Beschwerdegegnerin, mindestens Fr. 1'113'117.52. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung der Beschwerde hiess der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 4. Januar 2024 gut. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. Am 20. Januar 2024 (Datum der Postaufgabe) liess sich die Beschwerdegegnerin unaufgefordert vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die güterrechtliche Auseinandersetzung als Nebenfolge der Scheidung, also über eine vermögensrechtliche Zivilsache im Sinn von Art. 72 Abs. 1 BGG, befunden hat. Die Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist zulässig.
1.2. Der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm "mindestens" Fr. 1'113'117.52 aus Güterrecht zu überweisen. Die Vorinstanz ist auf die Berufung insoweit nicht eingetreten, als der Beschwerdeführer eine den Betrag von Fr. 1'113'117.52 übersteigende güterrechtliche Ausgleichszahlung verlangte. Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der gestellten Begehren beizuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3), ergibt sich nicht, warum der Nichteintretensentscheid aufzuheben sein sollte. Das Begehren ist daher mit Blick auf den vorinstanzlichen Entscheid und die Beschwerdebegründung in dem Sinn entgegenzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von Fr. 1'113'117.52 verlangt.
1.3. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist einzig der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), der den Entscheid der ersten Instanz ersetzt (Devolutiveffekt; BGE 146 II 335 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids beantragt, ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren kann insbesondere gerügt werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (Art. 95 Bst. a BGG). Mit Bezug auf das kantonale Recht kann ausserhalb der hier nicht einschlägigen Teilbereiche von Art. 95 Bst. c - e BGG nur geltend gemacht werden, dessen Anwendung verletze Bundesrecht; im Vordergrund steht dabei die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV; BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt, s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG.
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die unaufgefordert eingereichte Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2024 ist nicht zu berücksichtigen, zumal die Beschwerdegegnerin nicht dartut, inwiefern die neuen Vorbringen und Beweismittel erst durch den angefochtenen Entscheid veranlasst worden wären.
3.
Strittig ist, ob in der Errungenschaft des Beschwerdeführers unter dem Titel Liegenschaften ein Betrag von Fr. 12'000'000.-- zu berücksichtigen ist.
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, auf das Verfahren vor der ersten Instanz sei noch die zürcherische Zivilprozessordnung (ZPO/ZH) anwendbar gewesen; das Berufungsverfahren richte sich demgegenüber nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Die Rüge des Beschwerdeführers, die erste Instanz habe bezüglich der in seiner Errungenschaft berücksichtigten Liegenschaften mit einem Wert von Fr. 12'000'000.-- auf einen nicht hinreichend substanziierten Sachverhalt abgestellt, sei unbegründet. Die vom Beschwerdeführer zu Beginn der Duplik erklärte Bestreitung genüge den Anforderungen an den erforderlichen Grad der Substanziierung einer Bestreitung nicht. Die Beschwerdegegnerin habe der Errungenschaft des Beschwerdeführers ein Immobilienportefeuille mit der Begründung zugewiesen, dieser sei als wirtschaftlicher Eigentümer von mehreren konkret bezeichneten Liegenschaften zu betrachten, die von ihm erworben oder erstellt, aber auf den Namen der Eltern im Grundbuch eingetragen worden seien. Der Beschwerdeführer hätte sich im Einzelnen erkennbar zu diesem Vorhalt äussern müssen und sich nicht auf eine Globalbestreitung beschränken dürfen, auch wenn diese dahingehend gelautet habe, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin würden "im Einzelnen" bestritten, soweit sie im Folgenden nicht ausdrücklich anerkannt würden.
Nach der auf das erstinstanzliche Verfahren anwendbaren ZPO/ZH trete der Aktenschluss grundsätzlich mit der Erstattung der Duplik ein, sofern kein Anlass für weitere Vorträge bestehe. Es beständen allerdings die in § 115 ZPO/ZH genannten Ausnahmen. Darunter würden unter anderem Tatsachen fallen, von denen die Partei glaubhaft mache, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig angerufen werden konnten, weiter auch Tatsachen, deren Richtigkeit sich aus den Prozessakten ergebe bzw. die durch neu eingereichte Urkunden sofort bewiesen werden können, oder Behauptungen und Bestreitungen nach gerichtlichen Anordnungen gemäss § 55 ZPO/ZH. Der Aktenschluss sei vorliegend mit der vom Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom 21. März 2014 gehaltenen Duplik eingetreten. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 habe die erste Instanz den Beschwerdeführer aufgefordert, diverse Auskünfte zu erteilen und Urkunden einzureichen. Zudem habe sie ihm in dieser Verfügung Frist angesetzt, um sich schriftlich zu diversen Liegenschaften bzw. Grundstücken substanziiert zu äussern und verschiedene Auskünfte zu erteilen. Sie habe den Beschwerdeführer zwar "in Anwendung von § 55 ZPO/ZH" aufgefordert, sich zu den genannten Liegenschaften substanziiert zu äussern. Richtig besehen habe die erste Instanz indessen gar keinen Anwendungsfall der richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 ZPO/ZH ausgemacht. Seien die Voraussetzungen von § 55 ZPO/ZH nicht erfüllt gewesen und sei die Novenschranke im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung vom 27. Oktober 2016 bereits gefallen gewesen, so erwiesen sich allfällige in den Eingaben des Beschwerdeführers vom 28. Februar und 19. März 2017 enthaltene Bestreitungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Berechtigung an verschiedenen Liegenschaften unter diesem Aspekt als verspätet und unbeachtlich. Ob die gerichtliche Anordnung in der Verfügung vom 27. Oktober 2016, die unter Hinweis auf § 55 ZPO/ZH ergangen, aber eigentlich auf Art. 170 ZGB gestützt worden sei, von den Anträgen und Vorbringen der Beschwerdegegnerin gedeckt gewesen sei, könne offen gelassen werden. Denn jedenfalls sei diese Aufforderung nicht darauf angelegt gewesen, dem Beschwerdeführer die grundsätzliche Bestreitung einer schlüssigen und im Hauptverfahren unbestritten gebliebenen Behauptung zu ermöglichen. Sie habe vielmehr bezweckt, die Beschwerdegegnerin in die Lage zu versetzen, die substanziierte (und nicht bloss geschätzte) Bezifferung ihrer güterrechtlichen Ansprüche vorzunehmen. Mit den mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2017 eingereichten Unterlagen und dem Verweis auf Grundbuchauszüge lasse sich die Richtigkeit der Bestreitung, dass er am massgebenden Stichtag wirtschaftlicher Eigentümer dieser Liegenschaften gewesen sei, entgegen § 115 Ziff. 2 ZPO/ZH nicht sofort nachweisen. Der Beschwerdeführer mache auch nicht geltend, die von der Beschwerdegegnerin behauptete wirtschaftliche Berechtigung an den Liegenschaften würde einen Umstand betreffen, den er - wie dies in § 115 Ziff. 3 ZPO/ZH vorausgesetzt werde - trotz angemessener Tätigkeit seinerseits nicht rechtzeitig hätte bestreiten können. Aus den erwähnten Ausnahmebestimmungen von § 115 ZPO/ZH lasse sich daher für die Rüge des Beschwerdeführers, er habe in den Eingaben vom 28. Februar und 19. März 2017 die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin bestritten, nichts gewinnen. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 9. November 2020 erfolgte Bestreitung der wirtschaftlichen Berechtigung an den fraglichen Liegenschaften sei verspätet gewesen. Daran würden auch die mit dieser Stellungnahme eingereichten Steuererklärungen seiner Mutter nichts ändern.
Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die erste Instanz habe bereits aus den erwähnten Gründen zu Recht gestützt auf die unbestritten gebliebenen Behauptungen der Beschwerdegegnerin in der Errungenschaft des Beschwerdeführers Liegenschaften im Wert von Fr. 12'000'000.-- aufgeführt. Sie legte weiter im Einzelnen dar, dass der Berufung auch dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn die in den Eingaben vom 28. Februar und 19. März 2017 enthaltenen Ausführungen als zulässige Ergänzungen des Sachvortrags des Beschwerdeführers betrachtet würden.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Behauptungen rechtsgenüglich substanziiert und er seine Bestreitungen nicht gehörig substanziiert habe.
3.2.1. Wie das Bundesgericht bereits in seiner vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung ergangenen Rechtsprechung festgehalten hat, bestimmt das materielle Bundesrecht, wie weit anspruchsbegründende Tatsachen inhaltlich zu substanziieren sind, damit sie unter die massgeblichen Bestimmungen des materiellen Rechts subsumiert werden können. Die jeweiligen Anforderungen ergeben sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b). Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien die Tatsachen, die unter die massgeblichen Normen zu subsumieren sind, in allgemeiner, den Gewohnheiten des Lebens entsprechender Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen benennen. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substanziiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Diesfalls sind die Vorbringen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b).
Die Anforderungen an die Substanziierung einer Bestreitung waren vor Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung Gegenstand des kantonalen Prozessrechts, solange dieses damit nicht in Widerspruch zu Art. 8 ZGB geriet. Insbesondere durfte die Bestreitungslast nicht zu einer Umkehr der Beweislast führen. Nicht als bundesrechtswidrig beurteilt wurde dabei das Erfordernis, eine Bestreitung so konkret zu halten, dass sich daraus bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der klagenden Partei damit bestritten werden sollen (BGE 117 II 113 E. 2 mit Hinweisen).
3.2.2. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen zum Prozesssachverhalt hat die Beschwerdegegnerin in der Klagebegründung und der Replik vorgebracht, der Beschwerdeführer sei an diversen Renditeliegenschaften wirtschaftlich berechtigt, die er auf den Namen seiner Eltern habe eintragen lassen. Sie hat in diesem Zusammenhang ein Immobilienportefeuille von mindestens 12 Renditeliegenschaften mit einem geschätzten Nettowert von insgesamt Fr. 12'000'000.-- aufgeführt. Die Vorinstanz hat erwogen, dieser Sachvortrag sei zwar nicht bis in alle Einzelheiten gehalten, aber konkret genug gewesen, um dazu Stellung beziehen und bestritten werden zu können. Der Beschwerdeführer zeigt weder auf, inwiefern die Feststellungen zum Prozesssachverhalt willkürlich sein sollen, noch legt er dar, warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, die behauptete wirtschaftliche Berechtigung an den Grundstücken und den behaupteten Wert dieser Grundstücke einzeln zu bestreiten. Aus seinen Vorbringen ergibt sich auch nicht, inwiefern das Recht bezüglich der Anforderungen an die Behauptungslast unrichtig angewendet worden wäre. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer hinreichenden Behauptung der Beschwerdegegnerin ausgegangen ist (vgl. vorne E. 3.2.1). Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin mit der Nennung des erwähnten Betrags auch den Wert der Liegenschaften hinreichend behauptet; daran ändert nichts, dass es sich um einen geschätzten Betrag handelt. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe nicht ausgeführt, weshalb seine Eltern nicht in der Lage gewesen sein sollen, Immobilien zu halten. Er legt jedoch nicht dar, warum entsprechende Ausführungen erforderlich gewesen wären. Solange der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Berechtigung an den Grundstücken nicht bestritten hat (vgl. dazu E. 3.2.3), ist denn auch nicht ersichtlich, warum die Beschwerdegegnerin auf die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern hätte eingehen müssen. Das Gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer vorträgt, wenn es eine wirtschaftliche Berechtigung geben sollte, müssten dem Verträge, Absprachen oder sonstige faktische Nachweise zugrunde liegen. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ungenügende Beweisanträge gestellt, insbesondere bezüglich Steuerdaten und Auskünften aus dem Betreibungsregister, betrifft nicht die Frage der genügenden Tatsachenbehauptung. Beweisanträge und Beweismittel werden grundsätzlich erst dann relevant, wenn Tatsachenbehauptungen bestritten worden sind. Aus dem gleichen Grund vermögen die vom Beschwerdeführer angeführten Steuererklärungen und -veranlagungen seine Rüge der unzureichenden Behauptung nicht als berechtigt auszuweisen. Ohne Bedeutung ist im vorliegenden Zusammenhang auch, warum der Beschwerdeführer (nicht) in der Lage gewesen sein soll, die betreffenden Liegenschaften zu erwerben, und wie viel Geld er hierfür jährlich hätte erwirtschaften müssen. Diese Frage wäre ebenfalls erst dann möglicherweise relevant geworden, wenn der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Berechtigung an den Grundstücken bestritten hätte. Mit seinem Vorbringen, per Stichtag sei im Grundbuch kein Eigentum an den Grundstücken auf ihn eingetragen gewesen, übersieht der Beschwerdeführer sodann, dass die Beschwerdegegnerin nicht sein Eigentum, sondern seine wirtschaftliche Berechtigung an den Grundstücken behauptet hat. Eine Obliegenheit, konkrete Umstände zu behaupten, die auf das Bestehen von wirtschaftlichem Eigentum hindeuten, und Nachweise hierfür anzuführen, hätte die Beschwerdegegnerin wiederum erst dann getroffen, wenn der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Berechtigung an den Grundstücken bestritten hätte.
3.2.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe die Behauptung der Beschwerdegegnerin gehörig bestritten. Mit der Klageantwort habe er ausgeführt, dass deren Sachdarstellung nicht zutreffend sei, nämlich durch Verweis auf das Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung für das Jahr 2009. Das sei der Beleg über alle Aktiven, die ihm zugestanden hätten. Erst mit der mündlichen Replik habe die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Errungenschaft vorgebracht, es gebe Liegenschaften, die auf den Namen seiner Eltern im Grundbuch eingetragen seien und an denen er wirtschaftlich berechtigt sei. Dem habe er entgegnen lassen, dass er über keine Aktiven verfüge. Folglich habe er die Behauptung der Beschwerdegegnerin vor Aktenschluss bestritten. Es handle sich dabei um eine gehörige und substanziierte Bestreitung. Das Nichtbestehen von Eigentum könne gar nicht anders nachgewiesen werden. Der Beschwerdegegnerin sei auch hier die gesetzliche Vermutung entgegenzuhalten, dass das, was im Grundbuch verzeichnet ist, richtig und vollständig sei. Bestätigt werde dies durch seine Steuererklärungen, deren Eckwerte später unverändert in Rechtskraft erwachsen seien. Damit sei seine Darstellung, wonach er per Stichtag über kein Immobilienvermögen verfügt habe, im Ergebnis nachgewiesen. Wenn die Vorinstanz von seiner wirtschaftlichen Berechtigung an den Grundstücken ausgehe, die es gar nicht geben könne, dann sei dies rechtswidrig, ja sogar willkürlich. Über Grundbucheinträge als offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen brauche kein Beweis abgenommen zu werden. Indem die Vorinstanz seine wirtschaftliche Berechtigung an den Grundstücken als nicht genügend bestritten betrachte, übergehe sie, dass die Beschwerdeführerin die entsprechende Behauptung nicht substanziiert habe. Sie habe keinen Beweis offeriert. Dem müsste er gar nichts entgegnen. Nichtsdestotrotz habe er die Behauptung bestritten, wie die Vorinstanz selbst festgestellt habe.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer in der "prozessualen Einleitung" seiner Duplik ausgeführt, die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Klagebegründung und in der Replik würden "ausdrücklich insgesamt und im Einzelnen bestritten", soweit sie nicht ausdrücklich anerkannt würden. Dass der Beschwerdeführer die Behauptungen der Beschwerdegegnerin zu seiner wirtschaftlichen Berechtigung an den fraglichen Grundstücken in der Klageantwort oder der Duplik an anderer Stelle bestritten hätte, lässt sich den vorinstanzlichen Feststellungen nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass diese Feststellungen zum Prozesssachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig wären oder sonst auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen würden. Sie sind daher der Beurteilung zu Grunde zu legen (vgl. vorne E. 2.2). Inwiefern die Vorinstanz das für die Frage der hinreichenden Bestreitung im erstinstanzlichen Verfahren massgebliche kantonale Recht (vgl. vorne E. 3.2.1) auf diesen Prozesssachverhalt willkürlich angewendet haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar (vgl. vorne E. 2.1). So führt er nicht aus, welche Bestimmung der ZPO/ZH die Vorinstanz inwiefern willkürlich angewandt haben soll. Er vermag mit seinen Vorbringen auch nicht aufzuzeigen, dass die Anforderungen, welche die Vorinstanz an die Bestreitung gestellt hat, Art. 8 ZGB verletzen würden. Die Frage nach den Beweismitteln und den Beweisanträgen würde sich erst stellen, wenn die Behauptungen der Gegenseite gehörig bestritten worden wären. Nicht weiterzuhelfen vermag dem Beschwerdeführer sodann der Hinweis, Grundbucheinträge hätten als bekannt zu gelten, war doch nicht das Eigentum, sondern die wirtschaftliche Berechtigung an den Grundstücken strittig. Soweit der Beschwerdeführer auf Verfügungen und Eingaben nach Aktenschluss, d.h. nach dem 21. März 2014 (vgl. vorne E. 3.1), verweist, legt er nicht dar, dass bzw. inwiefern die Vorinstanz die kantonalen Bestimmungen über den Aktenschluss und das Novenrecht bundesrechtswidrig angewandt hat. Das Gleiche gilt, soweit er ausführt, nach der Einholung von Auskünften gemäss Art. 170 ZGB habe er den Gehalt der in der Duplik aufgestellten substanziierten Bestreitung wiederholt; er habe in der Berufung darauf verwiesen, dass die Beschwerdegegnerin Noven vorgebracht habe, zu denen er sich inhaltlich äussern dürfe. Der Schluss der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer die Behauptungen der Beschwerdegegnerin nicht gehörig beanstandet hat, hält daher vor Bundesrecht stand.
3.3. Der Beschwerdeführer trägt sodann verschiedene Rügen vor im Zusammenhang mit der Annahme der Vorinstanz, die gerichtliche Anordnung in der Verfügung vom 27. Oktober 2016 sei eigentlich auf Art. 170 ZGB gestützt worden (vgl. vorne E. 3.1). Die Vorinstanz hat erwogen, die entsprechende Aufforderung der Erstinstanz sei nicht darauf angelegt gewesen, dem Beschwerdeführer die grundsätzliche Bestreitung einer schlüssigen und im Hauptverfahren unbestritten gebliebenen Behauptung zu ermöglichen. Mit seinen Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass bzw. inwiefern diese Erwägung Bundesrecht verletzen soll. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Vorinstanz habe nach dem Wert der Liegenschaften gefragt; da per 25. Juni 2010 keine Werte aus Liegenschaften auf ihn gelautet hätten, sei seine Auskunft einzig zutreffend gewesen. Was er aus diesem Vorbringen ableiten will, wird nicht klar. Er wendet weiter ein, nach den Erwägungen der Vorinstanz habe die erste Instanz mit der Verfügung vom 27. Oktober 2016 bezweckt, die Beschwerdegegnerin in die Lage zu versetzen, eine substanziierte (und nicht bloss geschätzte) Bezifferung ihrer güterrechtlichen Ansprüche vorzunehmen. Wenn die "bloss geschätzte Bezifferung" der Substanziierung bedürfe, sei die Schätzung unsubstanziiert. Im vorliegenden Fall - in dem vor Aktenschluss keine gehörige Bestreitung des Beschwerdeführers erfolgt ist - ist jedoch einzig entscheidend, dass der Tatsachenvortrag der Beschwerdegegnerin schlüssig war; eine substanziierte Behauptung wäre erst dann erforderlich geworden, wenn der Beschwerdeführer den schlüssigen Tatsachenvortrag substanziiert bestritten hätte (vgl. vorne E. 3.2.1). Aus dem gleichen Grund vermag der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung darzutun, soweit er vorbringt, allein schon dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der Liegenschaften "Varianten" gebildet habe, zeige, dass der Wert der Liegenschaften nicht substanziiert dargetan worden sei. Aus dem Hinweis darauf, dass die Liegenschaften im Eigentum seiner Mutter gestanden hätten und er nicht dazu angehalten werden könne, die Steuererklärungen seiner Eltern zu edieren, vermag der Beschwerdeführer schliesslich nichts bezüglich der Frage abzuleiten, ob die Parteien ihrer Behauptungs- bzw. Bestreitungslast genügt haben.
3.4. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, selbst wenn die Liegenschaften güterrechtlich zu qualifizieren wären, käme aufgrund gemischter Schenkung nur Eigengut in Frage. Er habe bereits mit Stellungnahme vom 28. Dezember 2020 eingebracht, dass es sich um Eigengut handle. Er legt jedoch nicht dar, auf welche sachverhaltliche Grundlage er diese rechtliche Qualifikation stützt und inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie von Errungenschaft ausgegangen ist. Dies ist auch nicht ersichtlich. Das Vorbringen erweist sich daher als unbegründet, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet verschiedene weitere ihm als Errungenschaft angerechnete Positionen.
4.1. Die Vorinstanz hat in der Errungenschaft des Beschwerdeführers eine Lebensversicherung F.________ mit einem Wert von Fr. 30'135.-- und drei weitere Policen der G.________ AG im Wert von insgesamt Fr. 645'855.-- berücksichtigt. Sie hat dazu erwogen, die erste Instanz habe sich ausführlich mit der Lebensversicherung F.________ auseinandergesetzt und zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Versicherung für sich als Versicherungsnehmer abgeschlossen habe und ihm die Versicherungsleistung am 5. Januar 2015 ausbezahlt worden sei. In seinen Ausführungen zu allen vier Policen gehe der Beschwerdeführer nicht auf das ein, was die erste Instanz zur F.________ erwogen habe. Er bezeichne die von ihm beanstandeten Erwägungen der ersten Instanz nicht genau. Auf seine Sachverhaltsvorbringen zu dieser Thematik vor erster Instanz nehme er nicht ansatzweise Bezug. Eine argumentative Auseinandersetzung mit den ausführlichen Überlegungen der ersten Instanz fehle. Es genüge nicht, pauschal zu behaupten, die Policen seien wirtschaftlich den die Policen alimentierenden Eltern zuzuschreiben. Hinsichtlich der Police F.________ vermöge die Berufung den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die erste Instanz habe sich auch mit den drei weiteren Policen ausführlich befasst. Nach ihren Erwägungen gehe aus den Beweismitteln zweifellos hervor, dass der Beschwerdeführer am Stichtag Versicherungsnehmer der fraglichen Policen gewesen sei. Wie die erste Instanz weiter erwogen habe, würden die Versicherungen vermutungsweise Errungenschaft darstellen, zumal der Beschwerdeführer Eigengut nicht substanziiert behauptet habe, obwohl es seine Aufgabe gewesen wäre, im Hauptverfahren seine Vermögenswerte vollständig darzustellen und diese in Errungenschaft und Eigengut zu trennen. Die Vorinstanz hielt fest, mit seinen Einwänden gehe der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf die Begründung und Beweiswürdigung der ersten Instanz ein. Diese habe erwogen, entgegen der in der Stellungnahme zum Beweisergebnis geäusserten Ansicht des Beschwerdeführers sei in der vorliegenden Konstellation nicht relevant, wer die Prämien der Versicherungen bezahlt habe. Hierzu äussere sich der Beschwerdeführer nicht. Dass er zur Prämienzahlung nicht in der Lage gewesen sein solle, scheine überdies fraglich, zumal er an mehreren auf seine Eltern lautenden Liegenschaften wirtschaftlich berechtigt sei. Hinzu komme, dass er mit keinem Wort darlege, wann und wo er die nunmehr mit der Berufung vorgetragenen Sachverhaltsschilderungen vor erster Instanz in das Verfahren einbrachte. Auf seine Vorbringen vor erster Instanz nehme er nicht ansatzweise Bezug. Insbesondere zeige er nicht auf, wo er - entgegen der Darstellung der ersten Instanz - substanziiert behauptete, die drei Policen stellten Eigengut dar. Im Wesentlichen gehe der Beschwerdeführer nicht darauf ein, was die erste Instanz erwogen habe und wie sie die Beweise gewürdigt habe, sondern er stelle ihr einfach seine Auffassung und Interpretation von Geschehnissen gegenüber. Damit vermöge die Berufung auch hinsichtlich der drei weiteren Policen der G.________ AG den Begründungsanforderungen nicht zu genügen.
Der Beschwerdeführer wendet ein, das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, er halte diverse Lebensversicherungspolicen, sei unzutreffend. Seine Eltern, die bis am 20. Dezember 2011 Eigentümer verschiedener Liegenschaften gewesen seien, hätten Lebensversicherungspolicen gehabt, die sie als indirekte Sicherheiten für die Hypothekardarlehen eingesetzt hätten. Er habe nicht über die für das Äufnen solcher Policen erforderlichen Mittel verfügt. Die Vorinstanz halte seine Sphäre und die Sphäre seiner Eltern nicht auseinander. Er habe sich dazu bereits in "act. 590, Ziff. 32 bis 34" geäussert. Die erste Instanz sei nicht darauf eingegangen, mit welchen Mitteln er in der Lage gewesen sein solle, Lebensversicherungspolicen zu äufnen. Das habe er mit der Berufung gerügt. Insbesondere habe er festgehalten, aus den Policen ergebe sich ohne Weiteres, dass pro Jahr Fr. 105'850.-- hierfür aufzuwenden seien. Schon in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2017 habe er ausgeführt, dass seine Mutter Versicherungsnehmerin sei. Weiter beanstandet er die Erwägung der ersten Instanz, wonach fraglich erscheine, dass er zur Prämienzahlung nicht in der Lage gewesen sein solle, zumal er an mehreren auf seine Eltern lautenden Liegenschaften wirtschaftlich berechtigt sei. Wenn das Geld für das Äufnen der Policen - wie die erste Instanz ausführe - beispielsweise auch aus Erbvorbezug oder Schenkungen hätte stammen können, dann wäre es sein Eigengut.
Die Vorinstanz hat festgehalten, die Berufung des Beschwerdeführers genüge den Begründungsanforderungen nicht. Soweit der Beschwerdeführer sich zum Sachverhalt und zu seinen Vorbringen vor erster Instanz äussert, geht er nicht auf diese vorinstanzliche Erwägung ein und zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz die Anforderungen an die Begründung bundesrechtswidrig überspannt hätte (vgl. E. 2.1). Zudem würden blosse Verweise auf Aktenstellen, die bestimmte Äusserungen wiedergeben sollen, ohnehin nicht ausreichen um aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht angenommen hat, dass seine Berufung den Begründungsanforderungen nicht genüge. Die Vorinstanz hat sodann festgehalten, es sei in der vorliegenden Konstellation irrelevant, wer die Prämien der Versicherung bezahlt habe. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 2.1) fehlt daher auch, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bereits mit der Berufung gerügt, dass die erste Instanz nicht auf die Mittel eingegangen sei, mit denen er die Lebensversicherungspolicen hätte bezahlen können. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Versicherungspolicen in der Errungenschaft des Beschwerdeführers berücksichtigt hat.
4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, die erste Instanz habe der Errungenschaft des Beschwerdeführers ein Motorboot mit einem Wert von Fr. 200'000.-- zugeordnet. Zudem sei sie zum Ergebnis gekommen, dass die Beschwerdegegnerin den Hauptbeweis erbracht habe, dass in das Boot Fr. 120'000.-- aus einem Erbvorbezug ihres Vaters investiert worden seien, weshalb dem Eigengut der Beschwerdegegnerin eine Ersatzforderung in dieser Höhe zustehe. Der Beschwerdeführer lege im Berufungsverfahren mit keinem Wort näher dar, weshalb das Boot als sein Eigengut betrachtet werden müsse, zumal er vor der ersten Instanz ausgeführt habe, das Boot sei mit Erspartem der Eheleute gekauft worden. Eine Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen fehle vollständig. Der Beschwerdeführer nehme sodann Bezug auf die Erwägung der ersten Instanz, wonach er in seiner Eingabe vom 19. März 2017 nicht eine völlig neue Sachdarstellung habe präsentieren dürfen. Soweit er in seiner Eingabe vom 19. März 2017 ausgeführt habe, die Schiffe hätten immer seinem Vater gehört und diese seien von ihm allenfalls durch einen Erbvorbezug auf Darlehensbasis bezahlt worden, könne er sich weder auf Art. 170 ZGB noch auf § 55 ZPO/ZH berufen. Aber selbst wenn dem Beschwerdeführer ein entsprechender Substanziierungshinweis erteilt oder er zur Auskunftserteilung verpflichtet worden wäre, sei nicht ersichtlich, weshalb er befugt gewesen wäre, einen gänzlich neuen Sachverhalt vorzutragen, der von der Darstellung in der Duplik, der Motorsegler sei mit Erspartem der Eheleute gekauft worden, abweiche.
Soweit der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, er halte an dem fest, was er in der Berufung vorgetragen habe, fehlt eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen daher nicht (vgl. BGE 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer trägt weiter vor, ein Teil der Begründung sei in der zufolge Anwendung von Art. 170 ZGB erstatteten Eingabe enthalten, welche von der Vorinstanz zu Unrecht als verspätet beurteilt worden wäre. Warum diese Beurteilung der Vorinstanz unrichtig sein soll, begründet er jedoch mit keinem Wort, sodass die Beschwerde auch insofern den Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. vorne E. 2.1). Auf das weitere Vorbringen, wonach dargelegt sei, dass das Boot in seinem Eigengut gestanden sei, wenn man diese Aussagen zulasse und sie mit dem Ergebnis der Beweisaussage verbinde, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Abgesehen davon würde es auch insofern an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlen.
4.3. Die Vorinstanz hat weiter erwogen, die erste Instanz habe eine Beteiligung an der H.________ GmbH im unbestritten gebliebenen Wert von Fr. 100'000.-- zur Errungenschaft des Beschwerdeführers gerechnet. Der Beschwerdeführer mache einerseits geltend, ihm hätten keine Beteiligungswerte zugestanden, er habe die ihm zuzurechnenden Werte deklariert, in den Steuererklärungen 2008 bis 2010 seien keine solchen Anteile vermerkt. Anderseits bringe er vor, die Beschwerdegegnerin habe pauschal behauptet; er habe das ebenso pauschal bestritten, was genügen müsse. Er lege jedoch nicht dar, wo die von ihm erwähnten pauschalen Behauptungen und Bestreitungen zu finden seien bzw. dass und wo er mit (fehlenden) Einträgen in seinen Steuererklärungen 2008 bis 2010 argumentiert habe. Davon abgesehen, könne keine Rede davon sein, dass die Beschwerdegegnerin bloss pauschale Behauptungen bezüglich der H.________ GmbH aufgestellt habe. Dass er sich dazu rechtzeitig geäussert hätte, habe er nicht dargetan. Mangels (substanziierter) Bestreitungen habe die Vorinstanz von den erwähnten Beteiligungen ausgehen dürfen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Beanstandungen den Begründungsanforderungen zu genügen vermöge, erwiesen sie sich als unbegründet.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in der Berufung "unter Ziff. 49 mit Unterziffern ausgeführt", dass er, wie in der Duplik vorgetragen, über keine Aktiven verfüge, damit auch nicht über Anteile an einer GmbH. Der Verweis auf fehlende Aktiven bringe klar zum Ausdruck, dass keine Beteiligung an einer GmbH bestehe. Die Beschwerdegegnerin hätte die Beteiligung zu beweisen. Ein nicht existenter Vermögenswert könne nur durch Verweis auf Steuererklärungen aufgezeigt werden, was er getan habe. Die erste Instanz habe die Parteien aufgefordert, sich zu den güterrechtlichen Ansprüchen abschliessend vernehmen zu lassen. Davon habe er mit seiner Stellungnahme vom 9. November 2020 Gebrauch gemacht. Er habe festgehalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beweis, dass er Eigentümer der österreichischen GmbH sei, nicht erbracht habe.
Der Beschwerdeführer trägt zwar vor, er habe in der Berufung ausgeführt, in der Duplik vorgetragen zu haben, dass er über keine Aktiven verfüge. Er bringt jedoch nicht vor, dass er sich dazu geäussert hat, wo in der Duplik und in welchem Zusammenhang er dargelegt hat, über keine Aktiven zu verfügen. Auch setzt er sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, er habe nicht dargelegt, dass und wo er vor erster Instanz mit den Steuererklärungen argumentiert hat. Ebenso begründet er nicht, warum die Erwägung der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein soll, er habe nicht dargetan, dass er sich rechtzeitig zu den Behauptungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Beteiligungen geäussert habe. Im Hinweis, er habe sich in seiner Stellungnahme vom 9. November 2020 auf Aufforderung der ersten Instanz hin abschliessend zu den güterrechtlichen Ansprüchen vernehmen lassen, ist keine genügende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu erblicken. Auf die Beschwerde ist insofern mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 2.1).
5.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das Mehrfamilienhaus U.________, das im Eigentum der Beschwerdegegnerin gestanden und aus dessen Verkauf ein Nettoerlös von mindestens Fr. 2'000'000.-- resultiert habe, sei mit Errungenschaftsmitteln finanziert worden.
5.1. Die erste Instanz hatte nach den Feststellungen der Vorinstanz dafür gehalten, es sei lückenlos dokumentiert, dass die Beschwerdegegnerin die fragliche Liegenschaft als Alleineingetümerin erworben und mit Eigenmitteln in Höhe von Fr. 185'000.-- sowie mittels einer Hypothek in Höhe von Fr. 745'000.-- finanziert habe. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer bringe Tatsachen vor, erhebe Sachverhaltsrügen und bemängle unterbliebene Beweisabnahmen. Er unterlasse es aber, unter konkreten Verweisen auf die erstinstanzlichen Akten darzulegen, wo die entsprechenden Behauptungen und Bestreitungen vorgetragen wurden. Es genüge in dieser Hinsicht nicht, in der Berufung lediglich auszuführen, er habe bislang das gesagt, "was in dieser Ziffer mitsamt Unterziffern" stehe. Auf welche vorinstanzliche Erwägung er jeweils Bezug nehme, sei mit zwei Ausnahmen nicht ersichtlich, wobei eine der beiden Bezugnahmen nicht verständlich sei. Aus dem einzigen vom Beschwerdeführer konkret bezeichneten Aktenstück habe die Erstinstanz ausdrücklich nichts zugunsten der Beschwerdegegnerin abgeleitet. Soweit der Beschwerdeführer bemängle, es liege (für die Transaktion von Fr. 185'000.-- im Sinne eines Erbvorbezugs) kein Bankbeleg, sondern lediglich ein Papier vor, dass Bargeld übergeben worden sein solle, fehle eine Auseinandersetzung mit den massgebenden Erwägungen. Im Übrigen sei die erste Instanz lediglich insoweit von einer lückenlosen Dokumentation ausgegangen, als die Liegenschaft von der Beschwerdegegnerin mit Eigenkapital (Eigenmitteln) von Fr. 185'000.-- und Fremdkapital (Hypothek) von Fr. 745'000.-- zu Alleineigentum erworben worden sei. Sie habe damit nicht gesagt, woher die Eigenmittel stammten. Auch hinsichtlich der Zuweisung der Liegenschaft U.________ ins Eigengut der Beschwerdegegnerin vermöge der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht zu genügen.
5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er halte daran fest, dass die erste Instanz nicht gesagt habe, woher die Eigenmittel stammten. Die Gerichte übergingen, dass mit der Transaktion bis London kein Nachweis erbracht sei, dass überhaupt ein Erbvorbezug stattgefunden habe und was weiter mit diesem Betrag geschehen sei. Die Beschwerdegegnerin sei bei Veräusserung der Liegenschaft im Jahr 2022 als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen. Daraus zeige sich, dass die Geschwister nicht Miteigentümer gewesen seien. Die Rolle der Geschwister sei unklar. Dann sei aber auch unbelegt, dass es einen Erbvorbezug zugunsten aller drei Geschwister gegeben habe. Belegt sei hingegen, dass die Eigenmittel für den Erwerb des Mehrfamilienhauses von der I.________ AG vorgeschossen worden seien. Der Kaufpreisnachweis müsse in Form einer Bestätigung der Bank beigebracht werden. Es könne kein Bargeld von London her ohne Spuren zu hinterlassen auf ein Schweizer Bankkonto gehen. Die entsprechenden Belege habe die Beschwerdegegnerin nie zu den Akten gegeben. Dass Persien nicht mit Banken arbeite, genüge als Entgegnung nicht. Da die Beschwerdegegnerin per Heirat kein Vermögen gehabt habe, sei erstellt, dass das Haus mit Errungenschaftsmitteln finanziert worden sein müsse. Er habe bereits in der Duplik vorgetragen, dass die Beschwerdegegnerin Vermögen auf dem Konto des gemeinsamen Sohnes angelegt habe. Die Behauptung von Miteigentum an der Liegenschaft zugunsten der Geschwister sei vorgeschoben und nicht belegt. Mit Blick auf das Geldwäschereigesetz zahle man nicht einfach so Fr. 185'000.-- auf ein Bankkonto ein. Die Behauptung, Bargeld übernommen zu haben, sei unhaltbar. Das Zollgesetz gebe vor, dass Barbeträge von mehr als Fr. 10'000.-- bei der Einreise in die Schweiz anzumelden seien. Entsprechende Beweise fehlten. Für den Weg von London nach Zürich gebe es keine Beweise. Stattdessen gebe es grundbuchliche Nachweise, dass die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft gekauft und auch wieder verkauft habe. Den Netto-Verkaufserlös habe er mit mindestens Fr. 2'000'000.-- beziffert. Dem habe die Beschwerdegegnerin nie widersprochen. Auch habe sie nie nachgewiesen, dass sie vom Erlös Geld an ihre Geschwister geschickt hätte. Sie verfüge nach wie vor über die Mittel. Ihm stehe die Hälfte aus dem Erlös aus dem Verkauf der Liegenschaft zu.
5.3. Mit seinen Vorbringen zur Sache setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach die Berufung den Begründungsanforderungen nicht genügte (vgl. E. 2.1). Das gilt auch, soweit er auf seine Vorbringen in der Duplik und damit im erstinstanzlichen Verfahren verweist. Soweit er vorträgt, er halte daran fest, dass die erste Instanz nicht gesagt habe, woher die Eigenmittel stammten, legt er nicht dar, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Insbesondere geht er nicht auf die Erwägung der Vorinstanz ein, wonach er den Begründungsanforderungen auch hinsichtlich der Zuweisung der Liegenschaft U.________ ins Eigengut der Beschwerdegegnerin nicht zu genügen vermag. Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin, die sich lediglich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu vernehmen hatte, mit ihren dort gestellten Anträgen aber unterlag, ist keine Entschädigung geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 35'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 8. Januar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Monn