7B_47/2024 13.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_47/2024
Urteil vom 13. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Gabriela Marti,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Büro B-2, Postfach, 8953 Dietikon,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. November 2023 (UE230270-O/U/MUL).
Sachverhalt:
A.
Am 5. November 2022 soll es am Wohnort von B.________ zu einer Auseinandersetzung zwischen dieser und A.________ gekommen sein. Dabei soll B.________ letztere als "Schlange" beschimpft, sie mit den Fäusten mehrfach gegen den Brustkorb geschlagen sowie gegen eine Holzbeige und ein parkiertes Auto geschubst haben, wodurch A.________ verletzt worden sei bzw. es ihr "plötzlich nicht mehr gut gegangen" sei und sie kaum mehr habe atmen können. Zudem soll B.________ A.________ das Mobiltelefon aus der Hand geschlagen haben, wodurch es zu Boden gefallen sei und einen Riss am Display erlitten habe.
B.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eine Strafuntersuchung gegen B.________ nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 23. November 2023 ab.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 23. November 2023 und die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2023 seien aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen mit der Anweisung, eine Strafuntersuchung durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter an die Staatsanwaltschaft.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und (kumulativ) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Zivilforderungen im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170).
1.2. Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann (vgl. Urteile 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1; 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 47; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern diese erfüllt sind (Urteile 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2; 6B_637/2021 vom 21. Januar 2022 E. 2.1). Dabei reicht nicht aus, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (vgl. Urteile 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 und 1.3; 7B_69/2023 vom 28. August 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dies ist dann der Fall, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (statt vieler: Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
1.3. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht näher zu ihrer Beschwerdelegitimation. Sie führt dazu bloss aus, sie sei durch den angefochtenen Beschluss "besonders berührt" und habe "ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Änderung". Inwiefern ihr aus den behaupteten Straftaten ein allfälliger Zivilanspruch zustehen sollte, legt sie indessen nicht dar. Soweit sie in der Hauptsache unter anderem erwähnt, sie habe sich nach dem Vorfall vom 5. November 2022 notfallmässig in ärztliche Behandlung begeben müssen, sie habe nicht nur unter körperlichen, sondern auch unter erheblichen psychischen Symptomen gelitten und als Folge des Vorfalls sei sie arbeitsunfähig gewesen, weist sie jedenfalls keine mögliche Forderung auf Schadenersatz oder Genugtuung aus. Dass die behaupteten Schläge gegen das Brustbein unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder psychischen Integrität geführt hätten, dass sich daraus ohne Weiteres ein einklagbarer Zivilanspruch ergäbe, ist jedenfalls nicht offensichtlich.
2.
Auf die Beschwerde ist mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler