6B_11/2025 14.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_11/2025
Urteil vom 14. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Gewerbsmässiger Diebstahl etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 7. Mai 2024
(460 23 168).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sprach den Beschwerdeführer am 7. Mai 2024 in Abweisung seiner Berufung und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wegen mehrfachen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Veruntreuung, Betrugs sowie zahlreicher weiterer Delikte schuldig. Hingegen sprach es ihn gemäss Anklageschrift vom 7. Juni 2021, unter lit. B, Deliktsverzeichnis, vom Vorwurf u.a. des Diebstahls und Hausfriedensbruchs (Fall 17), des Diebstahls (Fall 18), des Diebstahls und Hausfriedensbruchs (Fall 21), des Hausfriedensbruchs (Fall 22) sowie, unter lit. C Ziff. 4, vom Vorwurf der mehrfachen Drohung und mehrfachen Beschimpfung frei. Das Verfahren betreffend mehrfache Tätlichkeiten gemäss Anklageschrift vom 7. Juni 2021, lit. C Ziff. 4, stellte es ein. Es bestrafte den Beschwerdeführer mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten (unter Anrechnung der vorläufigen Festnahmen und der Untersuchungshaft von insgesamt 113 Tagen), einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage). Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme sah es ab. Zudem regelte es die Beschlagnahmungen, den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Die "Berufung" sei in diversen Punkten gutzuheissen, es sei ein therapeutisches Zusatzgutachten oder ein neues Gutachten in Auftrag zu geben, das "Straf-Urteil" sei zu reduzieren und der Vollzug der Strafe sei zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht gilt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm zur Last gelegten Sachverhalte und damit einhergehend die vorinstanzlichen Verurteilungen u.a. wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfachen (gewerbsmässigen) Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs, (gewerbsmässigen) betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Betrugs, mehrfacher Veruntreuung und mehrfacher Urkundenfälschung etc. Was er vor Bundesgericht vorbringt, lässt indessen weder die Beweiswürdigung/Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in einem willkürlichen noch deren Rechtsanwendung in einem bundesrechtswidrigen Licht erscheinen. So beschränkt sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Kritik im Wesentlichen darauf, lediglich seine Version der Tatgeschehen vorzutragen, indem er unter dem jeweiligen Titel des in Frage stehenden Vorwurfs beispielsweise pauschal behauptet, er sei es nicht gewesen, er sei (durch die Zeugen) nicht erkannt worden, er sei nicht gefahren, es sei nicht ersichtlich, wo er sich auf dem Gelände aufgehalten habe, es sei nicht ersichtlich, wer Benzin bezogen habe, er sei nie in der Garderobe der Turnhalle gewesen, es sei nicht ersichtlich, ob er den Parkplatz absuche etc. Mit seiner Kritik legt der Beschwerdeführer insgesamt nur dar, von welcher Beweis- und Sachlage aus seiner Sicht richtigerweise auszugehen und wie das Recht zutreffend anzuwenden gewesen wäre, ohne indessen anhand der Urteilserwägungen substanziiert darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung/Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre und/oder bei der Würdigung des von ihr festgestellten Sachverhalts Recht verletzt hätte. Die Beschwerde genügt folglich in diesem Punkt den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht.
4.
Der Beschwerdeführer bringt auch nichts Entscheidendes zur Strafe, zum Strafmass bzw. zur beantragten Reduktion des "Straf-Urteils", zum unbedingten Strafvollzug und zum verlangten Aufschub der Strafe zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme vor. Er begnügt sich vor Bundesgericht im Wesentlichen damit, seine im kantonalen Verfahren vorgetragenen Standpunkte im Zusammenhang mit seinen Anträgen auf Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Strafvollzugs und auf Aufschub des Vollzugs zugunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme zu erneuern. Mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Nichtgewährung des bedingten bzw. teilbedingten Vollzugs und zur Nichtanordnung einer Massnahme setzt er sich hingegen, wenn überhaupt, nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise auseinander. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, weshalb das vorinstanzliche Urteil willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht neu vorbringt, die Betreuungssituation in Bezug auf seine Tochter habe sich zwischenzeitlich geändert, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung, die als echtes Novum im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig ist (Art. 99 BGG).
5.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 e contrario BGG). Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill