6B_681/2024 15.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_681/2024
Urteil vom 15. Januar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Renate Senn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafzumessung (mehrfache sexuelle Nötigung usw.),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 22. August 2024 (SST.2023.54).
Sachverhalt:
A.
Am 6. Oktober 2022 sprach das Bezirksgericht Lenzburg A.________ der mehrfachen sexuellen Nötigung, mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfachen harten Pornografie, mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, mehrfachen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, mehrfachen Zugänglichmachens von pornografischen Bildaufnahmen sowie des Beschaffens bzw. Besitzens von Gewaltdarstellungen schuldig. Es verurteilte ihn zu 4 Jahren Freiheitsstrafe und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme und ein lebenslängliches Verbot für berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen an.
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Berufung von A.________ am 22. August 2024 teilweise gut. Es sprach eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 10.--, beides unbedingt, aus und ordnete eine ambulante Massnahme an. Am Tätigkeitsverbot hielt es fest.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, die Sache sei zur Neubemessung der Strafe an das Obergericht zurückzuweisen.
Das Obergericht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Der Beschwerdegegner, welchem präsidialiter die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen ist in erster Linie ein reformatorisches Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss daher grundsätzlich einen Antrag in der Sache enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung allein genügen ausnahmsweise, wenn sich aus der Begründung zweifelsfrei ergibt, worauf die Beschwerde abzielt (BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3). Dies ist hier - entgegen der Vorinstanz - der Fall. Aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine Gesamtfreiheitsstrafe anstrebt (dazu auch sogleich unten E. 2). Ausserdem könnte das Bundesgericht bei einer Gutheissung der Beschwerde ohnehin nicht reformatorisch entscheiden (vgl. Urteil 6B_317/2024 vom 5. August 2024 E. 1.1 mit Hinweisen). Daher ist trotz mangelhaft formuliertem Antrag grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Strafzumessung, insbesondere das Ausfällen einer Geld-, anstelle einer Gesamtfreiheitsstrafe.
2.1.
2.1.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Dabei hat es zunächst für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn für jede einzelne Straftat die Freiheitsstrafe erforderlich ist (sog. konkrete Methode; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 217 E. 2.2).
Gemäss der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3, 217 E. 3.3.3; Urteil 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 Abs. 1 StGB (Urteil 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E. 4.2). Demnach kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Wahl der Freiheitsstrafe ist zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).
2.1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Die dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Taten geschahen vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung (einer paranoiden Schizophrenie, episodisch mit stabilem Residuum, sowie einer Pädophilie/Hebephilie mit gegengeschlechtlicher Ausrichtung vom nicht ausschliesslichen Typ) und basieren auf einem einheitlichen Vorgehen. Demnach suchte der Beschwerdegegner im Internet nach Möglichkeiten zur Befriedigung seiner erotischen Bedürfnisse, wobei er auf eine App zum Dating von Minderjährigen stiess. In der Folge nahm er Kontakt zu diesen auf und brachte die jungen Frauen teils motivierend, teils nötigend dazu, ihm Fotos und Videos zu schicken, die seine sexuellen Fantasien befriedigten. Der Beschwerdegegner sei sehr systematisch und planvoll vorgegangen. Er habe seine Methoden variiert, je nachdem, wie er die jungen Frauen eingeschätzt habe, habe die Nähe zu ihnen gesucht, jedoch eine physische Begegnung und erst recht eine Beziehung vermieden.
2.2.2. Die Vorinstanz fällt für die als schwerstes beurteilten Delikte eine Freiheitsstrafe aus. Dabei handelt es sich um zwei sexuelle Nötigungen zum Nachteil von B.________ sowie eine zum Nachteil von C.________. Aufgrund der Schwere des Verschuldens komme hier eine Geldstrafe nicht mehr in Frage.
Mit Bezug auf die Tat vom Abend des 3. Januar 2021 erwog die Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe das damals 14-jährige Opfer (B.________) dazu genötigt, sich einen Edding-Stift sowie mehrmals einen Finger in die Vagina einzuführen und ihm davon jeweils Videoaufnahmen zu senden. Dies, indem er dem Opfer damit gedroht habe, intime Fotos und Videos, die er zuvor erhalten hatte, weiterzuverbreiten und das Opfer damit in erheblichem Mass öffentlich blosszustellen. Das Ausmass der Drohung sei jedoch nicht über die zur Erfüllung der Tatbestandsvariante erforderliche Androhung eines ernstlichen Nachteils hinausgegangen und damit neutral zu werten. Die inkriminierten Handlungen stellten im breiten Spektrum der bei einer sexuellen Nötigung denkbaren Handlungen einen der schwereren Eingriffe in die sexuelle Integrität dar. Weil das Opfer die Handlungen in Abwesenheit des Beschwerdegegners an sich selbst vorgenommen habe, sei es dem Beschwerdegegner allerdings nicht im selben Masse ausgeliefert gewesen, wie wenn er die Handlungen am Opfer getätigt hätte. Insbesondere dürften die dabei empfundene Ohnmacht und Demütigung geringer ausgefallen sein und keine Schmerzen verursacht haben. Die Rechtsgutsverletzung wiege damit leichter als bei einer Penetration durch den Täter.
Leicht verschuldenserhöhend wirke sich das planhafte und perfide Vorgehen des Beschwerdegegners aus. Er habe den Kontakt gezielt darauf ausgelegt, an kompromittierende Aufnahmen zu gelangen, um diese als Nötigungsmittel einzusetzen, indem er die altersbedingte Leichtgläubigkeit des Opfers ausgenutzt, sich als 16-jährigen gut aussehenden Jungen ausgegeben, ein romantisches Interesse vorgetäuscht und dem Opfer für das Zusenden der Aufnahmen Geld versprochen habe. Das in erster Linie egoistische Motiv sei neutral zu werten. Insgesamt sei von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, zumal der Tatbestand der sexuellen Nötigung sowohl weit abscheulichere, als auch weniger abscheuliche Handlungen erfasse. Strafmindernd zu berücksichtigen sei die verminderte Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners, wobei mit dem Gutachter von einer maximal leichtgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei. Das Tatverschulden reduzierte sich damit von einem leichten bis mittelschweren auf ein leichtes Verschulden. Weitere schuldrelevante Kriterien seien nicht ersichtlich. Innerhalb des Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe erscheine eine Einsatzstrafe von 10 Monaten angemessen.
Diese sei aufgrund einer weiteren sexuellen Nötigung zum Nachteil desselben Opfers vom 2. Januar 2021 als Einzelstrafe um 10 Monate, asperiert um 6 Monate, auf 16 Monate zu erhöhen. Der Beschwerdegegner habe das Opfer dazu genötigt, sich dabei zu filmen wie es zweimal einen Finger vaginal einführen, dabei stöhnen und mit seinen Nippeln spielen würde. Das Tatvorgehen sei mit dem ersten Vorwurf vergleichbar, ebenso das Ausmass der Drohung, das planhafte Vorgehen des Beschwerdegegners, sein Motiv sowie seine maximal leicht verminderte Schuldfähigkeit. Ausserdem richte sich die Tat gegen dasselbe Opfer und stehe in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Tat, wenngleich es auf einem neuen Tatentschluss basiere. Insgesamt sei von einem noch knapp leichten Verschulden auszugehen.
Schliesslich sei die Strafe aufgrund einer sexuellen Nötigung zum Nachteil von C.________ zu erhöhen. Der Beschwerdegegner habe die damals 14-Jährige mutmasslich am 23. November 2020 dazu genötigt, sich einen oder mehrere Finger mehrmals in die entblösste Vagina ein- und auszuführen. Er habe damit gedroht, intime Fotos und Videos des Opfers an jeden Jungen an dessen Schule und vielleicht an Lehrpersonen weiterzuschicken und das Opfer damit erheblich öffentlich blosszustellen. Eingriffsschwere, Tatvorgehen und Motiv seien mit den Taten gegenüber dem ersten Opfer vergleichbar, ebenso das Verschulden des Beschwerdegegners. Insgesamt wiege dieses noch knapp leicht. Asperiert rechtfertige sich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 8 auf 24 Monate. Aufgrund der Täterkomponente, namentlich der leicht erhöhten Strafempfindlichkeit, sei die Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 22 Monate zu reduzieren. Schliesslich sei der Verfahrensdauer von drei Jahren und fünf Monaten bis zum angefochtenen Entscheid, während der sich der Beschwerdegegner in Haft befunden habe, infolge einer Verletzung des Beschleunigungsgebots um 4 Monate strafmindernd Rechnung zu tragen. Damit resultiere eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
2.2.3. Für sämtliche weiteren Delikte zu 21 Fällen spricht die Vorinstanz hingegen Geldstrafen aus. Bei konkreter Einzelbetrachtung falle aufgrund des Verschuldens je noch eine Geldstrafe in Betracht. Auch unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit sei nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdegegner nur von einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse, zumal er nicht vorbestraft und aus seinen Aussagen ersichtlich sei, dass ihn die Höhe einer Geldstrafe während der Strafuntersuchung sehr beschäftigt und er davor einen grossen Respekt habe.
Die Vorinstanz erwägt mit Bezug auf eine sexuelle Nötigung zum Nachteil von D.________, der Beschwerdegegner habe die damals 14-jährige dazu genötigt, sich mit zwei Fingern die nackte Brustwarze zu massieren sowie den Griff einer Haarbürste in den Mund zu schieben und hinein- und hinauszubewegen und ihm davon jeweils Videoaufnahmen zuzusenden. Im breiten Spektrum der bei einer sexuellen Nötigung denkbaren Handlungen liege ein eher weniger schweren Eingriff in die sexuelle Integrität vor, zumal das Opfer die Handlungen in Abwesenheit des Beschwerdegegners an sich selbst habe vornehmen müssen. Er habe dem Opfer damit gedroht, zuvor erhaltene intime Fotos und Videos öffentlich zu verbreiten und den Klassenkameraden zu schicken und das Opfer damit erheblich öffentlich blosszustellen. Das Ausmass der Drohung sei jedoch nicht über die zur Erfüllung der Tatbestandsvariante erforderliche Androhung eines ernstlichen Nachteils hinausgegangen und damit neutral zu werten. Gleiches gelte für die egoistischen Motive des Beschwerdegegners. Insgesamt sei im breiten Spektrum der vom Tatbestand der sexuellen 'Nötigung erfassten Sachverhalte, in dem noch weit abscheulichere Taten denkbar seien, von einem leichten Verschulden auszugehen, welches sich aufgrund der maximal leicht verminderten Schuldfähigkeit leicht reduziere. In Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe sei eine Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
Diese Einsatzstrafe wäre für die weiteren Fälle der sexuellen Nötigung, bei denen aufgrund der eher leichten Intensität der Handlung oder des ausgeübten Drucks jeweils ebenfalls eine Einzelgeldstrafe von 180 Tagessätzen angemessen ist, zu erhöhen. Gleiches würde für die mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, die mehrfache Pornografie, die mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, die mehrfache, teils versuchte, Nötigung und die Gewaltdarstellungen gelten. Auch unter Berücksichtigung des teilweise engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den Delikten und der leicht strafmindernden Täterkomponente wäre eine Erhöhung vorzunehmen, welche die Strafobergrenze von 180 Tagessätzen deutlich überschreiten würde. Da aber die Strafobergrenze erreicht und ein Strafartenwechsel ausgeschlossen sei, müsse es bei der Geldstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden haben. Dass dieses Ergebnis zu einer unbillig milden Strafe führen könne, sei nach der Rechtsprechung hinzunehmen und rechtfertige kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm. Eine zusätzliche Reduktion der Geldstrafe wegen Verletzung des Beschleunigungsgebots sei aber ausgeschlossen, zumal dem bereits bei der Freiheitsstrafe umfassend Rechnung getragen worden sei.
2.3. Die Beschwerde ist begründet.
2.3.1. Die Vorinstanz beurteilt die sexuelle Nötigung gegenüber D.________ im Wesentlichen gleich wie diejenigen gegenüber den beiden anderen, namentlich genannten Opfern. Dies betrifft insbesondere das Alter des Opfers, das Tatvorgehen des Beschwerdegegners, dessen Motive und Verschulden sowie die Schwere der Nötigung. In allen Fällen hat der Beschwerdegegner damit gedroht, zuvor erhaltene intime Fotos und Videos der Opfer öffentlich und/oder gegenüber Klassenkameraden zu verbreiten und das Opfer damit erheblich öffentlich blosszustellen. Einziger Unterschied bildet soweit ersichtlich die Tatsache, dass sich D.________ nicht wie in den anderen Fällen an der Vagina, sondern an der nackten Brust stimulieren und - darüber hinaus - den Griff einer Haarbürste in den Mund schieben und hinein und hinaus bewegen sollte. Weshalb es sich dabei um einen weniger schweren Eingriff in die sexuelle Integrität des Opfers handeln soll, begründet die Vorinstanz nicht und leuchtet nicht ein. Zudem ist allen Taten gemein, dass das Opfer die Handlungen in Abwesenheit des Beschwerdegegners an sich selbst vornehmen musste.
Die Vorinstanz begründet auch nicht, weshalb die Tat gegenüber D.________ insbesondere "aufgrund des Verschuldens" bei im Übrigen gleichem Tatvorgehen des Beschwerdegegners und einem als leicht beurteilten Verschulden von den Taten gegenüber den ersten beiden Opfern in einer Weise abweichen soll, welche - im Unterschied zu den Erstbeurteilten - eine Geldstrafe als angemessen rechtfertigen würde. Dies gilt umso weniger, als die Vorinstanz die maximal mögliche Geldstrafe ausspricht. Indem sie hier nicht ebenfalls auf eine Freiheitsstrafe erkennt, verletzt sie das ihr zustehende Ermessen. Es kann offen bleiben, ob sie zu Recht annimmt, dass sich der nicht vorbestrafte Beschwerdegegner nach eigenen Aussagen von der angedrohten Geldstrafe genügend beeindrucken lässt (oben E. 1.2.3). Immerhin weist aber die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass die Geldstrafe angesichts des Tagessatzes von Fr. 10.-- äusserst gering ausfällt, sodass eine präventive Wirkung fraglich erscheint.
2.3.2. Soweit es die übrigen 20 Fälle sexueller Nötigungen - und die übrigen Tatbestände, namentlich sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrfache Pornografie, mehrfache Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, mehrfache, teils versuchte, Nötigung und die Gewaltdarstellungen - betrifft, unterlässt die Vorinstanz jegliche Ausführungen zu den konkreten Taten oder deren Schwere. Eine Auseinandersetzung damit ist dem Bundesgericht nicht möglich, sodass nicht geprüft werden kann, ob die Vorinstanz auch insoweit im Rahmen der Wahl der Strafart Bundesrecht verletzt. Ihren Erwägungen ist immerhin zu entnehmen, dass sie für die weiteren Fälle der sexuellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kindern ebenfalls eine Einzelgeldstrafe von 180 Tagessätzen für angemessen erachtet. Diese scheinen sich daher in einem ähnlichen Rahmen zu bewegen wie die konkret beurteilte Tat gegenüber D.________. Die Vorinstanz wird sich dazu in Anwendung von Art. 50 StGB zu äussern haben.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. August 2024 ist aufzuheben und die Sache ist zu neuer Strafzumessung an das Obergericht zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdegegners ist für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 64 und Art. 66 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 22. August 2024 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer Strafzumessung an das Obergericht zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Rechtsanwältin Renate Senn wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1500.-- entschädigt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Matt