7B_1277/2024 15.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1277/2024
Urteil vom 15. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität
und internationale Rechtshilfe,
Güterstrasse 33, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Oktober 2024 (UE240366-O/U).
Erwägungen:
1.
Am 15. August 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Ill des Kantons Zürich die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen B.________ und C.________ betreffend Veruntreuung und ungetreue Geschäftsbesorgung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde. Die Eingabe ging am 25. September 2024 bei der Schweizerischen Botschaft in Rom ein und wurde zur Behandlung an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet. Dieses trat mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 nicht darauf ein. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht, die er am 22. November 2024 bei der Schweizerischen Botschaft in Rom einreichte, welche in der Folge dem Bundesstrafgericht weitergeleitet und von diesem in Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG ans Bundesgericht übermittelt wurde.
2.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, so hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt; andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen).
3.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen am Beschwerde-gegenstand vorbei, der sich auf die angefochtene Verfügung beschränkt. Soweit er mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Die Vorinstanz war nicht auf die vom Beschwerdeführer am 25. September 2024 eingereichte Beschwerde eingetreten, da diese verspätet war - und nicht, weil diese nicht in der verlangten Amtssprache verfasst war oder dem Beschwerdeführer die "Prozesskostenhilfe" verweigert worden wäre, wie dieser moniert. Zur einzig relevanten Frage in der angefochtenen Verfügung, jene der Fristeinhaltung, äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Lediglich implizit lässt sich aus der Beschwerde schliessen, das Säumnis werde vom Beschwerdeführer darauf zurückgeführt, dass ihm im vorinstanzlichen Verfahren kein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt worden sei. Unbesehen davon, dass er damit nicht ansatzweise hinreichend dartut, inwiefern er die Voraussetzungen für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im vorinstanzlichen Verfahren erfüllt habe (die Begründung hierfür müsste in der Beschwerde selbst enthalten sein, vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), verkennt er mit seiner Argumentation, dass selbst ein von der Vorinstanz unmittelbar nach Beschwerdeeinreichung per 25. September 2024 bestellter Rechtsvertreter nichts an der bereits seit dem 5. September 2024 verstrichenen Beschwerdefrist zu ändern vermocht hätte. Die Vorinstanz wäre auch in dieser Konstellation gehalten gewesen, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Insgesamt geht die Beschwerde nicht über unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
4.
Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde (" Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
5.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément