9D_16/2024 15.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9D_16/2024
Urteil vom 15. Januar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verfahrenskosten nach dem Recht des Kantons Bern,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 26. November 2024 (100.2024.315X3-Z).
Erwägungen:
1.
A.________ beantragte in einem Verfahren vor Steuerrekurskommission des Kantons Bern den Erlass der Verfahrenskosten. Die Steuerrekurskommission wies das Gesuch mangels Nachweises der Prozessbedürftigkeit ab (Verfügung vom 3. Oktober 2024).
A.________ reichte Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern ein und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Das Verwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 auf, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu belegen. Nachdem er dieser Aufforderung innert Frist nicht nachgekommen war, setzte ihm das Verwaltungsgericht eine Nachfrist und gleichzeitig (für den Fall einer ausbleibenden Vervollständigung des Gesuchs) eine Frist zur Bezahlung des gesetzlichen Kostenvorschusses (Verfügung vom 4. November 2024). Mit Verfügung vom 26. November 2024 stellte das Gericht fest, der Beschwerdeführer habe sich nicht mehr vernehmen lassen, und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Nachweises der Prozessbedürftigkeit ab. Zugleich setzte es unter Androhung des Nichteintretens eine nicht verlängerbare Nachfrist für die Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses. Sollte innert Nachfrist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen werden, so werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten.
Mit Beschwerde an das Bundesgericht verlangt A.________, die Verfügung der Steuerrekurskommission vom 3. Oktober 2024 sei aufzuheben, sein Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege "in der Sache betreffend Erlass der Steuerschuld" zu prüfen und die Sache allenfalls zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
2.
Abgesehen von Fällen, in denen sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über den Steuererlass unzulässig (Art. 83 lit. m BGG). Dies gilt auch für den Erlass von Verfahrenskosten (Urteil 2D_23/2021 vom 16. Juni 2021 E. 2). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist deshalb als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegenzunehmen (zu den Sachurteilsvoraussetzungen vgl. etwa Urteil 2D_45/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.2).
3.
3.1. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Es besteht eine qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und auf das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV). Beim Grundsatz der Verhältnismässigkeit handelt es sich nicht um ein verfassungsmässiges Recht im Sinn von Art. 116 BGG (BGE 135 V 172 E. 7.3.2). Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde kann die Rüge der Unverhältnismässigkeit jedoch erhoben werden, etwa was die Überprüfung staatlichen Handelns unter dem Blickwinkel der Willkür angeht (Urteil 8D_7/2009 vom 10. März 2010 E. 3.4).
3.2. In seiner Eingabe an das Bundesgericht wendet sich der Beschwerdeführer ausschliesslich gegen die Verfügung der Steuerrekurskommission vom 3. Oktober 2024: Er beanstandet die Ablehnung seines Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege durch diese Behörde und macht geltend, er habe sämtliche angeforderten Unterlagen eingereicht; die Steuerrekurskommission lege nicht dar, welche Unterlagen ihrer Ansicht nach ausstehend seien. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist jedoch einzig die Verfügung des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 26. November 2024. Diese beinhaltet allein die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im kantonalen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht und die damit verbundene Einforderung eines Kostenvorschusses. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann es folglich nur darum gehen, ob das kantonale Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das eigene Verfahren verfassungskonform abgewiesen habe. Dazu enthält die Rechtsschrift keinen Antrag und keine Begründung. Es fehlt somit an Sachurteilsvoraussetzungen, ohne die auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2).
4.
Auf die Eingabe des Beschwerdeführers ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten.
5.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens gehen ausgangsgemäss zulasten des Beschwerdeführers (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). Dieser ersucht um unentgeltliche Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren. Nach dem Gesagten ist das Rechtsmittel aussichtslos und das Gesuch folglich abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 64 Abs. 1 BGG; BGE 142 III 138 E. 5.1).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Steuerverwaltung des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Januar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Traub