7F_72/2024 16.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_72/2024
Urteil vom 16. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18. September 2024 (7B_798/2024).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 7B_798/2024 vom 18. September 2024 trat das Bundesgericht aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Juli 2024 (UE240120-O/Z01) ein.
2.
A.________ stellt mit Eingabe vom 4. Dezember 2024, eingegangen am 11. Dezember 2024, ein Revisionsgesuch.
3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_35/2024 vom 27. August 2024 E. 2.2; 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.2; 5F_21/2024 vom 23. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
4.
Verfahrensgegenstand bildet vorliegend ausschliesslich das Urteil 7B_798/2024 vom 18. September 2024. Mit diesem Urteil ist das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde von A.________ - damalige Beschwerdeführerin und heutige Gesuchstellerin - eingetreten, da diese keine den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügende Begründung enthalten hatte. Inbesondere fehlte eine hinreichende Auseinandersetzung mit der zentralen Erwägung der Vorinstanz - im Wesentlichen: das Landhaus sei nach Angaben der damaligen Beschwerdeführerin im Jahr 1994 schuldenfrei für zweieinhalb Millionen Franken gekauft worden und es handle sich dabei um ihr Landhaus, womit deren Mittellosigkeit nicht ausgewiesen sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie lebe seit Jahren auf der Strasse und sei von der Hilfe Dritter abhängig, war im Übrigen unbelegt geblieben.
Insgesamt vermochte die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, weshalb die damalige Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, als sie ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen hatte.
5.
Die Gesuchstellerin setzt sich in ihrem Revisionsgesuch nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander, sondern führt erneut die aus ihrer Sicht für die Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung massgeblichen Umstände aus. Das Gesuch enthält weitschweifige Ausführungen, die nicht ohne Weiteres in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil - welches den vorliegend massgeblichen Verfahrensgegenstand abschliessend festlegt (siehe Erwägung 4 hiervor) - gebracht werden können. Die Gesuchstellerin bezweckt insgesamt eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils, welche das Rechtsmittel der Revision nicht erlaubt.
Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 4. Dezember 2024 nicht auf. Ein Revisionsgrund ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
6.
Das Bundesgericht ist ferner weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen - vorliegend namentlich gegen "lic. iur. B.________, Staatsanwältin" im Kanton Zürich - zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet. Gleiches gilt sinngemäss für das "Disziplinarverfahren", welches die Gesuchstellerin gegen "Erbschaftsverwalter lic. iur. C.________" anstrengen möchte.
7.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen.
8.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément