8C_755/2024 16.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_755/2024
Urteil vom 16. Januar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
handelnd durch ihren Vater B.A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2024
(200 24 716 IV).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Es ist anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Ist ein Nichteintretensurteil angefochten, setzt dies eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen voraus (BGE 123 V 335).
2.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern trat mit Urteil vom 14. November 2024 androhungsgemäss auf die vom gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Oktober 2024 erhobene Beschwerde nicht ein. Dies weil er es unterlassen hatte, die Beschwerdeschrift innert angesetzter Nachfrist eigenhändig zu unterzeichnen. Zur Anwendung gelangte Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 VRPG/BE, wobei das kantonale Gericht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift verwies (BGE 112 Ia 173 E. 1; siehe auch BGE 121 II 254 E. 3).
3.
Inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten bundesrechtswidrig sein soll, wird nicht hinreichend klar gerügt. Allein verschiedene Verfassungsbestimmungen anzurufen, ohne diese in einen nachvollziehbaren Zusammenhang zu stellen, reicht nicht aus. Genau so wenig zielführend ist es, auf einen nicht näher belegten unfreiwilligen Aufenthalt vom 28. Oktober bis 8. November 2024 im Spital C.________ zu verweisen, zumal die vom kantonalen Gericht angesetzte Nachfrist erst am 11. November 2024 abgelaufen ist. Weshalb es dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sein soll, innert Frist zu handeln, ist damit genauso wenig dargetan, wie wenn er eine - ebenfalls unbewiesen gebliebene - Auslandsabwesenheit ab 11. November 2024 geltend macht. Insoweit erübrigt es sich auch, die Angelegenheit an die Vorinstanz zu überweisen, damit diese prüfe, ob die versäumte Frist wiederhergestellt werden kann (dazu siehe etwa Urteile 8C_425/2021 vom 25. Juni 2021 und 2C_674/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
4.
Demgemäss ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Damit wird das mit Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Januar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel