1C_319/2024 17.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_319/2024
Verfügung vom 17. Januar 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Bächtold,
gegen
Universitätsspital Zürich,
vertreten durch den Spitalrat,
Bolleystrasse 40, 8091 Zürich,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Pietruszak,
Gegenstand
Öffentliches Personalrecht: Verlängerung der Anstellung als Klinikdirektor nach der Emeritierung, Austrittsverfügung / vorsorgliche Kündigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 4. April 2024 (VB.2023.00064, VB.2023.00175).
Erwägungen:
A.________ erhob am 24. Mai 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2024 betreffend Verlängerung der Anstellung als Klinikdirektor nach der Emeritierung (Austrittsverfügung / vorsorgliche Kündigung). Mit Verfügung vom 26. Juli 2024 wurde das Beschwerdeverfahren auf Ersuchen des Beschwerdeführers wegen zwischen den Parteien laufender Vergleichsgespräche bis zum 10. September 2024 sistiert. Am 24. Oktober 2024 wurde die Sistierung auf Ersuchen der Parteien bis zum 30. November 2024 verlängert. Am 30. November 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Fortsetzung des Verfahrens, worauf dieses mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 wieder aufgenommen und dem Beschwerdegegner die mit Verfügung vom 26. Juli 2024 abgenommene Frist zur Einreichung einer allfälligen Vernehmlassung neu angesetzt wurde (Frist bis zum 17. Januar 2025).
Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 teilt der Beschwerdeführer mit, die Parteien hätten eine Vereinbarung getroffen, und zieht die Beschwerde zurück. Damit ist das Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Der Beschwerdeführer hat entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). Die Frist zur Einreichung einer allfälligen Vernehmlassung wurde dem Beschwerdegegner bereits abgenommen.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_319/2024 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur