8C_257/2024 24.12.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_257/2024
Urteil vom 24. Dezember 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. März 2024 (IV 2023/113).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1973, war zuletzt bis im Februar 2020 im Service angestellt. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen. Wegen Rücken- sowie psychischer Beschwerden meldete er sich im Juni 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen prüfte berufliche Massnahmen, erachtete diese indessen aus gesundheitlichen Gründen als nicht durchführbar (Mitteilung vom 15. August 2022). Sie holte ein bidisziplinäres Gutachten der Dres. med. B.________, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation, Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Rheumatologie, und C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. März/17. April 2023 ein. Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 lehnte sie einen Anspruch auf Invalidenrente ab.
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 19. März 2024 hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente ab. Bezüglich der weiter beantragten beruflichen Massnahmen trat es auf die Beschwerde nicht ein.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und erneuert die vorinstanzlich gestellten Anträge auf Zusprechung einer Viertelsrente sowie von beruflichen Massnahmen. Des Weiteren wird um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der Beschwerdegegnerin am 2. Juni 2023 verfügte Ablehnung eines Rentenanspruchs bestätigte. Zur Frage stehen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestützt auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten sowie die erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung.
Der Beschwerdeführer beantragt des Weiteren berufliche Massnahmen. Diese Frage liegt ausserhalb des verfügungsweise festgelegten Anfechtungs- und Streitgegenstandes. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Prüfung des Anspruchs im Rahmen der Rentenzusprechung sind hier nicht erfüllt. Es ist daher insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten (in BGE 145 V 209 nicht veröffentlichte E. 2.2 des Urteils 8C_494/2018 vom 6. Juni 2019 mit Hinweis).
3.
Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV") mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen, die hier jedoch nicht in Betracht fallen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden somit nach im damaligen Zeitpunkt gültigem Recht beurteilt. Da vorliegend ein Rentenbeginn am 1. Dezember 2021 zur Frage steht, gelangt insoweit für die Beurteilung des Anspruchs das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht zur Anwendung (betreffend Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung vgl. sodann E. 6.2 unten).
4.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), dabei namentlich auch die Rechtsprechung zum behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug von dem auf statistischer Grundlage ermittelten hypothetischen Verdienst nach Eintritt der Gesundheitsschädigung (Invalideneinkommen; BGE 135 V 297 E. 5.2; s. im Einzelnen unten E. 6.2) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es zur Beurteilung der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen bedarf. Was deren Beweiswert betrifft, ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, ob die ärztlichen Berichte und Gutachten für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in derjenigen der medizinischen Situation einleuchten und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Auf ein versicherungsexternes Gutachten ist praxisgemäss abzustellen, sofern nicht konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2).
5.
5.1. Gemäss Vorinstanz verbleibt dem Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht trotz der Rückenbeschwerden (chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Facettengelenksarthrosen, manifeste Osteoporose nach Insuffizienz-Deckplattenimpressionsfraktur am 12. Brustwirbelkörper [BWK12] und BWK6-Kompressionsfraktur sowie Klavikulaschaftfraktur) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Wegen einer depressiven Symptomatik sei die Leistungsfähigkeit bei vollzeitlicher Präsenz, aber erhöhtem Pausenbedarf um 20 % vermindert. Daran könnten die vom Gutachten abweichenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte nichts ändern. Bezüglich der erwerblichen Auswirkungen der Gesundheitsschädigung ging das kantonale Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer zwar für verschiedene Arbeitgeber in der Gastronomie gearbeitet habe. Aufgrund des zuletzt erzielten Stundenlohns (Fr. 19.10) sei indessen darauf zu schliessen, dass seine ausländische Ausbildung nicht anerkannt werde. Mit der IV-Stelle zog die Vorinstanz daher für die Ermittlung des hypothetischen Lohns im Gesundheitsfall (Valideneinkommen) den statistischen Verdienst für einfache Hilfsarbeitertätigkeiten (Kompetenzniveau 1) gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamts für Statistik (LSE) heran. Vom gleichen statistischen Lohn ging sie auch bei der Bemessung des Invalideneinkommens aus, dies allerdings unter Anrechnung des gutachtlich bescheinigten 80%-Pensums und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 %. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen resultierte ein Invaliditätsgrad von 32 %.
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, ein 80%-Pensum zu verrichten. Selbst im geschützten Rahmen in der Institution D.________ erreiche er aktuell bloss 50 %. Versuche einer Steigerung seien gescheitert. Dass er nicht mehr zu leisten vermöge, hätte anlässlich einer arbeitsmedizinischen Abklärung bestätigt werden können. In erwerblicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in Italien eine Ausbildung im Service gemacht habe und bereits dort auch viele Jahre in dieser Branche tätig gewesen sei. Angesichts seiner Berufserfahrung habe er im Service auch in der Schweiz wie eine gelernte Fachkraft eingesetzt werden können. Damit habe er, nicht zuletzt dank des Trinkgelds, jedenfalls deutlich mehr verdienen können, als dies nunmehr in einer leidensangepassten Tätigkeit möglich wäre. Beim Invalideneinkommen sei zu wenig berücksichtigt worden, dass er insbesondere wegen der auch von den Gutachtern attestierten wiederkehrenden Schmerzexazerbationen, aber auch wegen der psychisch bedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit gegenüber gesunden Mitbewerbern massiv benachteiligt sei. Das von der Vorinstanz ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 52'283.- zu erreichen, sei unrealistisch. Es sei ihm ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu gewähren.
6.
6.1. Das kantonale Gericht hat sich zur Einschätzung der Gutachter und zu den davon abweichenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte eingehend geäussert. Es wird beschwerdeweise nicht aufgezeigt und ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz dabei offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen haben sollte. Auch lässt sich nicht ersehen, dass sie dem versicherungsexternen Gutachten in bundesrechtswidriger Weise Beweiswert zuerkannt hätte (vgl. E. 4). Praxisgemäss besteht im Übrigen in der Regel keine Notwendigkeit für eine ergänzende Abklärung der Arbeitsfähigkeit mittels einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL; SVR 2011 IV Nr. 6 S. 17, 9C_1035/2009 E. 4; SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C_547/2008 E. 4.2; Urteile 8C_148/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 5.2; 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 3.5). Dass das kantonale Gericht auf die von den Gutachtern bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 80 % im Rahmen eines Vollzeitpensums in einer rückenschonenden Tätigkeit bei vermehrtem Pausenbedarf abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden.
6.2. Die Vorinstanz hat beim Valideneinkommen nicht auf den tatsächlich erzielten oder den statistischen Lohn in der Gastronomie, sondern auf den LSE-Totalwert abgestellt. Inwiefern sich dies zu Lasten des Beschwerdeführers auswirkte, wird nicht dargetan und ist nicht ohne Weiteres erkennbar. Bezüglich des Abzugs vom (ebenfalls) auf statistischer Basis ermittelten Invalideneinkommen ist daran zu erinnern, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil praxisgemäss eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3; zur Anwendbarkeit der bisheringen Rechtsprechungsgrundsätze: Urteil 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 9.4.2 [Gesetzesmaterialien] sowie E. 10.6, zur Publikation vorgesehen). Das kantonale Gericht hat sich dazu eingehend geäussert und erkannt, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner somatisch und psychisch bedingten Einschränkungen eine hinreichende Auswahl an möglichen Arbeitsplätzen verbleibe. Anzufügen bleibt, dass die medizinisch ausgewiesene Leistungsminderung bei vollzeitlicher Präsenz in leidensangepasster Tätigkeit unter dem Aspekt des Beschäftigungsgrades praxisgemäss (unter der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage) keinen leidensbedingten Tabellenlohnabzug begründet (Urteil 8C_243/2023 vom 5. September 2024 E. 7.6 mit Hinweis auf 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024, zur Publikation vorgesehen; ferner zuletzt etwa Urteile 9C_360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.3; 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 5.1 und 5.2; 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E. 7.2.2; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.3). Ebenso wenig ist dies ab 1. Januar 2022 unter Berücksichtigung des dann in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 IVV der Fall. Dass die Vorinstanz (dennoch) einen leidensbedingten Abzug von 15 % statt der beantragten 25 % gewährt hat, lässt sich nicht beanstanden.
6.3. Damit muss es insgesamt mit dem vom kantonalen Gericht ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % sein Bewenden haben. Die Beschwerde erweist sich - soweit darauf einzutreten ist - als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) kann jedoch entsprochen werden. Er wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indessen vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Dezember 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo