8C_119/2024 08.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_119/2024
Urteil vom 8. Januar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Besetzung
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Heine,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
Gemeinde U.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Frey,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
(Berechnung des Leistungsanspruchs; Vermögensverzicht),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 (ZL.2022.00038).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1954 geborene A.________ hatte sich zusammen mit ihrem Ehemann erstmals im Oktober 2017 zum Bezug von Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente angemeldet. Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV (nachfolgend: Durchführungsstelle) der Gemeinde U.________ bejahte mit Verfügungen vom 24. August 2018 einen entsprechenden Anspruch ab März 2017, wobei sie bei der Berechnung einen Vermögensverzicht des Ehemannes aus der Zeit vor der am 3. Oktober 2016 erfolgten Trauung in der Höhe von Fr. 240'000.- berücksichtigte. Die Auszahlung wurde mit gleichentags erlassener Verfügung infolge Heimeintritt des Ehemannes mit Wirkung ab 1. Januar 2018 eingestellt. Mit Verfügungen vom 25. September 2018 korrigierte die Durchführungsstelle rückwirkend ab März 2017 die anrechenbare unbelegte Vermögensverminderung.
A.b. A.________ meldete sich am 20. April 2020 - nachdem ihr Ehemann am xxx 2020 verstorben war - erneut zum Bezug von Zusatzleistungen an; dies unter Hinweis darauf, dass ihr ab Mai 2020 eine AHV-Rente ausbezahlt werde. Die Durchführungsstelle verneinte mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 einen Anspruch infolge eines Einnahmeüberschusses. Gemäss Berechnungsblatt berücksichtigte sie eine unbelegte Vermögensabnahme von Fr. 120'000.- sowie einen Fahrzeugwert von Fr. 15'000.-. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Durchführungsstelle mit Entscheid vom 7. April 2022 insofern teilweise gut, als sie die geltend gemachten Erbschaftsschulden von Fr. 12'397.- berücksichtigte, den anrechenbaren Fahrzeugwert auf Fr. 3'400.- reduzierte und festhielt, die Höhe des Vermögensverzichts sei neu zu ermitteln. Mit gleichentags ergangener, als Bestandteil des Einspracheentscheids deklarierter Verfügung wurde das Verzichtsvermögen auf Fr. 116'000.- festgesetzt und ein Anspruch auf Zusatzleistungen nach wie vor verneint.
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Dezember 2023 gut. Es wies die Sache in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids an die Durchführungsstelle zurück, damit diese den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen neu berechne und darüber neu verfüge.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Gemeinde U.________, in Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 22. Dezember 2023 sei der Einspracheentscheid vom 7. April 2022 bzw. das darin angerechnete Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 116'000.- für das Jahr 2020 zu bestätigen.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen und - für den Fall des Unterliegens - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1; 145 V 57 E. 1; 141 V 206 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.2. Die Vorinstanz hat die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs der Beschwerdegegnerin auf Ergänzungsleistungen (EL) ohne Anrechnung eines Vermögensverzichts an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Dient die Rückweisung - wie hier - nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten und verbleibt der unteren Instanz somit kein Entscheidungsspielraum mehr, handelt es sich materiell nicht, wie bei Rückweisungsentscheiden sonst grundsätzlich der Fall, um einen Zwischenentscheid, der bloss unter den Voraussetzungen der Art. 92 oder 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar wäre, sondern um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2; nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 148 V 397, veröffentlicht in SVR 2023 IV Nr. 16 S. 53). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen).
3.
Letztinstanzlich streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des EL-Anspruchs für das Jahr 2020 angerechneten Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 116'000.- als zu Unrecht erfolgt qualifizierte und die Sache zur Neuberechnung des Anspruchs an die Beschwerdeführerin zurückwies. Unbestritten ist, dass der angerechnete Vermögensverzicht auf einer unbelegten Vermögensabnahme des inzwischen verstorbenen Ehemannes aus der Zeit vor der am 3. Oktober 2016 erfolgten Eheschliessung basiert. Umstritten ist nurmehr, ob der Beschwerdegegnerin nach dem Tod ihres Ehemannes Vermögen angerechnet werden kann, auf das dieser vor der Heirat mit ihr verzichtet hatte.
4.
4.1. Am 1. Januar 2021 traten die geänderten Bestimmungen des ELG (SR 831.30) und der ELV (SR 831.301) in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585; BBl 2016 7465). Auf die vorliegend umstrittenen EL-Leistungen für das Jahr 2020 sind, wie das kantonale Gericht zutreffend dargelegt hat, nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anwendbar. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie nachfolgend in dieser Version wiedergegeben.
4.2. Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 4-6 des ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der bis Ende 2020 geltenden, hier massgebenden Fassung unter anderem auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist. Dieser Tatbestand ist grundsätzlich erfüllt, wenn die leistungsansprechende Person ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 146 V 306 E. 2.3.1; 140 V 267 E. 2.2; 134 I 65 E. 3.2; 131 V 329 E. 4.4 in fine).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung des überlebenden Ehegatten der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommene Vermögensverzicht ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen Situation aufzurechnen, und zwar in dem Umfang, als das Verzichtsvermögen dem überlebenden Ehegatten nach Durchführung der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung zustehen würde (BGE 139 V 505 E. 2; Urteil 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf Urteil P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5 und 4).
4.3. Die leistungsansprechende Person hat sich im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht an der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu beteiligen. Insbesondere hat sie bei einer ausserordentlichen Abnahme des Vermögens diejenigen Tatsachen zu behaupten und soweit möglich auch zu belegen, die einen Vermögensverzicht ausschliessen. Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, trägt sie die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht oder gegen eine adäquate Gegenleistung hingegeben worden ist. Dabei genügt weder die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts noch Glaubhaftmachen, sondern es gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser ist erfüllt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Bei Beweislosigkeit, d.h. wenn es dem Leistungsansprecher nicht gelingt, einen (überdurchschnittlichen) Vermögensrückgang zu belegen oder die Gründe dafür rechtsgenügend darzutun, wird ein Vermögensverzicht angenommen und ein hypothetisches Vermögen sowie darauf entfallender Ertrag angerechnet (BGE 146 V 306 E. 2.3.2; Urteile 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 6.2 und 9C_301/2023 vom 2. Mai 2024 E. 7.2.2; je mit Hinweisen).
5.
Die Vorinstanz verwies auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Anrechnung des während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommenen Vermögensverzichts und zeigte die Argumente für und gegen die Anrechnung eines bereits vor der Eheschliessung mit der leistungsansprechenden Person erfolgten Vermögensverzichts auf. Nach einer Gegenüberstellung überwogen für das kantonale Gericht die Gründe, die gegen die Anrechnung einer vorehelichen Verzichtshandlung sprechen, dies insbesondere, weil keinerlei Einflussmöglichkeit des überlebenden Ehegatten bestanden habe. Es stellte daher fest, dass der von der Beschwerdeführerin angerechnete Vermögensverzicht für das Jahr 2020 in der Höhe von Fr. 116'000.- zu Unrecht erfolgt sei.
6.
Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, verfängt nicht, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
6.1. Das kantonale Gericht hat in einlässlichen Erwägungen schlüssig dargelegt, weshalb die Gründe überwiegen, die gegen die Anrechnung einer vorehelichen Verzichtshandlung sprechen. Die Beschwerdeführerin wiederholt im Wesentlichen ihren im Einspracheentscheid vom 7. April 2022 vertretenen Standpunkt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Überlegungen näher auseinanderzusetzen.
6.2. Zutreffend ist, dass bei einem verheirateten Paar zur Berechnung der Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen der Ehegatten zusammengerechnet werden, dies ohne Rücksicht auf den Güterstand. Dementsprechend sind grundsätzlich auch Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- und ehegüterrechtlichen Situation (Urteil P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5). Diese Zusammenrechnung rechtfertigt sich vor allem, weil die Einnahmen des EL-Bezügers nicht allein zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse, sondern auch zur Deckung des Existenzbedarfs allfälliger Familienangehöriger, namentlich des Ehegatten bzw. der Ehegattin dient, wie es denn auch der ehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ZGB entspricht (vgl. BGE 137 V 82 E. 5.2; RALPH JÖHL/PATRICIA USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR] Band XIV, 3. Aufl. 2016 S. 1738 Rz. 41).
6.3. Mit dem Tod einer verheirateten Person ist eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung zur Bestimmung des Nachlasses vorzunehmen. Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen ist bei der Ermittlung eines allfälligen Ergänzungsleistungsanspruchs des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin vollumfänglich zu berücksichtigen. So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wie in E. 4.2 hiervor dargelegt, grundsätzlich auch der während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommene Vermögensverzicht in dem Umfang anzurechnen, als das Verzichtsvermögen dem überlebenden Ehegatten nach Durchführung der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung zustehen würde (BGE 139 V 505 E. 2; Urteil 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf Urteil P 30/06 vom 5. Februar 2007 E. 3.5 und 4).
Die in der Rechtsprechung erfolgte Beschränkung der Anrechnung auf durch den verstorbenen Ehegatten während der Ehe vorgenommenen Vermögensverzicht lässt sich mit Sinn und Zweck dieser Anrechnung begründen. Die Anrechnung eines Verzichtsvermögens bezweckt nämlich die Verhinderung von Missbräuchen, da sich tiefe Vermögenswerte bei der Ermittlung der Ergänzungsleistungen anspruchserhöhend auswirken (ERWIN CARIGIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 242 N. 624; vgl. auch BGE 131 V 329 E. 4.4; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Rz. 466 zu Art. 11 ELG). Der eigentliche Verzicht besteht in der Preisgabe der Möglichkeit, die Substanz der Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde, zum Zweck der Finanzierung des Lebensbedarfs zu verbrauchen (Urteil 9C_198/2010 vom 9. August 2010 E. 3.1). Auch wenn es für die Berücksichtigung des Vermögensverzichts grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 3.2.1), fällt doch massgeblich ins Gewicht, dass die überlebende Ehegattin auf eine voreheliche Verzichtshandlung keinerlei Einfluss nehmen konnte und diese zu einer Zeit stattfand, als dem Verstorbenen noch keine eheliche Unterhaltspflicht oblag. Wie das kantonale Gericht zudem zutreffend aufzeigte, wäre es der überlebenden Ehegattin denn auch kaum möglich, den Entlastungsbeweis dafür anzutreten, wie das Vermögen verbraucht wurde (E. 4.3 hiervor). Ihr den vorehelichen Vermögensverzicht des verstorbenen Ehegatten trotzdem anzurechnen, ist grundsätzlich schwerlich mit dem dargelegten Gesetzeszweck vereinbar. Soweit die Beschwerdeführerin, wie bereits im Einspracheentscheid, wiederum mit einer Analogie zur Anrechnung von vorehelichen Schulden argumentiert, ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass daraus nichts abgeleitet werden kann, handelt es sich doch bei diesen - im Gegensatz zu einer unbelegten Vermögensabnahme - um tatsächliche Schulden, deren Anrechnung gesetzlich klar geregelt ist.
6.4. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, der voreheliche Vermögensverzicht sei bereits während der Zeit des gemeinsamen Bezugs von Zusatzleistungen durch die Beschwerdegegnerin sowie deren inzwischen verstorbenen Ehemann angerechnet worden, kann sie daraus ebenfalls nichts ableiten. Das kantonale Gericht legte zutreffend dar, dass die Anrechnung eines Vermögensverzichts im Jahr 2017 hinsichtlich der vorliegend strittigen Frage weder im Grundsatz noch hinsichtlich der Höhe eine Bindungswirkung hat, zumal sich die damalige Konstellation eines verheirateten Paares mit gemeinsamer Leistungsberechnung klar von der gesonderten Leistungsberechnung der überlebenden Ehegattin unterscheidet. Zudem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass eine Verfügung über Ergänzungsleistungen aufgrund der formell-gesetzlichen Ausgestaltung der Ergänzungsleistung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG) in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3).
6.5. Zusammenfassend vermögen die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen das angefochtene Urteil nicht als rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG erscheinen zu lassen, weshalb es bei diesem sein Bewenden hat.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdegegnerin überdies eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Januar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch