7B_1204/2024 13.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1204/2024
Urteil vom 13. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Stefan Leimgruber und/oder Dr. Roland M. Ryser,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, Güterstrasse 33, 8010 Zürich,
2. B.________ Ltd.,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido E. Urbach,
3. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Oktober 2024 (UE230141-O/U/BEE).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Staatsanwaltschaft Ill des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führte gegen D.________ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs zum Nachteil von C.________, der B.________ Ltd. und von weiteren Personen.
C.________ und die B.________ Ltd. erhoben am 4. Juni 2019 Strafanzeige (unter anderem) gegen A.________ wegen Verdachts auf Veruntreuung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften.
A.b. Am 29. März 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen D.________.
A.c. Am gleichen Tag verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens gegen A.________ wegen Erpressung und gewerbsmässigen Betrugs etc.
B.
C.________ und die B.________ Ltd. erhoben am 17. April 2023 beim Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 29. März 2023. Mit Beschluss vom 3. Oktober 2024 trat das Obergericht nicht auf die Beschwerde der B.________ Ltd. ein. Es hob in teilweiser Gutheissung der Beschwerde von C.________ die Einstellungsverfügung teilweise auf, soweit dieser betroffen ist, und wies die Sache zur Weiterführung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. Im Übrigen bzw. in Bezug auf weitere Sachverhalte zum Nachteil weiterer Geschädigter wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. November 2024 beantragt A.________ dem Bundesgericht, Dispositiv-Ziff. 2 (Absatz 1 und 2), 3 und 7 des Beschlusses des Obergerichts vom 3. Oktober 2024 seien aufzuheben und die Beschwerde von C.________ vom 17. April 2023 sei unter Bestätigung der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. März 2023 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter seien Dispositiv-Ziff. 2 (Absatz 1 und 2), 3 und 7 des Beschlusses des Obergerichts vom 3. Oktober 2024 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt A.________ die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, der angefochtene Beschluss wirke sich wie ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG aus, da der Staatsanwaltschaft kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibe. Die Vorinstanz erteile der Staatsanwaltschaft zwar keine formellen Weisungen, halte aber fest, die "endgültige Würdigung der Beweismittel" sei dem Sachgericht zu überlassen. Ferner erwäge sie, es bestünden keine Hinweise, dass die Staatsanwaltschaft nicht gewillt sei, "bei einer Rückweisung das Strafverfahren bis zu einer Anklage weiterzuführen bzw. die ihr nötig erscheinenden Beweismittel für eine Anklage zu erheben". Die Vorinstanz blende damit aus, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der noch zu erhebenden Beweismittel zum Schluss gelangen könnte, dass kein ausreichender Tatverdacht für eine Anklage vorliege und das Verfahren deshalb erneut einzustellen sei. Die Vorinstanz drücke sich damit "zumindest unklar" aus und scheine der Staatsanwaltschaft "jeden Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage der Anklageerhebung" nehmen zu wollen.
1.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich ferner auf den Standpunkt, die Beschwerde sei auch dann zulässig, wenn der angefochtene Beschluss als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu qualifizieren sei.
1.2.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bestehe darin, dass die Beschwerdeführerin vorinstanzlich eine Verletzung der Garantie des verfassungsmässigen Richters und damit einen Instanzenverlust habe hinnehmen müssen. Zudem liege ein solcher vor, da die Vorinstanz bereits aus formellen Gründen mangels hinreichend begründeter Beschwerdelegitimation des Beschwerdegegners 3 gar nicht auf die Beschwerde hätte eintreten dürfen. Diese Nachteile seien im Falle einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft nicht mehr überprüfbar.
1.2.2. Mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bringt die Beschwerdeführerin vor, es würde ausserordentlich hoher Aufwand entstehen, müsste die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren weiterführen. Angesichts der aktuellen kriegerischen Auseinandersetzungen in Israel müssten mehrere Einvernahmen rechtshilfeweise erfolgen. Zudem seien zur Entlastung der Beschwerdeführerin weitere Zeugeneinvernahmen von Personen aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin sowie von bisherigen Privatklägern im Strafverfahren gegen D.________ zu beantragen, die ebenfalls im Ausland und insbesondere in Israel ansässig seien, was weitere rechtshilfeweise Einvernahmen erforderlich mache. Überdies habe der Beschwerdegegner 3 u.a. die Analyse sämtlicher Kontobewegungen diverser Gesellschaften über den Zeitraum von drei Jahren beantragt. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertige sich endlich zusätzlicher prozessualer Aufwand der Staatsanwaltschaft allein schon deshalb nicht, weil die Vorinstanz mangels Beschwerdelegitimation gar nicht auf die Beschwerde hätte eintreten dürfen.
2.
2.1. Der angefochtene Beschluss schliesst das Verfahren nicht ab. Die Vorinstanz hat die Einstellungsverfügung teilweise aufgehoben, nämlich soweit der Beschwerdegegner 3 betroffen ist, und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, "zur Weiterführung der Untersuchung, soweit der Tatvorwurf zum Nachteil des Beschwerdeführers 2 [vorliegend: des Beschwerdegegners 3] betroffen ist." (angefochtener Beschluss, Dispositiv-Ziff. 2). Sie erwägt dazu zusammenfassend folgendes: "Soweit die Untersuchung mithin zu seinem Nachteil bzw. zum Nachteil des von ihm beanzeigten Sachverhalts eingestellt wurde, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Fortführung des ihn betreffenden Sachverhalts an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Von der Erteilung bestimmter Anweisungen an die Staatsanwaltschaft zur Führung der Untersuchung ist abzusehen." (angefochtener Beschluss, E. II.6). Angesichts dieser von der Vorinstanz gewählten Formulierungen kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, die Vorinstanz drücke sich "unklar" aus und scheine der Staatsanwaltschaft "jeden Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage der Anklageerhebung" nehmen zu wollen. Der angefochtene Beschluss äusserst sich lediglich zum Untersuchungsverfahren (das von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich frei geführt werden kann) und nicht dazu, mit welchem Ergebnis dieses abgeschlossen (oder gar wie in der Sache entschieden) werden muss. Der Ausgang des Verfahrens bleibt mit dem angefochtenen Beschluss offen und namentlich ein Freispruch der Beschwerdeführerin möglich (vgl. dazu Urteile 7B_461/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3; 6B_1062/2022 vom 14. Oktober 2022 E. 2; 6B_727/2015 vom 6. August 2015 E. 2). Es handelt sich entsprechend beim angefochtenen Beschluss nicht um einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG, sondern um einen Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG anfechtbar ist.
2.2. Da der angefochtene Beschluss weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), kann er gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Strafsachen nur angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
2.2.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und liegt vor, wenn er auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1). Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (BGE 140 V 321 E. 3.6).
Durch das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde droht der Beschwerdeführerin kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der im durch die Vorinstanz angeordneten staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren bzw. in einem anschliessenden Strafverfahren vor den kantonalen Sachgerichten nicht behoben werden könnte. Der Ausgang des Verfahrens ist offen und ein günstiger Entscheid in der Sache weiterhin möglich (so schon Erwägung 2.1 hiervor). Gegen einen allfälligen Schuldspruch durch die erste Instanz steht der Beschwerdeführerin die Berufung bei der Berufungsinstanz offen (vgl. Art. 398 ff. StPO). Nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs kann die Beschwerdeführerin sich alsdann gegen einen allfälligen Schuldspruch im Rahmen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wenden.
Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin angeführten Umstände, aus welchen sie einen rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ableiten will, nichts zu ändern. Zunächst dringt sie mit dem Argument des angeblich erlittenen Instanzenverlusts, der einen relevanten rechtlichen Nachteil begründen solle, nicht durch. Das Strafverfahren soll durch den angefochtenen Beschluss gerade weitergeführt - in der Gesamtbetrachtung also verlängert - werden, womit die Beschwerdeführerin sämtliche Rügen erneut und, im Fall der Ergreifung von Rechtsmitteln gegen allfällige unliebsame künftige Entscheide, gar mehrfach wird vorbringen können. Weshalb ihr dies nicht möglich sein sollte, legt sie weder dar noch sind Gründe hierfür ersichtlich.
Wenn die Beschwerdeführerin alsdann in dem Umstand, dass die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation des Beschwerdegegners 3 bejaht hat, einen relevanten rechtlichen Nachteil erblickt, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdegegner 2 und 3 (und dortigen Beschwerdeführer 1 und 2 als Privatkläger) war im vorinstanzlichen Verfahren umstritten. Die Erwägungen hierzu, welche die einschlägigen Ausführungen der Parteien - darunter namentlich die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin (und dortigen Beschwerdegegnerin 1) - berücksichtigen, umfassen rund zwei Drittel der materiellen Erwägungen im angefochtenen Beschluss. Mithin setzte sich die Vorinstanz einlässlich mit der Frage der Legitimation zum kantonalen Beschwerdeverfahren und namentlich dem aktuellen Rechtsschutzinteresse der dortigen Beschwerdeführer 1 und 2 als Privatkläger (vorliegend Beschwerdegegner 2 und 3) auseinander. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden - soweit dies vorliegend überhaupt von Belang ist. Denn die Stellung der Privatklägerschaft kann in einem allfälligen, dem von der Vorinstanz angeordneten staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren folgenden, Hauptverfahren vor den kantonalen Sachgerichten (erneut) bestritten werden (vgl. Urteile 7B_303/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1.3.2; 7B_151/2023 vom 13. Oktober 2023 E. 1.4). Die rein faktischen Nachteile, die der Beschwerdeführerin daraus im wiederaufzunehmenden Strafverfahren resultieren mögen - namentlich die allfällige Verlängerung des Verfahrens - genügen nach der dargelegten Rechtsprechung grundsätzlich nicht, um einen relevanten rechtlichen Nachteil zu begründen. Gründe, weshalb dies vorliegend anders sein sollte, werden weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
Zwar kann nach der Rechtsprechung einer rechtsuchenden Partei das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht entgegengehalten werden, wenn diese der Auffassung ist, ihre Sache werde nicht innert angemessener Frist behandelt, womit sie eine formelle Rechtsverweigerung rügt (BGE 143 IV 175 E. 2.3; 138 IV 258 E. 1.1). Eine entsprechende Rüge wäre vorliegend grundsätzlich denkbar, setzte allerdings insbesondere voraus, dass eine drohende Verletzung des Beschleunigungsgebots von der Beschwerdeführerin in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise dargelegt wird (BGE 148 IV 155 E. 2.4; 143 IV 175 E. 2.3; 138 III 190 E. 6; Urteile 7B_233/2024 vom 12. April 2024 E. 1.4.1; 7B_573/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.2.2). Dies ist nicht der Fall. Im Übrigen ist keine formelle Rechtsverweigerung zu erkennen.
Insgesamt ist der vorinstanzliche Beschluss unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar.
2.2.2. Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG sind ebenfalls nicht erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verlangt jedoch, dass mit der Gutheissung der Beschwerde ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2). Der Aufwand muss über denjenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteile 7B_461/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 3; 6B_1232/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_64/2022 vom 9. November 2022 E. 3.2.2).
Lediglich Strafverfahren, die deutlich überdurchschnittlichen Aufwand verursachen, können unter Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fallen. Ein solches Verfahren ist vom gewöhnlichen Strafverfahren - dem die grosse Mehrheit aller Verfahren entsprechen - anhand der rechtlichen und tatsächlichen Umständen des Einzelfalls abzugrenzen. Zu berücksichtigen ist zunächst die Komplexität des Verfahrens in rechtlicher Hinsicht, die sich namentlich aus den von der Untersuchung betroffenen Delikte ergibt. Der erforderliche Aufwand ist in aller Regel grösser bei einem Verfahren, welches einen komplexen Tatbestand, wie zum Beispiel eine qualifizierte Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB oder ein gewerbsmässiger Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, betrifft. Zusätzlich gilt es den tatsächlichen Umständen des Verfahrens Rechnung zu tragen. Ein Strafverfahren, welches in dieser Hinsicht deutlich überdurchschnittlichen Aufwand verursachte, wäre sicherlich jenes mit einer Vielzahl von Beschuldigten und Einzelsachverhalten, das die Einvernahme von zahlreichen Zeugen und Auskunftspersonen sowie die Konsultation von Sachverständigen erfordert und das einen Auslandsbezug aufweist und umfassende rechtshilfeweise Einvernahmen erfordert (in diese Richtung schon Urteil 6B_281/2021 vom 3. November 2021 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Umgekehrt verursacht nicht jedes Strafverfahren, in welchem rechtshilfeweise Einvernahmen erforderlich werden, per se einen bedeutenden Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Hat der angefochtene Zwischenentscheid - wie vorliegend - die (teilweise) Aufhebung einer Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zum Gegenstand ("Rückweisungsentscheid"), gilt nicht jeder zu erwartende grosse Ermittlungsaufwand als bedeutender Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Vielmehr müssen im Einzelfall die dargelegten Kriterien erfüllt sein. Die Begründung obliegt dabei der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG; allgemein zu diesen Anforderungen: BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Der angefochtene Beschluss betrifft die Weiterführung der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin wegen Erpressung und wegen gewerbsmässigen Betrugs etc. durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Abteilung qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe. Das Verfahren weist einen internationalen Bezug auf, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Beschwerdegegner im Staat Israel domiziliert sind. Ein solches Wirtschaftsstrafverfahren könnte, wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt, überdurchschnittlichen Untersuchungsaufwand verursachen. Allerdings wird von der Beschwerdeführerin weder hinreichend dargelegt noch ist ersichtlich, dass dieser Aufwand mit grosser Wahrscheinlichkeit deutlich umfassender ausfallen wird als in anderen Strafverfahren mit Auslandsbezug zu Ländern, in welchen rechtshilfeweise Einvernahmen durchzuführen sind, und mit welchen sich die fachlich spezialisierte Beschwerdegegnerin 1 regelmässig beschäftigt. Der pauschale und nicht näher begründete Hinweis auf die aktuellen kriegerischen Auseinandersetzungen des Staates Israel genügt dem jedenfalls nicht.
Wenn die Beschwerdeführerin den bedeutenden Aufwand alsdann damit begründen will, dass der Beschwerdegegner 3 als Privatkläger in der vorangegangenen Untersuchung die Analyse sämtlicher Kontobewegungen diverser Gesellschaften über den Zeitraum von drei Jahren beantragt habe, geht dies nicht mit hinreichender Deutlichkeit über die in einem gewöhnlichen Wirtschaftsstraffall dieser Kategorie erforderliche Untersuchung hinaus. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich in diesem Zusammenhang erneut anführt, die Vorinstanz hätte mangels Beschwerdelegitimation gar nicht auf die Beschwerde des Beschwerdegegners 3 (und dortigen Privatklägers) eintreten dürfen, kann auf obige Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 2.2.1 hiervor).
Die Beschwerdeführerin vermag insgesamt nicht aufzuzeigen, inwieweit die Strafuntersuchung, deren Weiterführung mit dem angefochtenen Beschluss angeordnet wurde, den Rahmen einer gewöhnlichen Untersuchung in einem Wirtschaftsstrafverfahren der vorliegenden Art in hinreichendem Ausmass sprengen und damit bedeutenden Aufwand im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verursachen würde. Dies ist auch nicht ersichtlich.
2.2.3. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sind insgesamt nicht erfüllt.
3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin 1 hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG), der Beschwerdegegnerin 2 sowie dem nicht mehr anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 3 sind im bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten entstanden, namentlich haben beide auf eine Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet, für die sie nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu entschädigen wären.
Mit dem vorliegenden Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément