2C_577/2024 15.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_577/2024
Urteil vom 15. Januar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Schaffhausen,
Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
Kantonsgericht Schaffhausen,
Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Ausschaffungshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 15. Oktober 2024
(60/2024/32).
Sachverhalt:
A.
Der irakische Staatsangehörige A.________ (geb. 1986) reiste im Januar 2012 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung des (damaligen) Bundesamts für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) vom 10. April 2013 wurde er als Flüchtling anerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Am 14. Dezember 2015 aberkannte das Staatssekretariat für Migration A.________ die Flüchtlingseigenschaft und widerrief das Asyl. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht am 21. Februar 2017 ab. Das Bundesstrafgericht verurteilte A.________ mit Urteil vom 18. März 2016 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten unter anderem wegen der Beteiligung an der kriminellen Organisation "Islamischer Staat". Mit teilweise amtlich publiziertem Urteil 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 wies das Bundesgericht die Angelegenheit zu neuer Strafzumessung an das Bundesstrafgericht zurück (BGE 143 IV 145). Letzteres setzte die Freiheitsstrafe mit Urteil vom 31. Oktober 2017 neu auf drei Jahre und acht Monate fest. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_1385/2017 vom 3. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Mit Verfügung vom 6. April 2017 wies das Bundesamt für Polizei (nachfolgend nur: fedpol) A.________ zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus der Schweiz aus und verhängte gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot. Der Vollzug der Ausweisung wurde vorübergehend aufgeschoben und das Dossier dem Staatssekretariat für Migration zur Prüfung einer vorläufigen Aufnahme überwiesen.
B.a. Nachdem das Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme zunächst verweigert hatte, gelangte A.________ an das Bundesverwaltungsgericht, das mit Urteil vom 3. März 2021 das Staatssekretariat für Migration anwies, A.________ vorläufig aufzunehmen. Dieser Anweisung kam das Staatssekretariat für Migration am 29. März 2021 nach.
Mit Verfügung vom 7. März 2023 stellte das Staatssekretariat für Migration alsdann fest, dass die vorläufige Aufnahme von A.________ erloschen sei. Die von A.________ gegen die Verfügung vom 7. März 2023 erhobene Beschwerde ist aktuell beim Bundesverwaltungsgericht hängig.
B.b. Mit Verfügung vom 17. November 2023 ordnete das fedpol gegen A.________ Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten (Kontaktverbote, Ausgrenzung und Gesprächsteilnahmepflicht) an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6954/2023 vom 17. April 2024 ab.
Die von A.________ gegen das Urteil F-6954/2023 vom 17. April 2024 eingereichte Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 aus formellen Gründen gut. Es hob sowohl die Verfügung vom 17. November 2023 als auch das Urteil F-6954/2023 vom 17. April 2024 auf.
B.c. Mit Verfügung vom 2. September 2024 hob das fedpol den mit Verfügung vom 6. April 2017 angeordneten Aufschub der rechtskräftigen Ausweisung von A.________ auf und ordnete deren sofortige Vollstreckung an (vgl. Bst. B hiervor). Mit dem Vollzug beauftragte es den Kanton Schaffhausen. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.
Gegen die Verfügung vom 2. September 2024 gelangte A.________ an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren F-5743/2024). Der zuständige Instruktionsrichter ordnete zunächst superprovisorisch einen Vollzugsstopp an und stellte alsdann mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2024 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in Bezug auf den physischen Verbleib von A.________ in der Schweiz wieder her, wobei davon allfällige Vorbereitungshandlungen des Ausweisungsvollzugs nicht umfasst seien. Das Verfahren F-5743/2024 ist hängig.
B.d. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die Schaffhauser Polizei ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. September 2024 gegen A.________ die Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten an. Am 6. September 2024 fand eine mündliche Anhörung vor dem Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen statt, welches die Ausschaffungshaft gleichentags bestätigte.
Am 17. September 2024 gelangte A.________ gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 6. September 2024 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Er beantragte im Wesentlichen seine unverzügliche Entlassung aus der Ausschaffungshaft und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung.
B.e. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gut.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. November 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 15. Oktober 2024. Er sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Mit separater Eingabe ersucht er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Remo Gilomen.
Während die Vorinstanz beantragt, es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, schliesst das Migrationsamt auf Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das fedpol beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und ersucht für den unerwarteten Fall einer Gutheissung der Beschwerde um entsprechende Vorwarnung, da die Sicherheitsbehörden eine Vorlaufzeit von mindestens zwei Wochen benötigten, um ein geeignetes Sicherheitsdispositiv bei einer Haftentlassung einzurichten. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich namentlich zur Zumutbarkeit des Ausweisungsvollzugs vernehmen. Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 10. Dezember 2024.
Erwägungen:
1.
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Wegen des mit der Anordnung ausländerrechtlicher Administrativhaft verbundenen schweren Eingriffs in die persönliche Freiheit erscheint die Haft nicht als bloss untergeordnete Vollzugsmassnahme zur Aus- oder Wegweisung, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht entgegensteht (vgl. BGE 147 II 49 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit den einschlägigen Rügen zur Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft auseinandergesetzt. Er habe im vorinstanzlichen Verfahren einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK gerügt. Auf diese zentrale Rüge sei die Vorinstanz mit keinem Wort eingegangen. Folglich habe die Vorinstanz, so der Beschwerdeführer weiter, seine Argumentation weder hinreichend geprüft noch anderweitig in angemessener Weise in ihren Entscheid miteinbezogen. Damit verletze die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör.
3.2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 149 I 91 E. 3.2; 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Der Anspruch dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1).
3.3. Die Vorinstanz hat die Absehbarkeit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Ausweisungsvollzugs als Voraussetzungen der Ausschaffungshaft geprüft (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Entscheids). Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus eine eingehende Überprüfung der Rechtmässigkeit der Ausweisung verlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Haftgericht - besondere Umstände vorbehalten - nicht zu prüfen hat, ob Gründe gegen die Weg- oder Ausweisung an sich sprechen. Eine solche Überprüfung setzt vielmehr voraus, dass in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogene Unzumutbarkeits- oder Unzulässigkeitsgründe bestehen, die den Vollzug der Aus- oder Wegweisung offensichtlich als widerrechtlich erscheinen lassen (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2; Urteil 2C_37/2023 vom 16. Februar 2023 E. 3.4.1). Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass er im vorinstanzlichen Verfahren in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. September 2024 sowie Replik vom 10. Oktober 2024 lediglich pauschal vorträgt, die Ausweisung sei unzulässig und verstosse gegen Art. 3 EMRK (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine konkrete und auf den Einzelfall bezogene Begründung des geltend gemachten Verstosses gegen Art. 3 EMRK fehlt. Unter diesen Umständen darf die Vorinstanz als Haftgericht neben ihrer eigenständigen Prüfung ohne Weiteres auch auf das hängige bundesverwaltungsgerichtliche Verfahren F-5743/2024 verweisen, in dem die Rechtmässigkeit der (erstinstanzlichen) (Ausweisungs-) Verfügung vom 2. September 2024 inhaltlich und abschliessend überprüft wird (vgl. Bst. B.c hiervor; vgl. auch E. 4.1.4 des angefochtenen Entscheids).
3.4. Nach dem Dargelegten hatte die Vorinstanz im Lichte der pauschalen und nicht weiter begründeten Anrufung von Art. 3 EMRK durch den Beschwerdeführer keine Veranlassung, sich weitergehend mit allfälligen Unzumutbarkeits- oder Unzulässigkeitsgründen auseinanderzusetzen (vgl. aber E. 7.4 hiernach). Es liegt jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor.
4.
Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft bilden ein (1) erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid respektive eine strafrechtliche Landesverweisung, (2) die Absehbarkeit des Vollzugs des entsprechenden Entscheids und (3) das Vorliegen eines Haftgrunds (vgl. Art. 76 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Die zuständige Behörde ist gehalten, (4) die im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug notwendigen Schritte umgehend einzuleiten und voranzutreiben (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. Art. 76 Abs. 4 AIG). Die Haft muss (5) verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Vollzugs der Weg-, Aus- oder Landesverweisung gerichtet sein. Es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu klären, ob sie (noch) geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint (vgl. Urteile 2C_434/2023 vom 23. September 2023 E. 4.1; 2C_765/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 149 II 6).
4.1. Gemäss Art. 68 Abs. 1 AIG kann das fedpol zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, unter anderem wenn die Person Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG). Die Ausschaffungshaft ist zulässig, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid ergangen ist. Dieser muss weder in Rechtskraft erwachsen noch vollstreckbar sein. Es genügt, dass mit der Haft der Vollzug sichergestellt werden kann, sobald die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen wird (vgl. BGE 140 II 409 E. 2.3.4; 140 II 74 E. 2.1).
4.2. Die Haft wird laut Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Dabei bildet die angeordnete Weg- oder Ausweisung und der Verzicht auf vollzugsaufschiebende Massnahmen materiell aber nicht Gegenstand des Haftverfahrens (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2; 121 II 59 E. 2b; Urteile 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1). Das Haftgericht hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um den Weg- oder Ausweisungsvollzug durch eine administrative Festhaltung sicherzustellen. Nicht unmittelbar in seine Kompetenz fällt die Entscheidung über die Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung und des Verzichts auf entsprechende Vollzugsmassnahmen als solche. Einwendungen gegen die Weg- oder Ausweisung sind grundsätzlich im dafür vorgesehenen Verfahren vorzutragen (vgl. BGE 130 II 377 E. 1; 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2; 125 II 217 E. 2; Urteile 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.1; 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2).
4.3. Mit Blick auf diese Kompetenzverteilung bildet die Durchführbarkeit des Weg- oder Ausweisungsvollzugs im Rahmen des Verfahrens auf Anordnung der Ausschaffungshaft den Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob der zwangsweise Weg- oder Ausweisungsvollzug mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG als durchführbar erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen die genannte Bestimmung und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafür sprechen, dass die Weg- oder Ausweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.1.3; 128 II 193 E. 2.2.2; Urteile 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.2; 2C_268/2018 vom 11. April 2018 E. 2.3.1). Von solchen triftigen Gründen ist auszugehen, wenn in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogene Unzumutbarkeits- oder Unzulässigkeitsgründe vorliegen, die einem Weg- oder Ausweisungsvollzug entgegenstehen (vgl. Urteile 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.2; 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.2; 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.2).
5.
Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung von Art. 76 Abs. 1 AIG. Er macht in diesem Zusammenhang die Nichtigkeit des erstinstanzlichen Ausweisungsentscheids geltend.
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, das fedpol habe keine Befugnis gehabt, einen Ausweisungsentscheid zu erlassen. Ausschliesslich das Staatssekretariat für Migration sei befugt, eine Weg- oder Ausweisung im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG anzuordnen. Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebe das Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme auf und ordne den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien. Da dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich die vorläufige Aufnahme gewährt worden sei, sei das fedpol nicht für die Anordnung der Ausweisung zuständig. Die Verfügung vom 2. September 2024, mit der das fedpol den mit Verfügung vom 6. April 2017 angeordneten Aufschub der Ausweisung aufgehoben und deren sofortige Vollstreckung angeordnet habe, sei - offensichtlicher Unzuständigkeit zufolge - nichtig.
5.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die Verfügung vom 2. September 2024, mit der das fedpol den mit Verfügung vom 6. April 2017 angeordneten Aufschub der Ausweisung aufgehoben und deren sofortige Vollstreckung angeordnet habe, nicht nichtig.
5.2.1. Fehlerhafte Entscheide sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 III 436 E. 4; 144 IV 362 E. 1.4.3; 139 II 243 E. 11.2).
5.2.2. Es ist nicht zu erkennen, weshalb das fedpol für den Erlass der Verfügung vom 2. September 2024 von vornherein nicht zuständig gewesen sein soll. Zwar hebt das Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (vgl. Art. 84 Abs. 2 AIG). Allerdings erlischt gemäss Art. 83 Abs. 9 AIG die vorläufige Aufnahme von Gesetzes wegen, wenn namentlich eine Ausweisung nach Art. 68 AIG rechtskräftig geworden ist. Die Ausweisung nach Art. 68 AIG, die das fedpol unter den dort genannten Voraussetzungen anordnen kann, ist damit ausdrücklich auch bei vorläufig aufgenommenen Personen möglich. Der gegenteiligen Auffassung des Beschwerdeführers, wonach bei vorläufig aufgenommenen Personen nur das Staatssekretariat für Migration eine Ausweisung anordnen könne, weshalb dem fedpol hierfür offenkundig keine solche Befugnis zukomme, steht somit die klare Regelung von Art. 83 Abs. 9 AIG entgegen.
5.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Verfügung des fedpol vom 2. September 2024 nicht als nichtig. Ob die (weiteren) Voraussetzungen für die Anordnung der Ausweisung gestützt auf Art. 68 AIG gegeben sind, ist im Übrigen nicht Gegenstand des vorliegend Verfahrens, sondern des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens F-5743/2024 (vgl. Bst. B.c und E. 4.2 hiervor; vgl. auch E. 6.4 hiernach). Folglich ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass ein erstinstanzlicher Ausweisungsentscheid im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG vorliegt. Es kann vor diesem Hintergrund vorliegend auch die Frage offenbleiben, ob die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht als erloschen beurteilt wurde (vgl. Bst. B.a hiervor). Die Anordnung einer Ausweisung gestützt auf Art. 68 AIG wäre laut Art. 83 Abs. 9 AIG, wie soeben dargelegt, auch bei einer noch vorläufig aufgenommenen Person möglich.
6.
Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Haftvoraussetzungen seien auch nicht erfüllt, da es an einem Haftgrund fehle.
6.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Voraussetzungen der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit bejaht. Der Beschwerdeführer habe mehrfach darauf verwiesen, dass im Situationsbericht vom August 2022 keine Anzeichen von Radikalisierung oder gefährlichem Extremismus festgestellt worden seien. Im Weiteren halte sich der Beschwerdeführer trotz rechtskräftigem Ausweisungsentscheid seit Jahren am selben Ort auf und die Behörden seien aufgrund der elektronischen Überwachung auch jederzeit über seinen Aufenthaltsort informiert gewesen. Es erscheine wenig plausibel, wie er trotz seiner gesundheitlichen Verfassung untertauchen solle, insbesondere da er auf einen Rollstuhl angewiesen sei. Der vorinstanzlich erhobene Vorwurf der Untertauchensgefahr vermöge nicht zu überzeugen.
6.2. Ist ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet worden, so kann die zuständige Behörde laut Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn der Grund nach Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG vorliegt. Der Haftgrund nach Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG setzt voraus, dass die betroffene Person den Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass von ihm keine solche Gefährdung ausgehe.
6.2.1. Der Beschwerdeführer führt zur Begründung aus, die Vorinstanz habe die Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit im Wesentlichen mit Hinweis auf die Ausführungen in der Verfügung des fedpol vom 17. November 2023 und auf die Erwägungen des Urteils F-6954/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2024 betreffend die Anordnung von Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten (Kontaktverbote, Ausgrenzung und Gesprächsteilnahmepflicht) etabliert. Die in diesen Verfahren geäusserte Einschätzung des fedpol habe allerdings nicht mehr Bestand, da das Bundesgericht mit Urteil 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 die Beschwerde des Beschwerdeführers gutgeheissen und sowohl die Verfügung vom 17. November 2023 als auch das Urteil F-6954/2023 des Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2024 aufgehoben habe.
6.2.2. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 seine Beschwerde wegen der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufhob. Da dieser Anspruch formeller Natur ist, führt seine Verletzung allerdings ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. E. 3.2 hiervor). Dementsprechend wies das Bundesgericht ausdrücklich darauf hin, dass zur materiellen Begründetheit der Beschwerde damit nichts gesagt ist (vgl. Urteil 1C_347/2024 vom 14. Oktober 2024 E. 3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde die Einschätzung des fedpol, wonach der Beschwerdeführer eine Gefährdung darstellt, somit nicht kassiert. Die Vorinstanz ist mit Hinweis auf die Verfügung des fedpol vom 17. November 2023 sowie in Würdigung der konkreten Umstände demnach zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Erkenntnissen von fedpol oder des NDB zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Denn nach den Ausführungen in der Botschaft zu Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG hat sich die "Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit [...] auf Erkenntnisse bzw. auf die Einschätzung von fedpol und des NDB - z. B. im Rahmen einer bereits erlassenen Ausweisungsverfügung oder eines Amtsberichts - zu stützen" (Botschaft vom 22. Mai 2019 zum Bundesgesetz über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, BBl 2019 4751 [nachfolgend: Botschaft 2019], S. 4806).
6.2.3. Soweit der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht beanstandet, es gäbe keine Anhaltspunkte, dass von ihm eine Gefährdung für die innere oder äussere Sicherheit ausgehe, genügen seine Ausführungen nicht den Anforderungen an die Begründung von Sachverhaltsrügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 V 366 E. 3.3; 147 I 73 E. 2.2). Der Beschwerdeführer weist im Wesentlichen nur auf einen Situationsbericht vom August 2022 hin, dem zufolge keine Anzeichen von Radikalisierung oder gefährlichem Extremismus festgestellt worden seien. Er begründet in seiner bundesgerichtlichen Beschwerde allerdings nicht, weshalb dieser Bericht die aktuellere Einschätzung des fedpol in der Verfügung vom 17. November 2023 infrage stellen sollte.
6.3. Nach dem Dargelegten ist die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, es liege keine Untertauchensgefahr vor, ist zu beachten, dass eine solche unter den vorliegenden Umständen nicht geprüft werden muss. Wie bereits die Vorinstanz zu Recht erwägt, soll nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG gerade ermöglichen, dass eine Person, von der eine Gefährdung für die innere und äussere Sicherheit ausgeht, auch in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine Untertauchensgefahr vorliegen (vgl. Botschaft 2019, S. 4807; E. 4.3 des angefochtenen Entscheids; zum Haftgrund der Untertauchensgefahr im Allgemeinen siehe z. B. Urteil 2C_434/2023 vom 23. September 2023 E. 5.2).
6.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtmässigkeit des erstinstanzlichen Ausweisungsentscheids nach Art. 68 Abs. 1 AIG ("[...] zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit [...] eine Ausweisung verfügen") und das Vorliegen des Haftgrunds gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG ("Erkenntnissen von fedpol [...] zufolge die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet") dieselbe Frage betreffen. Es ist an dieser Stelle deshalb nochmals darauf hinzuweisen, dass die Überprüfung der Rechtmässigkeit der vom fedpol gestützt auf Art. 68 AIG angeordneten Ausweisung respektive Aufhebung des Aufschubs der Ausweisung zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz Gegenstand des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens F-5743/2024 darstellt (vgl. Bst. B.c und E. 4.2 hiervor; vgl. auch E. 5.3 hiervor).
7.
Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Beurteilung der Absehbarkeit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Ausweisungsvollzugs. In diesem Zusammenhang ruft er Art. 3 EMRK an.
7.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei als Paraplegiker auf den Rollstuhl angewiesen und nehme eine komplizierte medizinische Versorgung in Anspruch. Darauf werde er auch in Zukunft angewiesen sein. Entsprechend, so der Beschwerdeführer, sei die Ausschaffungshaft nicht erforderlich. Nach Auffassung des Beschwerdeführers verstösst seine Ausweisung im Weiteren gegen das in Art. 3 EMRK statuierte Non-Refoulement-Prinzip. Gemäss dem irakischen Strafgesetz Nr. 13 Art. 4 werde ein Mitglied einer terroristischen Organisation zur Todesstrafe verurteilt. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers mit den Urteilen 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 und 6B_1385/2017 vom 3. August 2018 wegen der Beteiligung an der kriminellen Organisation "Islamischer Staat" drohe ihm nach dem Ausweisungsvollzug mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Todesstrafe. Der Ausweisungsvollzug sei ihm daher von vornherein nicht zumutbar. Mangels Durchführbarkeit der Ausweisung erweise sich die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig.
7.2. Zunächst erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass die Ausschaffung möglich und absehbar ist (zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Ausschaffung in den Irak siehe Urteile 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1; 2C_679/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 6.5; 2C_490/2019 vom 18. Juni 2019 E. 6.1.1; 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 4.2.5; 2C_791/2016 vom 26. September 2016 E. 5; 2C_700/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.3). Auch das Staatssekretariat für Migration weist im bundesgerichtlichen Verfahren vernehmlassungsweise darauf hin, dass die Ausreiseorganisation auf allen Vollzugsstufen technisch möglich sei. Soweit der Beschwerdeführer die Absehbarkeit des Ausweisungsvollzugs kritisiert, ist er nicht zu hören. Im Weiteren steht der blosse Umstand, dass der Ausweisungsentscheid noch nicht rechtskräftig und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hängig ist (vgl. E. 4 hiervor), sowie dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in Bezug auf den physischen Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz wiederhergestellt wurde (vgl. Bst. B.c hiervor), der Absehbarkeit des Ausweisungsvollzugs nicht von vornherein entgegen. Es ist zu beachten, dass vorliegend die erstmalige Haftanordnung zu überprüfen ist und im jetzigen Zeitpunkt davon ausgegangen werden kann, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren F-5743/2024 zeitnah ergehen wird (vgl. E. 4.4.2 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 BV).
7.3. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit der Ausschaffungshaft. Der vorliegend massgebende Haftgrund im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. i AIG erfordert keine Untertauchensgefahr (vgl. E. 6.3 hiervor). Entsprechend kann vorliegend nicht von vornherein der Ausschaffungshaft die Erforderlichkeit abgesprochen werden, wenn keine Untertauchensgefahr bestünde. Andernfalls würde der diesbezügliche gesetzgeberische Wille nicht respektiert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf einen Rollstuhl angewiesen ist und er deshalb - wie er vorbringt - ohnehin nicht untertauchen könne, spricht entgegen seiner Auffassung daher nicht per se gegen die Erforderlichkeit der Ausschaffungshaft. In der vorliegenden Angelegenheit ist vielmehr massgebend, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit behördliche Massnahmen (Ausgrenzung und Kontaktverbote) unbestrittenermassen nicht beachtet hat (vgl. E. 4.3 des angefochtenen Entscheids). Entsprechend fällt eine mildere Massnahme als die Ausschaffungshaft nicht in Betracht (vgl. Urteil 2C_434/2023 vom 23. September 2023 E. 5.5).
7.4. Einer genaueren Betrachtung bedarf die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft im Lichte der Frage der Zumutbarkeit des Ausweisungsvollzugs.
7.4.1. Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit der Weg- oder Ausweisung respektive der Zumutbarkeit des Weg- oder Ausweisungsvollzugs im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG setzt voraus, dass in konkreter Weise und auf den Einzelfall bezogene Unzumutbarkeits- oder Unzulässigkeitsgründe bestehen, die den Vollzug der Weg- oder Ausweisung offensichtlich als widerrechtlich erscheinen lassen. In solchen Fällen hat das Haftgericht die Haftgenehmigung zu verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinne nicht (mehr) rechtmässigen Anordnung nicht mit einem ausländerrechtlichen Freiheitsentzug sichergestellt werden darf (vgl. E. 4.3 hiervor; vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2; Urteil 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 3.2.2). Die betroffene Person hat demnach aufgrund triftiger Gründe darzutun, dass konkrete und auf den Einzelfall bezogene Unzumutbarkeits- oder Unzulässigkeitsgründe vorliegen, die einem Weg- oder Ausweisungsvollzug entgegenstehen (vgl. E. 4.3 i.f. hiervor).
7.4.2. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren keine solchen triftigen Gründe begründet dargelegt (vgl. E. 3.3 hiervor). Auch im Verfahren vor Bundesgericht tut er keine konkreten und einzelfallbezogen triftigen Gründe dar, welche den Ausweisungsvollzug im Sinne einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose als rechtlich undurchführbar erscheinen lassen (vgl. E. 4.3 hiervor) :
7.4.2.1. Zwar weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesgericht auf die volatile Sicherheitslage im Irak hin. Gleichzeitig beschränkt er sich aber auf allgemeine Ausführungen zur fehlenden Kapazität der Sicherheitskräfte, den Bürgerinnen und Bürgern Schutz zu gewährleisten. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass das irakische Strafgesetz die Todesstrafe für Mitglieder einer terroristischen Organisation vorsehe und er in der Schweiz wegen der Beteiligung an einer solchen Organisation rechtskräftig verurteilt worden sei. Dabei lässt der Beschwerdeführer indes ausser Acht, dass der Irak nach den Ausführungen des Staatssekretariats für Migration ein verfassungsrechtliches Doppelbestrafungsverbot kennt. Der in der Replik vorgetragene Vorwurf, die irakischen Behörden würden diesen Grundsatz von vornherein nicht beachten, bleibt pauschal und unsubstanziiert.
7.4.2.2. Im Weiteren setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit der vorinstanzlichen Würdigung auseinander, dass ihm durch den Vollzug der Ausweisung keine Gefahr an Leib und Leben respektive Folter oder eine andere Art von grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung drohe (vgl. E. 4.1.4 des angefochtenen Entscheids mit Hinweis auf die Verfügung des fedpol vom 2. September 2024). Dass dem Beschwerdeführer im Irak eine ernsthafte Gefahr ("real risk") droht, trägt er im vorliegenden Haftprüfungsverfahren insgesamt bloss pauschal vor (zur ernsthaften Gefahr ["real risk"] im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 25 Abs. 3 BV siehe z. B. Urteil 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.1 und E. 4.1.1-4.1.3).
7.4.3. Vor diesem Hintergrund liegen keine triftigen Gründe vor, die - im Rahmen des Haftverfahrens gestützt auf eine nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose - zur Feststellung der rechtlichen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Ausweisungsvollzugs und damit zur Unverhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft sowie zur Haftentlassung des Beschwerdeführers führen. Eine weitergehende Prüfung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern obliegt den Behörden im Rahmen der hängigen Überprüfung der Rechtmässigkeit der angeordneten Ausweisung (vgl. Bst. B.c und E. 4.2 hiervor; vgl. auch E. 5.3 und E. 6.4 hiervor). Es rechtfertigt sich indes, an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Vollzugsbehörden verpflichtet sind, laufend alle wesentlichen Umstände im Blick zu behalten, die eine Undurchführbarkeit der Ausweisung nach sich ziehen können (vgl. Urteile 2C_136/2023, 2C_219/2023 und 2C_327/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.4; 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 3.2.1).
7.5. Nach dem Ausgeführten ist die vorinstanzliche Beurteilung der Absehbarkeit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit des Ausweisungsvollzugs nicht zu beanstanden.
8.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer beantragt mit separater Eingabe für das bundesgerichtliche Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Remo Gilomen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da seine finanzielle Bedürftigkeit ausgewiesen ist und das Rechtsmittel nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Remo Gilomen als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, dem Bundesamt für Polizei und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger