2C_159/2024 23.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_159/2024
Urteil vom 23. Januar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hänni, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer,
Gerichtsschreiber Müller.
Verfahrensbeteiligte
Verein A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Stucki,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Finanzhilfe, Parteientschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 13. Februar 2024 (B-995/2023).
Sachverhalt:
A.
Der Verein A.________ (im Folgenden: A.________) und der Dachverband B.________ reichten am 15. Oktober 2020 gemeinsam ein Gesuch um Beiträge nach Art. 23 der Tierzuchtverordnung vom 31. Oktober 2012 (TZV; SR 916.310) beim Bundesamt für Landwirtschaft (im Folgenden: BLW) ein. Darin beantragten A.________ und B.________ die finanzielle Unterstützung des Projekts "Optimierung der langfristigen züchterischen Entwicklung der Dunklen Honigbiene" mit Fr. 564'000.--.
Mit Finanzhilfevertrag vom 3. März 2021 vereinbarten die Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch das BLW, A.________ und B.________ die Einzelheiten der Beitragsgewährung. Am 29. November 2021 folgte ein Nachtrag zum Finanzhilfevertrag. Für das Projektjahr 2022 wurde ein maximaler Beitrag von Fr. 189'500.-- vereinbart.
B.
Zwischen dem BLW und A.________ kam es zu Differenzen über die Finanzhilfen für das Jahr 2022. Am 19. Januar 2023 verfügte das BLW und hielt fest, das Projekt werde für das Jahr 2022 mit einem Beitrag von Fr. 105'736.-- (akonto) unterstützt. Im Umfang von Fr. 80'000.-- würden die geltend gemachten Beträge jedoch nicht ausgerichtet. Das BLW erwog im Wesentlichen, A.________ habe die Abrechnungen für das Jahr 2022 nicht rechtzeitig eingereicht. Zudem seien einzelne Rechnungspositionen nicht vergütungsfähig.
Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 17. Februar 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses stellte mit Urteil vom 13. Februar 2024 die Nichtigkeit der Verfügung vom 19. Januar 2023 fest (Dispositiv-Ziffer 1), trat auf die Beschwerde nicht ein (Dispositiv-Ziffer 2), erhob keine Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 3) und verpflichtete das BLW, A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 4). Zusammengefasst erwog das Bundesverwaltungsgericht, Ansprüche aus dem (ergänzten) Finanzhilfevertrag seien auf dem Weg der verwaltungsgerichtlichen Klage geltend zu machen. Dem BLW fehle insoweit die Verfügungsbefugnis.
C.
A.________ führt mit Eingabe vom 19. März 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt dem Bundesgericht die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils vom 13. Februar 2024. Das BLW sei zu verpflichten, A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 12'679.65 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht lässt sich vernehmen und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Auch das BLW nimmt Stellung zum Rechtsmittel und beantragt dessen Abweisung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
1.2. Die Zulässigkeit der Beschwerde im Entschädigungspunkt richtet sich nach der Hauptsache (Urteile 2C_171/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 2; 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 1.1). In der Hauptsache wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, wenn eine Subvention im Streit läge, auf die kein Anspruch besteht (Art. 83 lit. k BGG).
An dieser Stelle kann die Rechtsnatur der Projektbeiträge im Sinn von Art. 23 TZV offenbleiben. Der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. k BGG ist nicht anwendbar, wenn die Verwaltung vorbehaltlos einen Beitrag zusichert und später eine quantitativ tiefere Finanzhilfe ausrichtet. In dieser Konstellation geht es nicht um die erstmalige Gewährung von Subventionen, sondern um einen Eingriff in eine bereits geschaffene Rechtsposition der Gesuchstellerin (Urteile 2C_455/2023 vom 22. März 2024 E. 1.3.2; 2C_644/2020 vom 24. August 2021 E. 1.1; 2C_217/2012 vom 26. Juli 2012 E. 1.1; Thomas HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 205 zu Art. 83 BGG).
Vorliegend einigten sich die Beschwerdeführerin und das BLW in einem Finanzhilfevertrag auf eine Projektförderung und definierten einen Beitragsrahmen von maximal Fr. 189'500.-- für das Jahr 2022. Mit der Verfügung vom 19. Januar 2023 legte das BLW nicht originär eine Leistung zugunsten der Beschwerdeführerin fest, sondern entschied auf dem Verfügungsweg innerhalb des bereits geschaffenen Rechtsverhältnisses über die Anrechenbarkeit konkreter Kostenpositionen. Art. 83 lit. k BGG ist nicht anwendbar. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich daher als zulässig.
1.3. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten. Namentlich ändert daran nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht zur Beilegung des Streits den Klageweg als gegeben erachtet; zu entscheiden ist über die Rechtmässigkeit der Verfügung.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es
- unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 215 E. 1.1; 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von diesen Sachverhaltsfeststellungen weicht es nur ab, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung dieses Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 I 73 E. 2.2).
3.
Der Streitgegenstand umfasst die Parteientschädigung der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht. Nicht angefochten sind das Nichteintreten und die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung vom 19. Januar 2023.
3.1. Massgebend für die Entschädigungsfrage sind Art. 64 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) - i.V.m. Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) - und das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2). Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz ganz oder teilweise der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Entgegen der Formulierung des Gesetzes ist eine Entschädigung zwingend, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Urteile 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.1; 8C_504/2017 vom 9. März 2018 E. 7.1).
3.2. Die Parteientschädigung umfasst nach Art. 8 Abs. 1 VGKE die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwältinnen und Anwälte mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung wird gestützt auf eine Kostennote festgelegt; wurde keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
3.3. Dem Bundesverwaltungsgericht steht bei der Festlegung der Parteientschädigung innerhalb des gesetzlichen Rahmens ein gewisses Ermessen zu, namentlich wenn es die Entschädigung aufgrund der Akten festlegt. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Bundesverwaltungsgericht seinen Ermessensspielraum überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (Urteile 2C_171/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 4.3; 1C_485/2017 vom 23. April 2019 E. 10.4, nicht publ. in: BGE 145 II 282). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt (BGE 149 I 146 E. 3.4.1). Demgegenüber überschreitet oder unterschreitet eine Behörde den Ermessensrahmen, wenn sie in der Ermessensbetätigung eine vom Gesetz selbst nicht vorgesehene Lösung wählt oder zu Unrecht davon ausgeht, ihr stehe kein Ermessen zu (BGE 137 V 71 E. 5.1).
4.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln.
4.1. Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; 142 I 86 E. 2.2; 140 I 99 E. 3.4). Als Teilaspekt von Art. 29 Abs. 2 BV trifft die Behörde eine Begründungspflicht. Sie muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen (BGE 142 I 135 E. 2.1; 138 I 232 E. 5.1). Umfang und Dichte der verfassungsrechtlich geforderten Begründung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls (STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 65 zu Art. 29 BV; vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1 [hohe Anforderungen an die Begründungsdichte bei Haftentscheiden]; DANG/NGUYEN, in: Commentaire romand, Constitution fédérale, 2021, N. 113 zu Art. 29 BV). Der Entscheid über eine Parteientschädigung ist nach der Rechtsprechung nicht zwingend zu begründen, solange sich die Behörde im Rahmen eines bestehenden Tarifs oder innerhalb vorgegebener Minimal- und Maximalbeträge bewegt. Hingegen fordert Art. 29 Abs. 2 BV eine Begründung, wenn die Behörde von einer eingereichten Kostennote abweicht und eine Parteientschädigung zuspricht, welche nicht der üblichen Praxis entspricht (BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteile 2C_589/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3; 2C_192/2021 vom 30. Juni 2021 E. 3.1).
4.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, mit der Nichtigkeit der Verfügung des BLW sei auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Bei Nichteintreten würden die Verfahrenskosten in der Regel der beschwerdeführenden Partei überbunden. Die Nichtigkeit sei jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen. Von der Erhebung von Verfahrenskosten sei daher abzusehen (angefochtener Entscheid E. 5.1). Aus den gleichen Gründen sei im Grundsatz keine Parteientschädigung zuzusprechen, doch habe sich die Beschwerde zumindest im Ergebnis als gerechtfertigt erwiesen. Der Beschwerdeführerin sei ausnahmsweise eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (angefochtener Entscheid E. 5.2).
4.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass ihr vor Erlass des angefochtenen Entscheids keine Gelegenheit gegeben wurde, eine Kostennote einzureichen. Weiter beanstandet sie die Begründungsdichte des angefochtenen Urteils. Es sei nicht nachvollziehbar, anhand welcher Überlegungen das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- festgelegt habe.
4.4. Die Beschwerdeführerin reichte unstrittig keine Kostennote ein und wurde durch die Vorinstanz auch nicht dazu aufgefordert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts war das Bundesverwaltungsgericht verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, eine Kostennote einzuholen. Vielmehr durfte die Vorinstanz gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE die Parteientschädigung selbständig festlegen (Urteil 8C_33/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.3). Auch die Begründungsdichte des angefochtenen Urteils ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Aus den Erwägungen der Vorinstanz wird hinreichend klar, wie sie die prozessuale Ausgangslage beurteilte und welche Überlegungen für die Höhe der Parteientschädigung ausschlaggebend waren. Die konkrete Bemessung der Entschädigung war im Licht von Art. 29 Abs. 2 BV nicht weiter zu erläutern, da sich die massgebenden Bemessungsfaktoren aus dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen ergeben (vgl. E. 3.2 f. hiervor). Die Vorinstanz hat demnach Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt.
5.
In der Hauptsache ist vor Bundesgericht strittig, ob das Bundesverwaltungsgericht das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausübte, indem es der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- für das Beschwerdeverfahren zusprach.
5.1. Art. 64 Abs. 1 VwVG und das VGKE definieren den rechtlichen Rahmen für die Ermessensbetätigung. Im Grundsatz steht der obsiegenden Partei ein zwingender Anspruch auf Parteientschädigung zu (E. 3.1 hiervor). Als obsiegend gilt, wer mit seinen Rechtsbegehren im Beschwerdeverfahren durchgedrungen ist. Das Ausmass von Obsiegen und Unterliegen zeigt sich durch einen Vergleich von Anträgen und Urteils-Dispositiv (BGE 128 II 90 E. 2b; Urteil 2C_816/2020 vom 18. Mai 2021 E. 3.3; Jean-Maurice FRÉSARD, in: Commentaire romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, N. 20 zu Art. 63 VwVG; Lukas MÜLLER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 15 zu Art. 63 VwVG; vgl. Michael BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 63 VwVG). In verschiedenen Konstellationen wird diese prozessuale Betrachtungsweise aber durchbrochen. So gilt die Rückweisung zur Neubeurteilung im Prinzip als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1; Urteile 1C_113/2022 vom 13. April 2023 E. 7; 2C_247/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5), obschon die beschwerdeführende Partei mit ihren Anträgen in der Sache nicht (gänzlich) durchdringt. Passt eine Partei im Verlauf des Verfahrens ihre Anträge an, kann sie nicht mehr als vollständig obsiegend gelten, auch wenn sie formell mit all ihren angepassten Begehren erfolgreich ist (BEUSCH, a.a.O., N. 13 zu Art. 63 VwVG Fn. 28; vgl. MÜLLER, a.a.O., N. 15 zu Art. 63 VwVG). Analog zu beurteilen ist eine Veränderung des Streitgegenstands während dem Verfahren, die nicht zur Gegenstandslosigkeit führt. Wenn sich die Sachlage während des Beschwerdeverfahrens im Sinn der beschwerdeführenden Partei verändert, kann sich trotz formellen Obsiegens die Ausgangslage im Zeitpunkt der Beschwerdeanhebung auf die Entschädigung auswirken (vgl. Urteil 2C_476/2023 vom 13. September 2024 E. 5.4-5.5.3). Vor diesem Hintergrund kann die Frage, ob eine Partei obsiegt oder unterliegt, nicht in jedem Fall anhand eines letztlich formellen Vergleichs von Anträgen und Urteils-Dispositiv beantwortet werden. Unter Umständen müssen die materielle Rechtslage und der Verfahrenslauf in die Würdigung einbezogen werden (FRÉSARD, a.a.O., N. 21 zu Art. 63 VwVG; BEUSCH, a.a.O., N. 13 zu Art. 63 VwVG [Fn. 28]). Überdies kann sich aus dem Verfassungsrecht ein Anspruch auf Entschädigung ableiten, der sich im Dispositiv des Beschwerdeentscheids nicht spiegelt. Nach der Rechtsprechung ist z.B. einer im Beschwerdeverfahren geheilten Gehörsverletzung im Kosten- und Entschädigungspunkt Rechnung zu tragen (BGE 147 IV 340 E. 4.11.4 S. 359; 126 II 111 E. 7b; Urteil 1P.140/2000 vom 22. Mai 2000 E. 5, nicht publ. in: BGE 126 I 68; vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu falschen Rechtsmittelbelehrungen: Urteile D-4696/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 6; B-6203/2007 vom 31. Januar 2008 E. 4.2).
5.2. Die Vorinstanz qualifizierte die Beschwerdeführerin als im Grundsatz unterliegend, wobei sie die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung feststellte und mangels Anfechtungsobjekts auf die Beschwerde nicht eintrat. Fraglich ist, ob diese Betrachtungsweise mit Art. 64 Abs. 1 VwVG vereinbar ist.
5.2.1. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn sie an einem schwerwiegenden und offensichtlichen oder zumindest leicht erkennbaren Mangel leiden (BGE 150 II 244 E. 4.2.1; 148 II 564 E. 7.2; je mit Hinweisen). Ein nichtiger Rechtsakt entfaltet keine Rechtswirkungen. Seine Nichtigkeit ist im Grundsatz jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden zu beachten (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1).
5.2.2. Die Anfechtung nichtiger Verfügungen führt zu einer paradoxen prozessualen Ausgangslage. Das Anfechtungsobjekt - die nichtige Verfügung - existiert zunächst nur scheinbar. Das Beschwerdeverfahren dient dazu, die "Scheinverfügung" zu beseitigen (YVO HANGARTNER, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, AJP 2003 S. 1054; zur Anfechtung nichtiger Verfügungen auch BGE 150 II 244 E. 4.3.5 und 4.4; YANNICK WEBER, Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht, 2024, S. 149 ff.; THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2. Aufl. 2018, S. 324 f.; PIERRE MOOR, "La nullité doit être constatée en tout temps et par toute autorité", in: Festschrift für Tobias Jaag, 2012, S. 43 ff.). Die bundesgerichtliche Praxis zur prozessualen Behandlung von nichtigen Verfügungen ist denn auch nicht einheitlich. Teils geht sie davon aus, die Nichtigkeit einer Verfügung sei im Dispositiv des Beschwerdeentscheids festzustellen. Mit dieser Feststellung fällt das Anfechtungsobjekt des Rechtsmittelverfahrens dahin. Auf das Rechtsmittel ist nicht einzutreten (BGE 136 II 415 E. 1.2; 132 II 342 E. 2.3; vgl. Urteil 2C_287/2019 vom 13. Juli 2020 E. 1.2; krit. dazu TANQUEREL, a.a.O., S. 325 Rz. 922; MOOR, a.a.O., S. 47 ff.). Nach einer stärker am Anfechtungsobjekt orientierten Betrachtungsweise stellt auch eine nichtige Verfügung ein taugliches Beschwerdeobjekt dar. Wird die nichtige Verfügung im regulären Beschwerdeverfahren angefochten, soll sie nach diesem Verständnis durch die Beschwerdeinstanz - wie eine anfechtbare Verfügung - aufgehoben werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten, da die inhaltliche Prüfung der Beschwerde der Eintretensfrage gedanklich nachgelagert ist. Dementsprechend ist die gegen eine nichtige Verfügung gerichtete Beschwerde gutzuheissen (vgl. Urteil 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024 E. 7.1.1, nicht publ. in: BGE 150 II 244; im Ergebnis auch Urteil 6B_165/2020 vom 20. Mai 2020 E. 4; zustimmend TANQUEREL, a.a.O., S. 325 Rz. 922).
5.2.3. Das prozessuale Vorgehen der Vorinstanz gehört nicht zum Streitgegenstand (E. 3 hiervor). Daher ist nicht näher auf die Problematik der Anfechtung nichtiger Verfügungen einzugehen. Mit Blick auf die Entschädigungsfrage zeigen die unterschiedlichen Ansätze in der bundesgerichtlichen Praxis (E. 5.2.2 hiervor) aber, dass eine ausschliesslich prozessuale Sicht auf die Nichtigkeit verkürzt ist. Materiell betrachtet bekämpft die beschwerdeführende Partei im Rechtsmittelverfahren erfolgreich einen sie belastenden Entscheid. Ihre Rechtsposition ist nach dem Urteil der Beschwerdeinstanz vorteilhafter als vorher, was bei der Entschädigungsfrage zu berücksichtigen ist (vgl. FRÉSARD, a.a.O., N. 21 zu Art. 63 VwVG). Ausserdem liegt der Fehler für die Nichtigkeit im Verantwortungsbereich der verfügenden Behörde. Der Verfügungsadressatin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie in dieser Konstellation den regulären Beschwerdeweg beschreitet. Zwar könnte sie sich theoretisch auch zu einem späteren Zeitpunkt auf die Nichtigkeit der Verfügung berufen. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass ausserhalb des regulären Beschwerdeverfahrens die Geltendmachung der Nichtigkeit aus prozessualen Gründen - z.B. an den Grenzen des Streitgegenstands - scheitert (vgl. für eine solche Konstellation BGE 148 II 564 E. 9.2). Der Gang durch den regulären Instanzenzug ist daher aus Sicht der Verfügungsadressatin naheliegend und prozessökonomisch sinnvoll (in diesem Sinn auch MOOR, a.a.O., S. 53 f.).
5.2.4. Aus diesen Gründen ist eine Partei, die im Beschwerdeverfahren die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung erlangt, grundsätzlich als obsiegend zu betrachten, auch wenn das Dispositiv des Beschwerdeentscheids ihr Obsiegen nicht abbildet. Es verhält sich gleich wie bei einer Rückweisung mit offenem Ausgang, denn in beiden Fallkonstellationen muss erneut über das Rechtsverhältnis entschieden werden (vgl. E. 5.1 hiervor).
5.3. Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht formell als unterliegend betrachten durfte. Soweit sie daraus ableitet, der Beschwerdeführerin stehe nur ausnahmsweise eine reduzierte Parteientschädigung zu, verletzt sie Art. 64 Abs. 1 VwVG. Der angefochtene Entscheid erweist sich sodann nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis als unhaltbar.
5.3.1. Vor dem Bundesverwaltungsgericht fand ein doppelter Schriftenwechsel statt (angefochtener Entscheid lit. O und P). Strittig war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Beiträge gemäss dem (ergänzten) Finanzhilfevertrag. Der Anwalt der Beschwerdeführerin war am erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nicht beteiligt. Aus seiner Leistungsabrechnung ergibt sich, dass der Erstkontakt mit der Mandantin im Dezember 2022 und damit rund einen Monat vor Erlass der Verfügung vom 19. Januar 2023 stattfand (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der anwaltliche Aufwand umfasste daher die Einarbeitung in den Fall, die Instruktion, das Verfassen einer Beschwerdeschrift und einer Replik. Eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- erweist sich mit Blick auf diese prozessuale Ausgangslage als unangemessen tief (vgl. dazu auch das Urteil 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.5, wo eine Parteientschädigung von Fr. 1'050.-- als bundesrechtswidrig qualifiziert wurde).
5.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht bringt in seiner Vernehmlassung vor, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe sich zur materiellen Rechtslage geäussert und die Nichtigkeit der Verfügung nicht thematisiert. Dieser Gesichtspunkt kann allenfalls im Rahmen der konkreten Bemessung der notwendigen anwaltlichen Aufwendungen relevant sein. Es bleibt aber dabei, dass die Vorinstanz das Obsiegen der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneinte und die Entschädigung schon mit Blick auf die prozessuale Ausgangslage zu tief festsetzte.
5.3.3. Die Beschwerdegegnerin wendet vor Bundesgericht ein, das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin sei nutzlos gewesen. Die Rechtslage der Beschwerdeführerin sei vor und nach Erlass der (nichtigen) Verfügung identisch gewesen, weil sie die nicht gewährten Beiträge erneut hätte geltend machen können. Allerdings ergibt sich weder aus dem Dispositiv der Verfügung vom 19. Januar 2023 noch aus deren Begründung eine entsprechende Nachforderungsmöglichkeit. Im Gegenteil verneinte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. Januar 2023 bezogen auf einzelne Kostenpositionen schon im Ansatz einen Anspruch auf finanzielle Beiträge (so z.B. die Positionen "technische Fachkraft" und "Feldassistenz"). Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist daher nicht geeignet, den Entschädigungsanspruch der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen.
5.4. Demnach verletzt die Vorinstanz Art. 64 Abs. 1 VwVG und überschreitet ihr Ermessen, indem sie eine zu tiefe Parteientschädigung gestützt auf eine gesetzlich unzulässige Überlegung zuspricht. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Mit Blick auf den erheblichen Ermessensspielraum des Bundesverwaltungsgerichts (E. 3.3 hiervor) ist die Sache an dieses zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird im zweiten Rechtsgang auch zu prüfen haben, ob sämtliche geltend gemachten anwaltlichen Bemühungen notwendig im Sinn von Art. 7 Abs. 1 VGKE waren.
6.
Die Beschwerde ist im Ergebnis gutzuheissen. Der Rechtsstreit betrifft den amtlichen Wirkungskreis der Beschwerdegegnerin und deren Vermögensinteressen, weshalb sie die Gerichtskosten trägt (Art. 66 Abs. 4 BGG; Urteil 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 4). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat ausserdem Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 2024 wird aufgehoben. Die Sache wird in diesem Punkt an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Bundesamt für Landwirtschaft auferlegt.
3.
Das Bundesamt für Landwirtschaft entschädigt die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.--.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, und dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung mitgeteilt.
Lausanne, 23. Januar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni
Der Gerichtsschreiber: M. Müller