7B_695/2023 05.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_695/2023
Urteil vom 5. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas C. Huwyler,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
2. B.A.________,
3. C.________ AG in Liqudation,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Strehle,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Ungetreue Geschäftsbesorgung etc.; Beschleunigungsgebot,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 23. Februar 2023
(AS 22/003/SKE).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ ist diplomierter Treuhänder, Revisionsexperte und Inhaber weiterer Diplome im Bereich Rechnungslegung und Controlling. D.A.________ war Erfinder diverser Bautechnologien, insbesondere des sog. ISOMAX-Systems zur Konstruktion von Null-Energie- bzw. Passivhäusern. Im Jahr 2005 betraute D.A.________ A.________ mit der Gründung und Leitung der C.________ AG. D.A.________ war in der Folge alleiniger Aktionär der Gesellschaft. A.________ war einziger Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsbefugnis; er verfügte zudem über eine Vollmacht mit Einzelzeichnungsberechtigung für mehrere Konten der C.________ bei der Obwaldner Kantonalbank.
A.________ war ferner auch Gründer und Verwaltungsrat der E.________ AG, der F.________ SA und der G.________ AG.
A.b. Am 18. Februar 2008 erstattete D.A.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventuell Veruntreuung, Betrugs und Sachentziehung. Er begründete die Anzeige im Wesentlichen mit dem dringenden Verdacht, dass A.________ unbefugt Gelder ab den Konten der C.________ AG abgezogen habe und in Zukunft noch abziehen werde. Dieser reagierte mit einer Gegenanzeige gegen D.A.________ wegen Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung und weiterer Delikte. Am 8. Mai 2009 erhoben D.A.________ und die C.________ AG in Liquidation wiederum eine Strafanzeige gegen A.________ wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventuell Veruntreuung, Betrugs, Drohung, Nötigung und falscher Anschuldigung.
A.c. Auf Beschwerde von D.A.________ und der C.________ AG hin stellte die Obergerichtskommission Obwalden mit Entscheid vom 22. September 2009 in der Strafuntersuchung gegen A.________ eine Rechtsverzögerung fest. Gleichzeitig erkannte sie im Zusammenhang mit den Anträgen der Anzeigeerstatter auf unverzüglichen Erlass verschiedener Kontosperren auf Rechtsverweigerung.
A.d. Im weiteren Verlauf wurde die Strafuntersuchung unter anderem auf die Tatbestände der Erschleichung einer falschen Beurkundung und der Urkundenfälschung ausgedehnt. Verschiedene weitere Verfahren gegen A.________ wurden wiederum vom Hauptverfahren abgetrennt und eingestellt.
A.e. Am 5. Juli 2016 erhoben D.A.________ und die C.________ AG erneut Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung. Das Obergericht Obwalden hiess diese am 28. Dezember 2016 teilweise gut und hielt fest, dass eine Rechtsverzögerung vorliege. Es wies die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte der Kantone Nidwalden, Obwalden und Uri an, das Strafverfahren ohne weitere Verzögerungen fortzusetzen und innert angemessener Frist zum Abschluss zu bringen.
A.f. Am 23. April 2018 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen A.________ wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung.
Sie warf ihm zusammengefasst vor, er habe der C.________ AG Vermögenswerte entzogen, die zur Sicherstellung allfälliger Verrechnungssteuerforderungen zweckgebunden auf Treuhandkonten einer Anwaltskanzlei angelegt gewesen seien. Konkret habe er im August 2008 Fr. 2'554.20 an die F.________ SA und im Oktober 2008 EUR 75'000.-- an die G.________ AG sowie EUR 58'150.65 an die F.________ SA überweisen lassen, ohne dass hierfür ein Rechtsgrund bestanden habe. Dadurch seien den beiden Gesellschaften bzw. A.________ persönlich unrechtmässige Vermögensvorteile entstanden, da sie keinen rechtmässigen Anspruch auf diese Vermögenswerte gehabt hätten, zumal zu keiner der Gesellschaften eine Geschäftsbeziehung wie namentlich ein Lizenzverhältnis bestanden habe. Im selben Umfang sei die C.________ AG in ihrem Vermögen geschädigt worden.
Der Vorwurf der Urkundenfälschung lautete dahingehend, dass A.________ am 16. Januar 2012 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der E.________ AG gegenüber der Obwaldner Kantonalbank auf dem Formular A wahrheitswidrig angegeben habe, der wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten auf einem bestimmten Konto der AG zu sein.
Schliesslich beschuldigte die Staatsanwaltschaft A.________, als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat verschiedener Gesellschaften dem Notar anlässlich der jeweiligen öffentlichen Beurkundung der Gesellschaftsgründung wahrheitswidrig angegeben zu haben, das vollständig liberierte Aktienkapital stünde im vollen Betrag zur freien Verfügung der Gesellschaft. In Wirklichkeit habe er kurzfristig aufgenommenes fremdes Geld verwendet, das er den Kapitalgebern kurz nach der Gründung zurücküberwiesen habe (Scheinliberierung).
B.
B.a. Nachdem die ursprünglich angesetzte Hauptverhandlung wegen gesundheitlichen Problemen von A.________ mehrfach verschoben werden musste, erklärte ihn das Kantonsgericht Obwalden am 26. Juli 2021 der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), begangen zwischen August und 27. Oktober 2008, der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff.1 StGB), begangen am 16. Januar 2012, und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB), begangen am 11. August 2006, 4. Oktober 2006 und 9. Dezember 2009, schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und einer Geldstrafe von 95 Tagessätzen zu je Fr. 50.--. Den Vollzug der beiden Strafen schob es unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf. Hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, begangen am 29. Juli 2005 und 21. September 2005, stellte das Kantonsgericht das Verfahren wegen Verjährung ein.
B.b. Gegen das erstinstanzliche Urteil erhob A.________ Berufung. Mit Urteil vom 23. Februar 2023 bestätigte das Obergericht des Kantons Obwalden die erstinstanzlichen Schuldsprüche und die Strafzumessung, wobei es aber die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 70.-- anhob.
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Verfahren sei vollumfänglich einzustellen. Eventualiter sei er vollumfänglich freizusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur richtigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Schadenersatzforderung der C.________ AG in Liquidation sei abzuweisen. Ausserdem sei die mit Verfügung vom 30. Oktober 2012 angeordnete Kontosperre aufzuheben.
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 wurden die Parteien darüber informiert, dass die Beschwerde durch die neu geschaffene zweite strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts beurteilt werden wird.
Während hängigem Verfahren wurde dem Bundesgericht mitgeteilt, dass D.A.________ am 4. September 2022 verstorben sei. Seine Erbin, B.A.________, teilte daraufhin mit, an seiner Stelle das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren zu bestreiten.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wurde von der letzten kantonalen Instanz strafrechtlich verurteilt und führt fristgerecht Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Nach den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG) sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Vorbehalten bleibt die rechtsgenügliche Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das Verfahren sei wegen einer krassen Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen. Die Strafuntersuchung sei am 18. Februar 2008 in Gang gesetzt worden und die Strafbehörden hätten anschliessend 13 Jahre benötigt, bis die erstinstanzliche Hauptverhandlung habe durchgeführt werden können. Nach Eingang sei das Strafverfahren nur sehr schleppend, ineffizient und teilweise mit jahrelangen Bearbeitungslücken geführt worden. Plötzlich sei die Staatsanwaltschaft dann in unverhältnismässigen Aktivismus verfallen und habe schweizweit flächendeckende Kontosperren verfügt. Dies habe für ihn als Treuhänder massive Konsequenzen gehabt. Durch die Sperrung sämtlicher Konti, für welche er habe zeichnen können, habe er zahlreiche und wichtige Mandate verloren. Durch den damit einhergehenden Reputationsverlust habe er einen grossen wirtschaftlichen Schaden erlitten und dieser habe ihn letztlich seine berufliche Existenz gekostet. Er habe sich während dem nun über 15 Jahre dauernden Verfahren zudem stets wohl verhalten, weshalb sich insgesamt eine Verfahrenseinstellung aufdränge.
2.2. Es ist unbestritten, dass im vorliegenden Verfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Die erste Instanz reduzierte daher die Strafe von 18 auf 10 Monate Freiheitsstrafe und von 170 auf 95 Tagessätze Geldstrafe. Die Vorinstanz erwägt, da sie aufgrund des Verbots der "reformatio in peius" an diese "deutlich zu milde Strafe" gebunden sei, bleibe kein Raum, die Strafe wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots weiter zu reduzieren oder gar von einer Strafe Umgang zu nehmen.
2.3. Nach Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sind die Strafbehörden dem Beschleunigungsgebot verpflichtet. Art. 5 Abs. 1 StPO konkretisiert, dass die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss bringen. Das Beschleunigungsgebot gilt in sämtlichen Verfahrensstadien und verpflichtet die Strafbehörden, Verfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; Urteil 7B_843/2024 vom 4. September 2024 E. 3.5.4, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
Im Falle einer Verletzung des Beschleunigungsgebots greift das Bundesgericht in die vorinstanzliche Beurteilung der entsprechenden Sanktion nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteile 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3; je mit Hinweise).
Mögliche Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; 133 IV 158 E. 8; je mit Hinweisen). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; Urteile 6B_591/2024 vom 14. November 2024 E. 2.3; 7B_279/2022 vom 24. Juni 2024 E. 2.3; je mit Hinweisen). Erstrangige Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafreduktion und allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine Verfahrenseinstellung kommt nur in Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursacht hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.2; Urteil 6B_430/2019 vom 19. August 2019 E. 3.1; je mit Hinweis).
2.4. Von einer aussergewöhnlichen Konstellation, in der die Verletzung des Beschleunigungsgebots eine Verfahrenseinstellung rechtfertigte, ging das Bundesgericht im Urteil 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 aus. Im dortigen Verfahren wurde ein hochspezialisierter und weltweit anerkannter Wirbelsäulenchirurg beschuldigt, durch einen Kunstfehler fahrlässig den Tod einer Patientin verursacht zu haben. Erstinstanzlich war er hierfür zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 300.-- verurteilt worden. Nachdem es zu zwei Rückweisungen durch das Bundesgericht gekommen war, erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten in ihrem dritten Entscheid abermals der fahrlässigen Tötung für schuldig, nahm jedoch von einer Bestrafung Umgang. Das Bundesgericht bestätigte die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz. Im Zusammenhang mit dem Beschleunigungsgebot erwog es zusammengefasst:
Seit der fraglichen Operation und der tags darauf erfolgten Einleitung polizeilicher Ermittlungen seien mehr als 13 Jahre verstrichen, wobei allein das Verfahren vor der Vorinstanz insgesamt rund fünf Jahre in Anspruch genommen habe. Diese habe erhebliche Verfahrensverzögerungen zu vertreten. Um einen in zeitlicher Hinsicht aussergewöhnlichen Fall handle es sich auch deshalb, weil die anwendbare Frist der Verfolgungsverjährung um beinahe das Doppelte überschritten sei. Bei einer derartigen Überschreitung in Verbindung mit dem geringfügigen, ursprünglich von der ersten Instanz lediglich mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen geahndeten strafrechtlichen Vorwurf sei die Notwendigkeit eines Ausgleichs des begangenen Unrechts durch Bestrafung kaum mehr zu erkennen. Durch den Tatvorwurf sei das berufliche Ansehen des Beschwerdeführers als Vorreiter der Wirbelsäulenchirurgie in der Schweiz zudem erheblich beeinträchtigt worden, zumal sich der Vorwurf anfänglich auch noch zu Unrecht darauf erstreckt habe, eine risikoreiche und erklärungsbedürftige Operationstechnik angewandt zu haben. Weitere schwerwiegende Vorwürfe seitens der Vorinstanz im Zusammenhang mit seinem Verhalten während der Operation seien erst in einem zweiten Urteil des Bundesgerichts korrigiert worden. Dass der Beschwerdeführer nicht in Untersuchungshaft versetzt worden sei, schliesse eine schwere Betroffenheit im Übrigen nicht aus. Zuletzt falle bei der Festlegung der Sanktion für die Verletzung des Beschleunigungsgebots auch ins Gewicht, dass keinerlei Interessen der Geschädigten mehr zu berücksichtigen seien, da sich diese bereits im Jahre 2005 aus dem Verfahren zurückgezogen hätten. Als einzige angemessene Sanktion komme insgesamt nur die Verfahrenseinstellung in Frage (a.a.O E. 8.4).
2.5. Von einer derart exzeptionellen Konstellation kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Zwar ist die gesamte Verfahrensdauer von mittlerweile bald 17 Jahren seit der ersten Anzeigeerstattung auch hier aussergewöhnlich (zu) lang. Auffallend ist insbesondere, dass die Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung über acht Jahre benötigte und in dieser Zeit zweimal von der Beschwerdeinstanz wegen Rechtsverzögerung gerügt wurde. Die Dauer der Untersuchung und die darin feststellbaren Zeitlücken sind in der Tat problematisch. So verstrichen etwa bis zur ersten Befragung durch die Staatsanwaltschaft fast fünf Jahre. Nachdem am 7. Mai 2015 ein ausführlicher Schlussbericht der Kantonspolizei Obwalden eingegangen war, vergingen bis zur Anklageerhebung weitere drei Jahre. Auch danach dauerte es nochmals mehr als eineinhalb Jahre, bis die erste Instanz am 28. November 2019 zur Hauptverhandlung vorlud, was nicht nachvollziehbar ist. Im Folgenden waren es dann aber unbestrittenermassen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit und die damit verbundenen Verschiebungsgesuche, die dazu führten, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung erst am 26. Juli 2021 durchgeführt werden konnte. Am 28. Januar 2022 versandte die Erstinstanz ihr begründetes Urteil. Im Berufungsverfahren wurde auf Ersuchen des Beschwerdeführers ein Gutachten zu seiner Verhandlungsfähigkeit eingeholt und am 6., 7. und 8. Februar 2023 die Berufungsverhandlung durchgeführt. Das vorinstanzliche Urteil erging am 23. Februar 2023. Den Verfahrensgang seit der ersten erstinstanzlichen Vorladung bis zum Erlass des vorinstanzlichen Urteils beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Mit Blick auf die gesamte Verfahrensdauer einzuräumen ist hingegen, dass das Verfahren vor Bundesgericht seit Eingang der Beschwerde wiederum bald zwei Jahre ruhte und damit ein weiteres Mal über Gebühr verzögert wurde.
Die feststellbaren Verfahrensunterbrüche und die daraus resultierende deutlich zu lange Verfahrensdauer sind jedoch unter Beachtung der Gesamtumstände nicht dergestalt, dass sie eine Verfahrenseinstellung zur Folge haben müssten. So kann immerhin festgehalten werden, dass die Verfolgungsverjährung der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Urkundenfälschung und teils auch der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils - anders als im Verfahren 6B_1031/2016 - noch nicht abgelaufen war. Weiter ist zwar durchaus gut vorstellbar, dass das Verfahren und die von der Staatsanwaltschaft verfügten Kontosperren dem beruflichen Ansehen des Beschwerdeführers als Treuhänder geschadet haben. Den behaupteten Verlust von Mandaten und den "grossen wirtschaftlichen Schaden" belegt er aber in keiner Art und Weise. Er beschränkt sich auf unsubstanziierte und unbelegte Behauptungen, weshalb er der Vorinstanz nicht vorwerfen kann, diesen Aspekt ungenügend berücksichtigt zu haben. Ein durch das Strafverfahren verursachter Schaden von aussergewöhnlicher Schwere ist somit nicht dargetan. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ohne die festgestellte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen verurteilt worden wäre. Angesichts dieses Strafmasses kann nicht gesagt werden, dass ein Ausgleich des begangenen Unrechts durch Bestrafung nicht mehr notwendig scheint. Schliesslich waren im vorliegenden Verfahren bis zum heutigen Zeitpunkt Geschädigte involviert. Deren unerledigten Schadenersatzansprüche stehen einer Einstellung ebenfalls entgegen (siehe dazu BGE 117 IV 124 E. 4e). Insgesamt verletzt die Vorinstanz ihr Ermessen nicht, wenn sie den Ausgleich der Verletzung des Beschleunigungsgebots nur über die Feststellung im Dispositiv und eine Strafminderung vornimmt.
2.6. Die Frage, ob der vorliegend deutlichen Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer Strafreduktion von rund 45 % hinreichend Rechnung getragen worden ist, kann offengelassen werden. Der Beschwerdeführer beanstandet die Strafzumessung nicht, womit das Bundesgericht keine weiterführende Prüfung vorzunehmen hat (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich weiter gegen den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung.
3.1. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 297 E. 1.2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 39 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer rollt aus seiner Perspektive nochmals den Sachverhalt auf und trägt in einem freien Plädoyer die weitgehend gleichen Argumente wie im vorinstanzlichen Verfahren vor. Im Zentrum steht dabei die Behauptung, dass er das eigentliche "Opfer" von D.A.________ sei und mit den Mitteln der C.________ AG (Beschwerdegegnerin 2) lediglich berechtigte Forderungen Dritter getilgt habe bzw. in subjektiver Hinsicht zumindest davon ausgegangen sei, dies zu tun. Die Vorinstanz verwirft jedoch mit ausführlicher Begründung diese Argumente. Der Beschwerdeführer legt in Verletzung seiner Begründungspflicht nicht dar, inwiefern ihre Einschätzung rechtsfehlerhaft sein sollte. Er wirft der Vorinstanz einzig pauschal vor, sich für die von ihm geschilderten Sachverhalte nicht zu interessieren und diese nicht genügend abgeklärt zu haben. Derartige Ausführungen sind nicht geeignet, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu belegen. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer substanziiert dar, inwiefern der vorinstanzliche Befund in rechtlicher Hinsicht falsch sein sollte. Damit verfehlt er insgesamt die vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann.
4.
Zu den weiteren Anträgen auf Freispruch (vom Vorwurf der Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung) sowie den Rechtsbegehren betreffend Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin 2 und Kontosperre fehlt eine Begründung gänzlich. Darauf ist ebenfalls nicht weiter einzugehen.
5.
Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger