7B_870/2024 05.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_870/2024
Urteil vom 5. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und Besondere Untersuchungen, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Juli 2024 (UE240174-O/U/GRO>AEP).
Sachverhalt:
A.
Am 6. Juni 2023 erstattete A.________ bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige gegen unbekannte Funktionäre des eidgenössischen Amtes für das Handelsregister (EHRA) wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB). Hintergrund der Strafanzeige bilden Vorkommnisse im Zusammenhang mit der B.________ Stiftung und deren Eintragung im Handelsregister.
Die Bundesanwaltschaft delegierte das Verfahren am 18. September 2023 an den Kanton Zürich. Mit Verfügung vom 3. Mai 2024 nahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Strafuntersuchung nicht anhand.
B.
Auf eine von A.________ gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 12. Juli 2024 nicht ein. Bereits am 2. Februar 2024 hatte es ihm in der gleichen Sache, jedoch in Bezug auf zwei andere namentlich genannte Beschuldigte, die Beschwerdelegitimation abgesprochen (Verfahren UE230276-O, vgl. bundesgerichtliches Verfahren 7B_207/2024).
C.
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Beschluss vom 12. Juli 2024 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, bei den zuständigen Behörden eine Genehmigung für die Einleitung einer Strafuntersuchung einzuholen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Sache zur Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens an die Bundesanwaltschaft zurückzuleiten.
Erwägungen:
1.
Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG) in einer Strafsache ist die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) im Grundsatz zulässig. Mit ihr kann nach Art. 95 lit. a BGG auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden, weshalb für die vom Beschwerdeführer zusätzlich erwähnte subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) kein Raum besteht.
2.
2.1. Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme mit der fehlenden Beschwerdelegitimation. Sie erwägt, wie bereits im Verfahren UE230276-O knüpfe der Beschwerdeführer seine Legitimation an seine ehemalige Stellung als Stiftungsrat der B.________ Stiftung an. Ergänzend mache er geltend, dass er mit der Streichung der am 13. März 2003 errichteten Stiftung aus dem Handelsregister auch als Mitglied des Stiftungsrates "gelöscht" worden sei. Er erhalte daher keine besondere Vergütung mehr und habe somit einen finanziellen Schaden erlitten. Nach wie vor sei jedoch, so die Vorinstanz, nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern das Ausscheiden des Beschwerdeführers als Stiftungsrat im Zuge der Löschung der Stiftung eine Folge der zur Anzeige gebrachten Delikte sei. Damit einhergehend sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die seither angeblich zu Unrecht unterbliebenen, nicht bezifferten Vergütungszahlungen als Schaden zu betrachten seien, der unmittelbar durch eine Straftat verursacht wurde. Es gehe hier letztlich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit ohne strafrechtliche Relevanz, die der Beschwerdeführer in missbräuchlicher Weise erneut aufzurollen versuche.
2.2. Damit der Beschwerdeführer zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft legitimiert wäre, müsste er durch die beanzeigten Delikte unmittelbar verletzt worden sein (vgl. dazu ausführlich Urteil 7B_207/2024 heutigen Datums E 1.2).
Die Urkundendelikte bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit. Private Interessen können nur ausnahmsweise unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet (siehe dazu im Einzelnen BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; Urteile 7B_64/2023 vom 17. September 2024 E. 4.2; 6B_966/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Der Tatbestand der unwahren Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB) schützt dagegen einerseits das Vertrauen der Allgemeinheit in die über ein Unternehmen verbreiteten Informationen, andererseits auch das Vermögen von Dritten und aktuellen oder potentiellen Beteiligten vor einer Gefährdung durch Fehldispositionen (Urteil 6B_1050/2019 vom 20. November 2019 E. 1.4 mit Hinweisen).
2.3. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Begehren und dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Was dies im Einzelnen bedeutet, wurde im parallelen Verfahren 7B_207/2024 einlässlich dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.4. Der Beschwerdeführer präsentiert vorliegend eine ausufernde Darstellung des Sachverhalts, wie er sich aus seiner Sicht zugetragen hat und erläutert die nach seiner Meinung massgebenden zivilrechtlichen Bestimmungen. Dabei gehen seine Ausführungen jedoch zu einem grossen Teil am eigentlichen Anfechtungsobjekt, nämlich dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG), vorbei. Wo er überhaupt einen ansatzweise hinreichenden Bezug zur vorliegenden Streitsache vornimmt, ergibt sich das Folgende:
Der Beschwerdeführer führt zusammengefasst aus, als die B.________ Stiftung neu als Familienstiftung ins Handelsregister eingetragen worden sei, sei sein Arbeitsvertrag für die Verwaltung der Liegenschaften des Stiftungsvermögens mit entsprechender Vergütung gestrichen und damit gekündigt worden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne er seine zivilrechtlichen Ansprüche gegenüber der Stiftung nicht verfolgen, weil diese aus dem Handelsregister gelöscht worden sei. Daraus lasse sich schliessen, dass das EHRA seine Amtsgewalt missbräuchlich dazu genutzt habe, mit den gleichen Aktiven und Passiven und unter dem gleichen Namen eine neue Familienstiftung in das Handelsregister einzutragen und die gemäss Stiftungsurkunde vorgesehene Kontrollstelle mit aktienrechtlichen Pflichten zu löschen. Dieser falsche Eintrag habe es der durch die Stiftung begünstigten C.________ ermöglicht, ihn im Zivilprozess CG 060 033 als testamentarisch bestellten Stiftungsrat abzuberufen. Ausserdem sei der falsche Eintrag von D.________ rechtsmissbräuchlich dazu genutzt worden, die Löschung der Stiftung aus dem Handelsregister zu beantragen. Schliesslich hätten die Stiftungsräte aufgrund des Eintrags eine Handelsregistersperre gegen ihn erlassen, mit der ihm die Ausübung seines Verwaltungsratsmandats bei der E.________ AG verboten worden sei. Die mittels Falschbeurkundung eingetragene zweite B.________ Stiftung als Familienstiftung sei aus dem Handelsregister zu löschen und stattdessen die testamentarisch errichtete B.________ Stiftung wieder zu aktivieren.
Weshalb der Beschwerdeführer entgegen dem vorinstanzlichen Befund in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden sein soll, erschliesst sich aus diesen Ausführungen nicht. So bereitet es bereits Mühe, die aus seiner Sicht strafbare Handlung genau zu identifizieren. Diese scheint er offenbar darin zu sehen, dass die B.________ Stiftung am 19. Januar 2006 als Familienstiftung im Sinne von Art. 335 ZGB in das Handelsregister eingetragen wurde. Zur Kausalität zwischen diesem angeblich fehlerhaften Eintrag und der ins Feld geführten Abberufung aus dem Stiftungsrat, den dadurch entgangenen Entschädigungen und dem Verlust des Verwaltungsratsmandats bei der E.________ AG äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht. Auch belegt er diese Vorkommnisse bzw. den erlittenen Schaden in keiner Art und Weise. Eine unmittelbare Betroffenheit ist anhand seiner Beschwerdebegründung somit nicht feststellbar. Entsprechend ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hätte, wenn sie dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation für das Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO abspricht.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer, der im vorliegenden Verfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Bei deren Festsetzung wird der verhältnismässig geringe Aufwand für die Behandlung der Beschwerde berücksichtigt (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger