9C_60/2025 13.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_60/2025
Urteil vom 13. Februar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerverwaltung Wallis, Bahnhofstrasse 35, 1951 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Wallis und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2013 bis 2016,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 9. Januar 2025 (F1 24 91).
Nach Einsicht
in das Urteil vom 9. Januar 2025, mit welchem das Kantonsgericht Wallis die von A.________ erhobene, die Einkommens- und Vermögenssteuern der Jahre 2013 bis 2016 betreffende Beschwerde teilweise guthiess und die Sache zur Neubeurteilung an die Kantonale Steuerverwaltung Wallis zurückwies und die Beschwerde im Übrigen, soweit darauf einzutreten war, abwies,
in die Beschwerde des A.________ vom 29. Januar 2025 (Poststempel),
in seine weitere Eingabe vom 30. Januar 2025,
in Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich nur zulässig ist gegen Endentscheide, welche das Verfahren vollständig abschliessen (Art. 90 BGG), oder gegen Teilentscheide, welche es zumindest teilweise abschliessen (Art. 91 BGG), wobei ein Teilentscheid im Abgaberecht nur zurückhaltend angenommen wird, so wenn erstens im angefochtenen Entscheid über mehrere Steuerperioden gesondert und zweitens zumindest in Bezug auf eine Steuerperiode abschliessend entschieden wurde (BGE 150 II 346 E. 1.3.1; Urteile 2C_563/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 2.2.3; 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.4),
dass die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide (Art. 92 und 93 BGG), die das Verfahren nicht abschliessen und deshalb keinen End- oder Teilentscheid bilden, lediglich in drei Konstellationen zulässig ist, nämlich wenn der Vor- oder Zwischenentscheid die Zuständigkeit oder den Ausstand betrifft (Art. 92 BGG), wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; zur Anfechtbarkeit mit dem Endentscheid: Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass auch Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG zu qualifizieren sind, ausser wenn die Rückweisung an die Unterinstanz lediglich noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Unterinstanz aus diesem Grund kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, in welchem Ausnahmefall der Rückweisungsentscheid wie ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG behandelt wird (BGE 150 II 346 E. 1.3.4; 144 V 280 E. 1.2),
dass es der beschwerdeführenden Partei obliegt darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 150 II 346 E. 1.3.3; 149 II 170 E. 1.3),
dass die Vorinstanz die Beschwerde in verschiedenen Punkten ganz oder teilweise guthiess und die Sache an die Unterinstanz zurückwies (so betreffend den Kinderabzug, die Fahrzeugkosten, den Eigenmietwert, den Ertrag des beweglichen Vermögens und die Rückbelastung im Zusammenhang mit der Einlage in die Einzelfirma/fiktive Aktiven), und sie im Übrigen abwies, soweit darauf einzutreten war,
dass sie über keine der streitbetroffenen Steuerperioden (2013 bis 2016) abschliessend entschied und die Rückweisung auch nicht nur noch der rechnerischen Umsetzung des von ihr Angeordneten dient,
dass ihr Urteil deshalb als Zwischenentscheid gilt, der nur unter den alternativen Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG selbstständig anfechtbar ist,
dass der Beschwerdeführer sich zu den Eintretensvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG mit keinem Wort äussert und deren Vorliegen auch nicht ins Auge springt,
dass der Zwischenentscheid damit nicht selbstständig anfechtbar ist, der Beschwerdeführer ihn aber zusammen mit dem Endentscheid gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG wird anfechten können,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Februar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann