9C_78/2025 13.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_78/2025
Urteil vom 13. Februar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 10. Dezember 2024 (IV.2024.00182).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ erlitt im Jahr 2001 einen Unfall und zog sich eine Handverletzung sowie eine Beckenkontusion zu. In der Folge erhielt er eine ganze Invalidenrente. Im Jahr 2010 leitete die IV-Stelle des Kantons Zürich ein Rentenrevisionsverfahren ein und stellte mit Verfügung vom 2. April 2015 die Rentenleistungen ein. A.________ meldete sich sowohl am 3. Juli 2018 wie auch am 7. August 2020 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an; die IV-Stelle trat auf das Gesuch nicht ein bzw. wies es ab, letztmals mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 (bestätigt mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2023).
1.2. Eine weitere Anmeldung von A.________ zum Leistungsbezug vom 14. Oktober 2023 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 18. Februar 2024 ab, was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 10. Dezember 2024 bestätigte.
1.3. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht, in Aufhebung des Urteils vom 10. Dezember 2024 sei eine vollständige Neubewertung seiner Akte vorzunehmen und ihm Leistungen der Invalidenversicherung zu gewähren.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Dem Beschwerdeführer sind die Begründungsanforderungen bereits im ihn betreffenden Urteil 9C_405/2023 vom 7. Juli 2023 dargelegt worden.
2.2. Die Vorinstanz rekapitulierte vorab ihr letztes Urteil vom 31. März 2023 betreffend die Neuanmeldung vom 7. August 2020, wonach keine gesundheitliche Veränderung im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Sachverhaltsänderung ausgewiesen sei (E. 3 des angefochtenen Urteils). In der Folge führte sie die neuen ärztlichen Berichte an (E. 4 des angefochtenen Urteils) und erwog, im Vergleich zur letzten Beurteilung sei keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen, weshalb auch nach der erneuten Neuanmeldung zum Leistungsbezug weiterhin von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen sei (E. 5 des angefochtenen Urteils).
2.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Funktionseinschränkungen seien bei der medizinischen Begutachtung nicht ausreichend berücksichtigt worden, und verweist pauschal auf "aktuelle Arztberichte" und namentlich auf den Bericht vom 28. Januar 2024, aus denen sich eine deutliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands ergebe. Weiter macht er ohne nähere Begründung Unstimmigkeiten und Widersprüche geltend und dass Beweise sowie seine persönlichen Umstände nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Mit der detaillierten vorinstanzlichen Würdigung der Arztberichte und namentlich des Berichts vom 28. Januar 2024 (E. 4 und 5 des angefochtenen Urteils) setzt er sich allerdings nicht einmal ansatzweise auseinander. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Februar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Businger