6B_1015/2024 17.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1015/2024
Urteil vom 17. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis usw.; Wiederherstellung der Einsprachefrist; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, vom 22. November 2024 (SBK.2024.324).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2023 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis und weiterer Delikte mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. März 2024 Einsprache und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Fristwiederherstellung. Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beschwerdeführer am 7. März 2024 mit, die Einsprache sei aus ihrer Sicht verspätet, und sie wies auf die Möglichkeit eines Rückzugs der Einsprache hin. Zudem erklärte sie, das Gesuch um Fristwiederherstellung könne erst behandelt werden, wenn das Bezirksgericht festgestellt habe, dass die Einsprache wegen Verspätung ungültig sei. Der Beschwerdeführer stellte am 25. Juni 2024 erneut ein Wiederherstellungsgesuch. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten dem Bezirksgericht Zofingen am 2. Juli 2024 und 8. Juli 2024. Das Bezirksgericht trat am 12. August 2024 auf die Einsprache wegen Fristversäumnisses nicht ein. In der Folge wies die Staatsanwaltschaft die Gesuche um Wiederherstellung am 14. Oktober 2024 ab, mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe insgesamt nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden treffe. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer am 14. November 2024 an das Obergericht des Kantons Aargau, welches auf die Beschwerde am 22. November 2024 wegen Verspätung nicht eingetreten ist.
Das Obergericht hat die bei ihm eingereichte sinngemässe Beschwerde in Strafsachen vom 19. Dezember 2024 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid vom 22. November 2024 (Art. 80 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur darum gehen, ob die Vorinstanz auf die kantonale Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht anhand der Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). So stellt er der Feststellung der Vorinstanz, wonach ihm die zweite Zustellung der Sendung noch vor Ablauf der Beschwerdefrist zugegangen sei und eine fristgerechte Erhebung der Beschwerde daher noch ohne weiteres möglich gewesen wäre, lediglich die Behauptung gegenüber, "im Zeitraum von November 2023 bis heute, Dezember 2024", "Opfer eines Diebstahls" seiner "persönlichen Post, einschliesslich offizieller Dokumente" geworden zu sein, weshalb er nicht rechtzeitig Kenntnis von den Fristen habe nehmen können. Damit lässt sich indessen weder Willkür noch eine sonstige Bundesrechtsverletzung begründen. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen zur materiellen Seite der Angelegenheit Stellung nimmt, verkennt er, dass diese nicht Verfahrensgegenstand ist und sich das Bundesgericht damit nicht befassen kann. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich mithin nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde kann mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
4.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill