6B_988/2024 17.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_988/2024
Urteil vom 17. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Betrug; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 7. November 2024 (SK 23 573).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte die Beschwerdeführerin wegen Betrugs, begangen in der Zeit von März 2017 bis August 2017 in U.________ zum Nachteil der B.________ AG, zu einer bedingten Geldstrafe von 28 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Verbindungsbusse von Fr. 210.--. Das Obergericht verwies die Zivilforderung auf den Zivilweg. Zudem regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit diversen Eingaben an das Bundesgericht, worin sie sinngemäss die Aufhebung des Urteils verlangt.
2.
Eine Fristerstreckung zur Beschwerdebegründung fällt ausser Betracht; die Beschwerdefrist ist eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Eingabe vom 3. Februar 2025 ist - soweit nicht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend - verspätet und daher unbeachtlich.
3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist eine Feststellung nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3).
4.
Die Ausführungen in der Beschwerde erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik. Die Beschwerdeführerin bestreitet den ihr zur Last gelegten Sachverhalt. Sie beanstandet das Urteil als falsch und fehlerhaft. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Unschuldsvermutung ihr gegenüber bestanden und sie sei noch vor der Gerichtsverhandlung schuldig gesprochen worden. In der Folge unterbreitet die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht im Rahmen ihrer Kritik ihr eigenes Narrativ. Unter Darlegung ihrer Sicht führt sie aus, von welcher Beweis- und Sachlage ihrer Meinung nach auszugehen (gewesen) wäre, ohne indessen anhand der Erwägungen im angefochtenen Urteil substanziiert und in einer den Formerfordernissen genügenden Weise darzulegen, inwiefern die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen wäre und/oder bei der Würdigung des von ihr festgestellten Sachverhalts Recht verletzt hätte. Soweit die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht weitere Unterlagen/Beweise einreichen will, verkennt sie, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde die angefochtenen Entscheidungen einzig auf ihre richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen hat und im Grundsatz kein Raum für eine eigene Tatsachen- und Beweiserhebung besteht (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4.2). Dass und inwiefern der vorinstanzliche Schuldspruch willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1). Der Beschwerdeführerin sind aufgrund ihrer finanziellen Lage reduzierte Kosten aufzuerlegen.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill