6B_13/2025 24.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_13/2025
Urteil vom 24. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung usw.; stationäre therapeutische Massnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 4. Oktober 2024 (SK 24 187).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 4. Oktober 2024 die Rechtskraft des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Verkehrsregelverletzung fest. Es erkannte, der Beschwerdeführer habe im Zustand der Schuldunfähigkeit u.a. die Straftaten der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung, der qualifizierten Sachbeschädigung, der Sachbeschädigung, der Nötigung, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung begangen. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an (unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 669 Tagen), regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen und entschied mit Verfügung vom gleichen Tag, den Beschwerdeführer bis zum Antritt der stationären Massnahme in Sicherheitshaft zu belassen. Der Beschwerdeführer wendet sich mit diversen Eingaben an das Bundesgericht.
2.
Die handschriftlich abgefasste Beschwerdeschrift vom 31. Dezember 2024 ist nicht eigenhändig unterschrieben. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt sich eine Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG). Ohnehin bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft der Eingabe, namentlich auch deshalb, weil die ebenfalls handschriftlichen Nachträge zur Beschwerde vom 21. und 23. Januar 2025 eigenhändig unterzeichnet sind.
3.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.
In prozessualer Hinsicht macht der Beschwerdeführer - unter Hinweis darauf, dass er die Pflichtverteidigerin nicht habe wechseln dürfen - geltend, aufgrund einer absolut ungenügenden Verteidigung keinen fairen Prozess erhalten zu haben. Er schildert diesbezüglich den Ablauf zweier Sitzungen mit seiner amtlichen Verteidigerin, die Hauptverhandlung, den durch diese angeblich initiierten Verzicht auf eine Berufung, die Berufungseinlegung mit entsprechendem Rückzug des Verzichts und die Berufungsverhandlung. Zudem bringt er vor, die amtliche Verteidigerin sei von Anfang gegen ihn gewesen. Seine Schilderungen, mit denen er im Wesentlichen bereits vor Vorinstanz erfolglos um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung ersuchte (kantonale Akten, pag. 1655 ff.), reflektieren im Ergebnis ausschliesslich seine eigene Sicht auf die Dinge und seine subjektiven Empfindungen. Damit vermag der Beschwerdeführer allerdings nicht aufzuzeigen, dass und allenfalls inwiefern die - laut ihm - angeblich unzureichende Verteidigungsleistung nachteilige Auswirkungen auf das Strafverfahren im Allgemeinen und auf die Feststellung der Vorinstanz zur Täterschaft/Schuldunfähigkeit sowie auf die Anordnung der Massnahme im Speziellen gehabt haben soll, was jedoch Voraussetzung dafür wäre, um eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und eine unzureichende Verteidigung im kantonalen Verfahren ernsthaft in Betracht zu ziehen. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
Auch in materieller Hinsicht beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, sein eigenes Bild zu zeichnen bzw. seine eigene Sicht auf das Geschehen zu schildern, ohne sich mit dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt im angefochtenen Urteil zu befassen. Seine allenfalls implizite Kritik am Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz gemäss Antrag auf Anordnung einer Massnahme festgestellt hat, geht damit nicht über eine rein appellatorische und damit unzulässige Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Das Gleiche gilt auch, soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der stationären Massnahme pauschal moniert, er habe einen Psychiater über sich ergehen lassen müssen, den es nicht gebraucht hätte; der Sachverständige stelle ihn in ein komplett falsches Licht. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum psychiatrischen Gutachten und zu dessen Würdigung sowie zu den Voraussetzungen einer stationären Massnahme und deren Anordnung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch weder tatsächlich noch rechtlich im Geringsten auseinander. Aus seinen Ausführungen ergibt sich mithin nicht, dass, weshalb und inwiefern das angefochtene Urteil willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte.
5.
Die Beschwerde erfüllt selbst die an eine Laienbeschwerde zu stellenden minimalen Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten. Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill