4A_7/2025 25.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_7/2025
Urteil vom 25. Februar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Philippe Nordmann und Dario Glauser,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 17. Dezember 2024 (400 24 201 brz).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer reichte am 25. Juli 2024 eine arbeitsrechtliche Klage beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ein. Mit Verfügung vom 5. August 2024 verpflichtete ihn das Zivilkreisgericht, einen erstinstanzlichen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'700.-- zu bezahlen. Da der Beschwerdeführer diesen Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 17. September 2024 angesetzten Nachfrist nicht leistete, trat der Präsident des Zivilkreisgerichts mit Urteil vom 21. Oktober 2024 auf die Klage nicht ein.
2.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. November 2024 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht. Das Kantonsgericht setzte den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren auf Fr. 1'500.-- fest. Der Beschwerdeführer leistete auch diesen Vorschuss innert der mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 angesetzten Nachfrist nicht. In der Folge trat das Kantonsgericht mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 auf die Berufung nicht ein.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, es sei im Schlichtungsprotokoll vom 15. Februar 2024 der Begriff Entschädigung zu streichen und die Klagebewilligung vom 13. Mai 2024 sei dahingehend zu korrigieren, dass sie ausschliesslich die arbeitsrechtliche Überprüfung der Kündigung gemäss Art. 336c OR umfasse. Weiter sei der Streitwert auf einen realistischen Betrag zu reduzieren und der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- aufzuheben. Schliesslich sei seine Klage weiterzuführen und die Rechtmässigkeit der Kündigung während der Sperrfrist zu überprüfen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
4.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
4.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht oder begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.2. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 140 III 86 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4).
4.3. Das Kantonsgericht trat auf die Berufung nicht ein, weil der Beschwerdeführer den zweitinstanzlichen Kostenvorschuss nicht geleistet habe. Als Eventualbegründung hielt das Kantonsgericht zudem fest, selbst wenn ein Eintreten auf die Berufung möglich wäre, könnte es nicht - wie vom Beschwerdeführer verlangt - das Schlichtungsprotokoll, die Klagebewilligung und das Klagegesuch ändern. Die Klage sei vermögensrechtlicher Natur und weise einen Streitwert von über Fr. 30'000.-- auf. Die Voraussetzungen für eine Klageänderung im Berufungsverfahren seien vorliegend nicht erfüllt.
4.4. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen nicht rechtsgenügend auseinander. Stattdessen schildert er dem Bundesgericht bloss in pauschaler Form seine Sicht der Dinge, wobei er selbst einräumt, dass er in seiner Klage fehlerhafte Angaben zum Streitwert gemacht habe. Er habe indessen bloss die Kündigung überprüfen und nie finanzielle Forderungen stellen wollen. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht hinreichend aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf seine Berufung nicht eingetreten sei.
5.
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner