5A_160/2025 25.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_160/2025
Urteil vom 25. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Pfändung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 19. Februar 2025 (ABS 25 77).
Erwägungen:
1.
Am 18. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde, die sich offenbar gegen eine Pfändung oder allenfalls eine Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, richtet. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 erteilte das Obergericht der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung, als die Verteilung der eingehenden Lohnpfändungsbetreffnisse bzw. Verwertungshandlungen bis auf weiteres zu unterbleiben haben. Soweit weitergehend wies es das Gesuch um aufschiebende Wirkung bzw. Sistierung ab.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 24. Februar 2025 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
2.
Angefochten ist eine Verfügung über die aufschiebende Wirkung. Die vom Obergericht erwähnte und vom Beschwerdeführer verlangte Sistierung der Lohnpfändung bis zum Entscheid in der Hauptsache hat keine darüber hinausgehende Bedeutung. Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 134 II 192 E. 1.5; 137 III 475 E. 2), womit nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1; 142 III 364 E. 2.4). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die angefochtene Verfügung verfassungsmässige Rechte verletzen soll. Am Rande erwähnt er einzig eine Verletzung der Rechtsweggarantie nach Art. 29 BV (recte: Art. 29a BV), ohne dies hinreichend zu begründen. Er behauptet zwar, die Fortsetzung der Pfändung bedeute, dass seine (kantonale) Beschwerde keinen effektiven Rechtsschutz biete. Weshalb dies der Fall sein soll, legt er jedoch nicht im Einzelnen dar.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer beantragt eine Anordnung an das Betreibungsamt, bis zum Entscheid des Bundesgerichts jegliche neue Pfändung zu unterlassen. Soweit dies als Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren aufzufassen ist, wird das Gesuch mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg