2C_191/2024 30.01.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_191/2024
Urteil vom 30. Januar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Braun.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21. Februar 2024 (VB.2023.00699).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1973) heiratete anfangs 2006 im Kosovo eine Schweizerin. Nachdem er am 12. Juli 2006 in die Schweiz eingereist war, erhielt er zuerst eine Aufenthaltsbewilligung und am 27. Juli 2011 eine Niederlassungsbewilligung im Kanton Bern. Die Ehegatten trennten sich am 1. Februar 2012; ihre Ehe wurde im Jahr 2016 geschieden. A.________ hat im Kosovo eine Tochter (geb. 2016) aus einer Beziehung mit einer Landsfrau. Im Jahr 2021 heiratete er im Kosovo die Landsfrau B.________.
A.b. Während seines Aufenthalts in der Schweiz ist A.________ mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. So erwirkte er vom 17. Juni 2015 bis zum 26. Oktober 2017 in vier Straferkenntnissen Geldstrafen von insgesamt 56 Tagessätzen und Bussen von total Fr. 900.--. Ausserdem waren gegen ihn am 14. Dezember 2017 35 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 54'616.31 verzeichnet.
A.c. A.________ zog am 11. Januar 2018 vom Kanton Bern in den Kanton Zürich, wo ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) am 5. September 2018 eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich erteilte. Mit Verfügung vom 21. November 2018 verwarnte das Migrationsamt A.________ wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft und drohte ihm den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung an.
A.d. Am 11. September 2020 erlitt A.________ einen Unfall. In der Folge war er zu 100% arbeitsunfähig und bezog Taggelder der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 4'914.75 netto pro Monat. Am 2. bzw. 3. November 2020 lagen gegen A.________ total 71 offene Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 129'292.52 vor.
A.e. Aufgrund mutwilliger Schuldenwirtschaft und mangelhafter Integration widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. November 2020 die Niederlassungsbewilligung von A.________ (Rückstufung) und hielt fest, dass diesem nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt werde. An die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung knüpfte das Migrationsamt folgende Bedingungen: lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen, Sanierung der bestehenden Schulden, Nachgehen einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit mit einem Vollzeitpensum, strafloses Verhalten sowie Nachkommen der Mitwirkungspflicht. Am 26. Januar 2021 wurde A.________ eine bis am 14. November 2021 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.
A.f. Das Bezirksgericht Uster eröffnete mit Urteil vom 4. Mai 2021 den Konkurs über A.________. Er beantragte am 20. September 2021 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
A.g. Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 4. November 2021 wurde A.________ wegen mehrfachen Diebstahls, begangen am 20. Oktober 2018 und am 23. Juni 2019 (Art. 105 Abs. 2 BGG), zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten bei einer Probezeit von fünf Jahren verurteilt. Am 13. bzw. 14. Oktober 2022 bestanden gegen A.________ insgesamt 75 nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von gesamthaft Fr. 134'076.22. Seit der Rückstufungsverfügung vom 16. November 2020 hat sich seine Gesamtverschuldung nicht weiter erhöht. Von da an bis zum 30. September 2023 bezahlte er Schulden in der Höhe von insgesamt Fr. 9'638.90 ab.
A.h. Die Unfallversicherung stellte die Taggeld- und Heilkostenleistungen per 31. März 2023 ein. Einen Monat später nahm er eine Arbeitstätigkeit im Stundenlohn bei der C.________ GmbH auf. Per 1. Juli 2023 trat er eine Anstellung bei der D.________ GmbH als Schaler auf Abruf an, wo er ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'234.-- erzielte.
B.
Mit Verfügung vom 19. April 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ (vgl. A.f hiervor) unter Ansetzung einer Ausreisefrist ab. Seine dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. April 2024 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2024. Das Migrationsamt sei anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2024 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Nicht vernehmen lassen sich das Migrationsamt und das Staatssekretariat für Migration.
Erwägungen:
1.
Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Da sich der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren (seit Juli 2006) rechtmässig in der Schweiz aufhält, beruft er sich in vertretbarer Weise auf einen Anspruch aus dem von Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz des Privatlebens (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.3; 149 I 72 E. 2.1.2; 144 I 266 E. 3.9). Ob dieser Anspruch tatsächlich besteht, ist nicht Gegenstand der Eintretensprüfung, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich als zulässig.
Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 150 V 340 E. 2; 149 II 337 E. 2.2; 148 V 209 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 150 II 346 E. 1.5.3; 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 337 E. 2.3; 148 IV 356 E. 2.1; 147 I 73 E. 2.2).
Da der Beschwerdeführer vorliegend keine Sachverhaltsrügen erhebt, ist nachfolgend vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz Bundes- und/oder Völkerrecht verletzt hat, indem sie die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unter Verweis auf die erfüllten Widerrufsgründe der mutwilligen Schuldenwirtschaft und der Nichteinhaltung einer in der Rückstufungsverfügung formulierten Bedingung nach Art. 62 Abs. 1 lit. c und d AIG (SR 142.20) nicht verlängerte. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes und rügt in diesem Zusammenhang einen unverhältnismässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK.
4.
4.1. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Ob eine abgelaufene Bewilligung bei Nichtvorliegen von Widerrufsgründen erneuert wird, liegt demnach im Ermessen der Behörde; ein Anspruch darauf besteht nicht. Da die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Ermessensbewilligung vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), ist nur zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK vereinbar ist und sich in diesem Rahmen als verhältnismässig erweist. Dabei können die Widerrufsgründe zwar als Ausdruck des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung berücksichtigt werden. Indessen kann die Aufenthaltsbeendigung einer ausländischen Person, die sich nach Landesrecht nicht auf einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz stützen kann, je nach den Umständen des Einzelfalls auch dann mit Art. 8 EMRK vereinbar sein, wenn nach Landesrecht kein Widerrufsgrund gegeben wäre (vgl. Urteile 2C_342/2024 vom 3. Dezember 2024 E. 5 und 6.4; 2C_459/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.1; 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 4; 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2).
4.2. Grundsätzlich stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung überhaupt in seinem Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK betroffen ist. Unter Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen hier so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 149 I 66 E. 4.3; 149 I 72 E. 2.1.2; 144 I 266 E. 3.9). Die rechtmässige Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz von über zehn Jahren (seit Juli 2006) spricht für eine solche Betroffenheit, wenngleich angesichts seiner Schulden und seiner Straffälligkeit zweifelhaft ist, ob er dafür genügend integriert ist. Die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreift, kann aber offen bleiben, wenn sich erweist, dass der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt ist (vgl. Urteile 2C_459/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.3; 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.1; 2C_755/2021 vom 21. September 2022 E. 6.1).
4.3. Ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens ist gerechtfertigt, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, wobei Letztere in dem Sinne u?berwiegen mu?ssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7; 143 I 21 E. 5.1; Urteil 2C_459/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.4).
Bei der Interessenabwägung ist in der vorliegenden Konstellation namentlich zu berücksichtigen, ob und in welchem Ausmass dem Beschwerdeführer seine Verschuldung vorgeworfen werden kann (vgl. E. 4.4 hiernach). Zu beachten sind überdies der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (vgl. E. 4.5 hiernach). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile 2C_459/2023 vom 5. Juni 2024 E. 4.5; 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 5.4; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 5.5).
4.4. Zuerst gilt es, das Gewicht der öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers auszumachen.
4.4.1. Der Beschwerdeführer ist hoch verschuldet: Im Dezember 2017 lagen gegen ihn nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 54'616.31 vor (vgl. A.b hiervor). Dieser Betrag erhöhte sich bis anfangs November 2020 trotz Verwarnung vom 21. November 2018 auf Fr. 129'292.52 (vgl. A.d hiervor) und bis zum 13. bzw. 14. Oktober 2022 auf Fr. 134'076.22 (vgl. A.g hiervor). Seit der Rückstufung seiner Bewilligung am 16. November 2020 hat sich die Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers nicht mehr weiter erhöht - es ist vielmehr ein Schuldenabbau in der Höhe von gesamthaft Fr. 9'638.90 zu verzeichnen.
4.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich nachweislich um den Schuldenabbau bemüht und seit der Rückstufungsverfügung keine neuen Schulden mehr generiert. Zudem übe er seit dreieinhalb Jahren eine vollzeitliche und existenzsichernde Erwerbstätigkeit aus. Damit habe er bewiesen, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung (mehr) darstelle. Vorliegend würden keine neuen unbefriedigten Gläubiger drohen, vielmehr hätten die bestehenden Gläubiger ein Interesse an seinem Verbleib in der Schweiz.
4.4.3. Den seit der Rückstufungsverfügung vom 16. November 2020 erfolgten Schuldenabbau von Fr. 9'638.90 stellt die Vorinstanz nicht in Abrede. Zu Recht weist sie jedoch darauf hin, dass die entsprechenden Bemühungen erst unter dem Eindruck der drohenden Wegweisung einsetzten und eine Schuldentilgung von durchschnittlich Fr. 279.-- pro Monat gemessen am Einkommensüberschuss von monatlich rund Fr. 1'579.-- (zu) gering erscheint. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht auf, wieso ein weitergehender Schuldenabbau nicht möglich gewesen sein sollte. Überdies äusserte er sich dahingehend, dass für ihn nach dem Privatkonkurs kein dringender Anlass zur Tilgung der alten Schulden mehr bestanden habe. Dies wohlbemerkt, obschon die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich an die Bedingung der "Sanierung der bestehenden Schulden" geknüpft wurde (vgl. A.e hiervor). Angesichts des noch immer hohen Ausstandes sprechen diese Umstände gegen einen ernstzunehmenden Willen, die finanzielle Situation raschestmöglich und nachhaltig zu sanieren. Von effizienten und konstanten Bemühungen um Schuldenrückzahlung (vgl. Urteile 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.2.2; 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 5.3) - nur solche konnten mit der verfügten Bedingung gemeint sein - kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Die Verschuldung ist ihm insofern vorwerfbar.
4.4.4. Der (immerhin in geringfügigem Umfang erfolgte) Schuldenabbau und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sind dem Beschwerdeführer zwar zugutezuhalten. Allerdings vermögen die erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens erfolgten positiven Entwicklungen das Gesamtbild nicht wesentlich zu beeinflussen. Insgesamt besteht angesichts der Höhe der Schulden, des nur ansatzweise erkenntlichen Willens zur Sanierung der finanziellen Situation und der wiederholt - wenn auch noch vor der Rückstufung - begangenen Straftaten des Beschwerdeführers (darunter namentlich der mehrfache Diebstahl, welcher mit einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten geahndet wurde; vgl. A.b und A.g hiervor) ein beträchtliches öffentliches Interesse an dessen Aufenthaltsbeendigung. Nach dem Dargelegten dürfte die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz denn auch für seine unbefriedigten Gläubiger nicht von entscheidender Bedeutung sein.
4.5. Diesen öffentlichen Interessen sind sodann die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Erhalt seines Anwesenheitsrechts in der Schweiz gegenüberzustellen.
4.5.1. Der Beschwerdeführer hielt sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit rund 17 Jahren in der Schweiz auf, was grundsätzlich für ein hohes privates Interesse am Verbleib im Land spricht. Dieses wird allerdings dadurch relativiert, dass er erst im Alter von 33 Jahren in die Schweiz kam. Einen massgebenden und prägenden Teil seines Lebens hat er im Herkunftsland verbracht; er wurde dort bis ins Erwachsenenalter sozialisiert. Mit der Heimat ist er zudem noch immer vertraut und verbunden: Zum einen besuchte er den Kosovo während seines Aufenthalts in der Schweiz zwei- bis dreimal jährlich, zuletzt im August 2023. Zum anderen leben dort seine Ehefrau, seine Tochter aus einer vorherigen Beziehung und zwei seiner Geschwister, welche ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein können. In seinem Alter ist ihm sodann zuzumuten, sich darüber hinaus ein neues Beziehungsnetz aufzubauen. Dank seiner in der Schweiz gesammelten Berufserfahrung in der Baubranche dürfte ihm die Rückkehr schliesslich auch in beruflicher Hinsicht keine besondere Mühe bereiten.
4.5.2. Hinzu kommt, dass die Integration des Beschwerdeführers trotz seiner langen Anwesenheit in der Schweiz zu wünschen übrig lässt. Angesichts seiner wiederholten Delinquenz, seines über Jahre hinweg angehäuften Schuldenbergs sowie seiner erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens gelungenen wirtschaftlichen Integration kann nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (vgl. E. 2.2 hiervor) verfügt er hier zudem über keine verfestigten ausserfamiliären sozialen Kontakte. Die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz wiegen vor diesem Hintergrund nicht besonders schwer.
4.6. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers dessen private Interessen, womit sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig erweist. Die Vorinstanz hat mit ihrem Urteil weder Bundes- noch Völkerrecht verletzt; insbesondere liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor.
5.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: E. Braun