1C_256/2023 05.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_256/2023
Verfügung vom 5. Februar 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Juchler,
Gemeinderat Tuggen,
Zürcherstrasse 14, 8856 Tuggen,
vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Pfister,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,
Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 14, 6430 Schwyz,
Gemeinderat Wangen,
Seestrasse 2, 8855 Wangen SZ,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Michel.
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Abbau und Auffüllung von Kiesgruben: dritte Fristverlängerung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 29. März 2023 (III 2022 162).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die C.________ AG (nachstehend: C.________) betreibt in den Gemeinden Wangen und Tuggen seit Jahrzehnten mehrere Kiesgruben. Der mit Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 19. Mai 1981 genehmigte Abbau- und Sanierungsplan vom 7. November 1980 sah den Abschluss der Abbau- und Auffüllungsarbeiten per Ende 1999 vor.
A.b. Am 22./25. August 2008 schlossen der Gemeinderat Wangen, der Gemeinderat Tuggen und die C.________ einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit dem Kiesabbau regelt. Unter anderem wurde unter Ziff. IV.1 ("Zeitplan") Folgendes vorgesehen:
"Die Parteien verpflichten sich, alle Vorkehren zu treffen und Handlungen vorzunehmen, die notwendig sind, um den folgenden verbindlichen Zeitplan einzuhalten:
- Beendigung des Kiesabbaus in den Kiesgruben Bachtellen und Rütihof gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2013
- Beendigung der Rückbauarbeiten der Kiesaufbereitungsanlage und des Betonwerks in Nuolen gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2014
- Beendigung der Wiederauffüllungsarbeiten in den Kiesgruben Bachtellen und Rütihof gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2017
- Beendigung der Rekultivierung in den Kiesgruben Bachtellen und Rütihof gemäss dieser Vereinbarung bis spätestens 31.12.2020."
Gestützt auf diesen Vertrag bewilligten die Gemeinderäte der Gemeinden Wangen und Tuggen mit separaten Beschlüssen vom 25. September 2008 die vorgesehene Verlängerung des Kiesabbaus (inklusive Wiederauffüllung/Rekultivierung).
A.c. Am 23. Juni 2017 reichte die C.________ bei den Gemeinderäten Wangen und Tuggen je ein Gesuch ein, die im öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 22./25. August 2008 aufgeführten Fristen betreffend den Abbau und die Auffüllung der Kiesgruben bis am 31. Dezember 2018 zu erstrecken (nachfolgend: erste Fristverlängerung).
Mit Beschlüssen vom 5. bzw. 6. Juli 2017 stimmten die Gemeinderäte der Gemeinden Tuggen und Wangen den von der C.________ in ihrem Gesuch vom 23. Juni 2017 verlangten Anpassungen des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25. August 2008 zu.
Der Gemeinderat Tuggen bewilligte die beantragte Fristverlängerung unter Abweisung einer dagegen erhobenen Einsprache mit Beschluss vom 25. April 2018. Dieser Gemeinderatsbeschluss ist unangefochten geblieben.
Der Gemeinderat Wangen bewilligte das Fristverlängerungsgesuch der C.________ ebenfalls unter Abweisung einer dagegen erhobenen Einsprache mit Beschluss vom 19. April 2018. Eine gegen diesen Gemeinderatsbeschluss erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat am 4. Dezember 2018 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess mit Urteil vom 25. Juli 2019 eine dagegen erhobene Beschwerde betreffend die den damaligen Beschwerdeführenden für das Einspracheverfahren auferlegten Kosten gut und wies die Beschwerde im Übrigen ab, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht wies eine hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1C_455/2019 vom 19. Juni 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
A.d. Am 26. Oktober 2018 reichte die C.________ bei den Gemeinden Wangen und Tuggen je ein weiteres Gesuch um Fristverlängerung für den Abbau und die Auffüllung der Kiesgruben Bachtelen in Tuggen sowie weiteren Kiesgruben bis am 31. Dezember 2019 ein (nachfolgend: zweite Fristverlängerung). Die betroffenen Gemeinden bewilligten die beantragte zweite Fristverlängerung mit Beschlüssen vom 28. Mai bzw. 5. Juni 2019. Der Regierungsrat wies eine hiergegen erhobene Beschwerde am 26. April 2022 ab und das Verwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid in seinem unangefochten gebliebenen Urteil vom 26. September 2022.
A.e. Am 5. Dezember 2019 reichte die C.________ bei der Gemeinde Tuggen ein neuerliches Verlängerungsgesuch für die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Kiesgrube Bachtellen in Tuggen bis am 31. Dezember 2025 ein (nachfolgend: dritte Fristverlängerung). Die Gemeinde Tuggen wies eine von A.________ und B.________ sowie weiteren Personen erhobene Einsprache ab und hiess das dritte Fristverlängerungsgesuch mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 gut. Der Regierungsrat wies eine hiergegen erhobene Beschwerde von A.________ und B.________ und weiteren Personen am 27. September 2022 ab, soweit er darauf eintrat. Schliesslich wies auch das Verwaltungsgericht die von denselben Beschwerdeführenden erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. März 2023 ab, soweit es darauf eintrat.
B.
A.________ und B.________ gelangen am 25. Mai 2023 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen insbesondere, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2023, den Regierungsratsbeschluss vom 27. September 2022 und den Beschluss der Gemeinde Tuggen vom 15. Dezember 2021 nichtig zu erklären und aufzuheben sowie das Gesuch der C.________ um Fristerstreckung bis am 31. Dezember 2025 abzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie einerseits, das Verfahren zu sistieren, bis wieder ein "rechtsstaatliches, hoheitlich legitimiertes Bundesgericht" eingesetzt sei. Andererseits beantragen sie sinngemäss, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung beizulegen.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2023 hat das Bundesgericht das Sistierungsgesuch und das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Die C.________ und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das kantonale Amt für Raumentwicklung reicht eine Stellungnahme ein, ohne einen Antrag zu stellen. Der Regierungsrat, das Bundesamt für Umwelt (BAFU) und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verzichten auf eine Vernehmlassung. Die C.________ reichte anschliessend eine weitere, spontane Stellungnahme ein. A.________ und B.________ halten in einer abschliessenden Stellungnahme an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3 mit Hinweis).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend die Verlängerung einer in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbarten Frist für die Wiederauffüllung und Rekultivierung einer Kiesgrube. Dabei handelt es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, weshalb grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht (Art. 82 lit. a; Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2; Art. 91 BGG). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).
1.2.2. In einer spontanen Eingabe vom 24. Januar 2024 legte die Beschwerdegegnerin beim Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. Juni 2023 ins Recht. Sie macht gestützt auf dieses Urteil geltend, mit der letztinstanzlichen Bestätigung der Baubewilligung für die Rekultivierung und Endgestaltung der Kiesgrube Bachtellen werde die mit der vorliegend strittigen dritten Fristverlängerung bewilligte Auffüllung der Kiesgrube Bachtellen obsolet. Insofern fehle es den Beschwerdeführern an einem aktuellen Interesse.
1.2.3. Von einem hinreichenden schutzwürdigen Interesse darf allgemein ausgegangen werden, falls durch die Gutheissung des Rechtsmittels ein ansonsten drohender materieller oder ideeller Nachteil abgewendet werden kann (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2.2; 145 II 259 E. 2.3; 139 II 279 E. 2.2). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Person mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGE 147 I 478 E. 2.2; 141 II 14 E. 4.4; Urteil 2C_510/2023 vom 16. Mai 2024 E. 1.3.1). Das Rechtsschutzinteresse muss daher grundsätzlich aktuell sein, sprich nicht nur bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch im Zeitpunkt des Urteils vorliegen (BGE 139 I 206 E. 1.1; 136 II 101 E. 1.1; Urteil 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 1.2). Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des bundesgerichtlichen Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 150 II 409 E. 2.2.1; 142 I 135 E. 1.3.1; 139 I 206 E. 1.1; 137 I 23 E. 1.3.1). In dieser Hinsicht sind auch nach dem angefochtenen Urteil eingetretene Tatsachen bzw. die zugehörigen Beweismittel zu berücksichtigen (vgl. BGE 145 III 422 E. 5.2; 137 III 614 E. 3.2.1; Urteile 1C_524/2023 vom 22. November 2024 E. 1.2; 2C_1014/2022 vom 18. September 2024 E. 1.4.1; je mit Hinweisen).
1.2.4. Aus dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 27. Juni 2023 geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin am 22. Dezember 2017 ein Baugesuch für die Rekultivierung/Endgestaltung der Kiesgrube Bachtellen in Tuggen einreichte. Während der Hängigkeit des Baubewilligungsverfahrens gelangte die Beschwerdegegnerin sodann am 5. Dezember 2019 mit dem hier zugrunde liegenden dritten Fristverlängerungsgesuch an die Gemeinde Tuggen und stellte folgendes Rechtsbegehren:
"Es sei eventualiter, d.h. soweit und solange nicht das am 22. Dezember 2017 eingereichte Rekultivierungsgesuch der Grube Bachtellen rechtskräftig bewilligt ist, die Frist für die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Grube Bachtellen basierend auf der bestehenden Bewilligung bis 31. Dezember 2025 zu erstrecken."
Parallel zum Verfahren betreffend die dritte Fristverlängerung wurde das Baubewilligungsverfahren für die Rekultivierung/Endgestaltung der Kiesgrube Bachtellen in Tuggen fortgesetzt. Unter Eröffnung des Entscheides des kantonalen Amtes für Raumentwicklung wies der Gemeinderat Tuggen die eingegangenen Einsprachen mit Beschluss vom 6. Juli 2022 ab und erteilte die beantragte Baubewilligung wie folgt (Auszug) :
"[...]
3. Der Gesuchstellerin wird die Bewilligung für das Baugesuch [...] betreffend Rekultivierung/Endgestaltung Kiesgrube Bachtellen, Tuggen, im Sinne der Erwägungen und unter den Auflagen, Bedingungen und übrigen Nebenbestimmungen gemäss den Erwägungen und der nachfolgenden Aufzählung erteilt. Die Bewilligung ist bis 31. Dezember 2035 befristet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, alle Arbeiten bis zu diesem Zeitpunkt zu vollenden.
4. Ziffer IV.1 dritter und vierter Spiegelstrich des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25. August 2008 zwischen der Gemeinde Wangen, der Gemeinde Tuggen und der Gesuchstellerin werden ersatzlos aufgehoben.
[...]"
Dieser Beschluss wurde mit dem von der Beschwerdegegnerin im bundesgerichtlichen Verfahren nachträglich eingereichten Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt. Das verwaltungsgerichtliche Urteil blieb unangefochten, auch von den Beschwerdeführern, welche nebst anderen Personen beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Baubewilligung vom 6. Juli 2022 geführt hatten.
Die in Ziffer 4 des Dispositivs des Beschlusses vom 6. Juli 2022 genannten Spiegelstriche des öffentlich-rechtlichen Vertrags vom 22./25. August 2008 betreffen die Fristen für die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Kiesgrube Bachtellen (siehe oben Sachverhalt A.b). Eben diese Fristen wurden mit dem vorliegend strittigen Beschluss vom 15. Dezember 2021 bis am 31. Dezember 2025 verlängert. Mit der später erteilten Baubewilligung der Gemeinde wurden somit die ursprünglichen Fristen aufgehoben und der Beschwerdegegnerin bewilligt, die Wiederauffüllung und Rekultivierung der Kiesgrube Bachtellen bis am 31. Dezember 2035 abzuschliessen. Damit kommt der mit dem angefochtenen Urteil bestätigten Fristverlängerung bis am 31. Dezember 2025 zur Beendigung der Wiederauffüllung und Rekultivierung der Kiesgrube Bachtellen keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Dies ergibt sich auch aus dem Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin im dritten Fristverlängerungsgesuch, wonach die Verlängerung beantragt wurde "soweit und solange nicht das am 22. Dezember 2017 eingereichte Rekultivierungsgesuch [...] rechtskräftig bewilligt ist" (siehe oben E. 1.2.4).
1.2.5. Inwieweit dem vorliegend strittigen Fristverlängerungsgesuch dennoch eine selbständige Bedeutung zukommen sollte und weshalb die Beschwerdeführer ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde hätten, zeigen sie nicht auf. Vielmehr bestätigen sie in ihrer abschliessenden Stellungnahme selbst, dass mit der letztinstanzlich gewährten Baubewilligung für die Rekultivierung/Endgestaltung der Kiesgrube Bachtellen auch das dritte Fristverlängerungsgesuch erfasst werde. Soweit sie geltend machen, der Streitgegenstand gehe im vorliegenden Verfahren jedoch über das dritte Fristverlängerungsgesuch hinaus und sei die Beschwerde deshalb dennoch zu behandeln, gehen sie fehl. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein müssen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; Urteil 1C_639/2022 vom 23. August 2024 E. 1.3). Die Beschwerdeführer verkennen, dass die Verfahren betreffend die vorhergehenden Fristverlängerungen - wie die Vorinstanz zutreffend darlegt - längst rechtskräftig abgeschlossen sind und lediglich das dritte Fristverlängerungsgesuch Gegenstand des vorliegend strittigen Gemeinderatsbeschlusses vom 15. Dezember 2021 bildet. Insofern ist auch ihr Antrag auf Einsicht in die Akten diverser vergangener Verfahren abzulehnen.
1.2.6. Zusammengefasst entfällt das aktuelle Interesse der Beschwerdeführer an der Beurteilung ihrer Beschwerde mit der nunmehr rechtskräftig erteilten Baubewilligung für die Rekultivierung/Endgestaltung der Kiesgrube Bachtellen in Tuggen und der damit zusammenhängenden Erlaubnis, die Arbeiten bis Ende 2035 abzuschliessen. Die Voraussetzungen, unter welchen das Bundesgericht auf eine Beschwerde ausnahmsweise trotz weggefallenem aktuellem Rechtsschutzinteresse eintreten könnte, sind nicht erfüllt (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2; 146 II 335 E. 1.3; je mit Hinweisen).
Damit ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
2.
2.1. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet der Einzelrichter mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). In erster Linie ist somit auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelfall zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (zum Ganzen: BGE 142 V 551 E. 8.2; Urteil 1C_585/2022 vom 31. August 2023 E. 7 mit Hinweisen). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteile 1C_159/2022 vom 2. November 2023 E. 6.1; 7B_317/2023 vom 21. September 2023 E. 4 mit Hinweisen).
2.2. Vorliegend lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne Weiteres feststellen. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist demnach auf das Verursacherprinzip abzustellen. Die Beschwerdegegnerin hat das Baubewilligungsgesuch für die Rekultivierung/Endgestaltung der Kiesgrube Bachtellen in Tuggen und das hier zugrunde liegende Gesuch um Verlängerung der Fristen für die Wiederauffüllung und Rekultivierung dieser Kiesgrube parallel eingereicht. Die im parallelen Verfahren erteilte Baubewilligung hat schliesslich zur Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens geführt, weshalb die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig wird. Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch der in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelnden Gemeinde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Das Bundesgericht kann die Kostenregelung des vorangegangenen Verfahrens nur dann neu regeln, wenn es den angefochtenen Entscheid ändert (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Dies ist hier, wo das Verfahren gegenstandslos geworden ist, nicht der Fall (Urteil 1C_159/2022 vom 2. November 2023 E. 6.3 mit Hinweisen).
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Tuggen, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz, dem Amt für Raumentwicklung des Kantons Schwyz, dem Gemeinderat Wangen, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, dem Bundesamt für Raumentwicklung und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen