1C_228/2024 10.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_228/2024
Urteil vom 10. Februar 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler,
Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.
Gegenstand
Waldgrenzenplan,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 22. Februar 2024 (WBE.2023.359 / MW / wm).
Sachverhalt:
A.
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Abteilung Wald, des Kantons Aargau legte vom 1. bis zum 30. September 2019 den für den Kanton Aargau festgelegten Waldgrenzenplan öffentlich auf. Während der öffentlichen Auflage erhob A.________, Miteigentümerin der in der Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg gelegenen Parzelle Nr. 28, Einsprache. Nach durchgeführter Einspracheverhandlung wies das BVU, Abteilung Wald, die Einsprache mit Entscheid vom 10. September 2020 ab.
Gegen diesen Entscheid erhob A.________ Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Aargau (Verfahren SKRD.20.405). Auf Ersuchen des BVU, Abteilung Wald, sistierte der Regierungsrat am 4. Januar 2021 das Verfahren.
Nach Durchführung eines Augenscheins zog das BVU, Abteilung Wald, den Waldgrenzenplan in Wiedererwägung, passte ihn an und legte ihn vom 9. März bis 7. April 2021 erneut öffentlich auf. Während der öffentlichen Auflage erhob A.________ wiederum Einsprache, welche das BVU, Abteilung Wald, am 3. Mai 2021 abwies. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Regierungsrat (Verfahren SKRD.21.238).
Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 vereinigte der Regierungsrat die beiden Beschwerdeverfahren. Mit Beschluss vom 13. September 2023 trat er auf die Beschwerde im Verfahren SKRD.20.405 nicht ein und wies jene im Verfahren SKRD.21.238 kostenpflichtig ab.
B.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A.________ am 20. Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses wies die Beschwerde am 22. Februar 2024 ab und passte von Amtes wegen das Dispositiv des angefochtenen Beschlusses an.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt A.________ am 17. April 2024 ans Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter die Entgegennahme ihrer Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde, verbunden mit dem Antrag, den Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme; der Regierungsrat hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ hat weitere (bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachte) Beweismittel eingereicht und sich am 27. August 2024 noch einmal geäussert.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 140 E. 1 S. 143; 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen Waldgrenzenplan. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 33 Abs. 2 RPG; Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Urteils und Eigentümerin einer vom Plan erfassten Parzelle zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist grundsätzlich einzutreten; für die eventualiter beantragte Entgegennahme der Rechtsschrift als subsidiäre Verfassungsbeschwerde besteht demgegenüber kein Raum (Art. 113 BGG; BGE 138 I 143 E. 1.1.3).
1.2. In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht, prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Soweit sie nicht eingehalten sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (zum Ganzen: BGE 147 II 44 E. 1.2; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.
Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz sinngemäss eine willkürliche Anwendung von § 39 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 4. Dezember 2007 des Kantons Aargau (VRPG/AG; SAR 271.200) vor. Nach ihrer Auffassung ist die Wiedererwägung gefällter und den Parteien mitgeteilter Endentscheide durch die Instanz, die bereits die angefochtene Entscheidung getroffen hat, grundsätzlich unzulässig.
2.1. Gemäss § 39 VRPG/AG (Randtitel: "Wiedererwägung") können Entscheide durch die erstinstanzlich zuständige Behörde in Wiedererwägung gezogen werden: im Fall der Anfechtung bis zur Erstattung ihrer Vernehmlassung, nach der Vernehmlassung nur noch mit Zustimmung der Beschwerdeinstanz (Abs. 1). Liegt ein Rechtsmittelentscheid vor, ist die Wiedererwägung nur zulässig, wenn sich der dem rechtskräftigen Entscheid zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hat (Abs. 2).
2.2. Die Beschwerdeführerin macht, wie bereits vor der Vorinstanz, geltend, eine Wiedererwägung wäre in der vorliegenden Konstellation nur möglich gewesen, wenn sich der zugrunde liegende Sachverhalt oder die Rechtslage erheblich und entscheidrelevant geändert hätte (vgl. § 39 Abs. 2 VRPG/AG). Zufolge der Vorinstanz trifft diese Ansicht nicht zu: § 39 Abs. 2 VRPG/AG beziehe sich auf Fälle, in denen ein Rechtsmittelentscheid vorliege; eine solche Konstellation habe hier nicht vorgelegen. Der vor dem Regierungsrat erhobenen Beschwerde im Verfahren SKRD.20.405 habe kein Rechtsmittelentscheid zugrunde gelegen, sondern ein erstinstanzlicher Entscheid des BVU, Abteilung Wald (vom 10. September 2020). Die (erhöhten) Voraussetzungen von § 39 Abs. 2 VRPG/AG für eine Wiedererwägung hätten daher nicht erfüllt sein müssen. Zudem hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an den Regierungsrat im Verfahren SKRD.20.405 den Antrag gestellt habe, der Entscheid des BVU, Abteilung Wald, vom 10. September 2020 sei aufzuheben und der Verlauf der Waldgrenze auf der Parzelle Nr. 28 sei nach dem tatsächlichen Verlauf der aktuell bestehenden Bestockung neu festzulegen. Dem sei das BVU, Abteilung Wald, dahingehend nachgekommen, als es die Waldgrenzen auf Parzelle Nr. 28 mit dem Nachführungsgeometer anlässlich einer Augenscheinsverhandlung - unter Einbezug der Eigentümerschaft - vor Ort ermittelt und die Waldgrenze auf der Parzelle Nr. 28 anschliessend wiedererwägungsweise neu festgelegt habe. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass der Gegenstand des Entscheids vom 10. September 2020 bildende Waldgrenzenplan betreffend Parzelle Nr. 28 damit dahingefallen sei, wobei unerheblich sei, dass die neu ermittelte Waldgrenze allenfalls nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entsprochen habe. Gegen die neu festgelegte Waldgrenze habe sich die Beschwerdeführerin uneingeschränkt wehren können und dies auch getan, ohne einen Rechtsverlust zu erleiden. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach ein Wiedererwägungsgesuch nicht dazu dienen dürfe, einen einmal gefällten Entscheid wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für ein ordentliches Rechtsmittel zu umgehen, gehen zufolge der Vorinstanz an der Sache vorbei.
Den vorinstanzlichen Ausführungen setzt die Beschwerdeführerin, die sich im Übrigen auf die hier nicht anwendbare ZPO (SR 272) zu beziehen scheint, nichts entgegen, das den angefochtenen Entscheid als willkürlich erscheinen liesse; insbesondere sieht § 39 VRPG/AG kein Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) vor, wie die Beschwerdeführerin offenbar annimmt, sondern lässt die Wiedererwägung gleichermassen zu Gunsten wie zu Lasten der Parteien zu. Auch das Gebot der Waffengleichheit wird, anders als die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, durch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Wiedererwägung nicht tangiert. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
3.
3.1. Wie bereits vor der Vorinstanz behauptet die Beschwerdeführerin, am 3. Dezember 2020 habe eine "klandestine" Begehung vor Ort stattgefunden, an der auch "persönliche Interessen verfolgende Mitglieder der kommunalen Landwirtschaftskommission" teilgenommen hätten, welche das BVU, Abteilung Wald, über den "angestrebten Waldverlauf" "instruiert" hätten.
Die Vorinstanz führte dazu im angefochtenen Entscheid aus, zwar treffe zu, dass das BVU, Abteilung Wald, am 3. Dezember 2020 eine Begehung vorgenommen habe, um zu überprüfen, ob die in der Beschwerde geforderte Neueinmessung der Waldgrenze auf Parzelle Nr. 28 gerechtfertigt sei; die weiteren Behauptungen und Unterstellungen der Beschwerdeführerin seien indes durch nichts untermauert. Es sei vielmehr plausibel, dass die von ihr beanstandete Begehung vor Ort einzig dazu gedient habe, durch Mitarbeitende des BVU, Abteilung Wald, vorgängig prüfen zu lassen, ob es im konkreten Fall überhaupt sinnvoll sei, im Hinblick auf eine allfällige Wiedererwägung eine alternative Einmessung der angefochtenen Waldgrenze vorzusehen. Die tatsächliche Neueinmessung mit dem Nachführungsgeometer sei indes im Rahmen der Augenscheinsverhandlung vom 11. Februar 2021 - an welcher auch Vertreterinnen und Vertreter der Eigentümerschaft teilgenommen hätten (für die Beschwerdeführerin deren Ehemann) - vorgenommen worden.
3.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie am Augenschein des BVU, Abteilung Wald, vom 11. Februar 2021 (durch ihren Ehemann) vertreten wurde. Sie wendet jedoch ein, auf das von ihr für unzulässig gehaltene Schreiben des Rechtsdienstes des Regierungsrats vom 17. November 2020 gehe die Vorinstanz mit keinem Wort ein.
Das trifft nicht zu; vielmehr hat das Verwaltungsgericht festgehalten, mit dem erwähnten Schreiben habe der Rechtsdienst das BVU, Abteilung Wald, lediglich auf die Möglichkeit und das Vorgehen bei einer allfälligen Wiedererwägung (§ 39 VRPG/AG) hingewiesen, was nicht unzulässig sei. Die Wiedererwägung des BVU, Abteilung Wald, sei somit zulässigerweise erfolgt (§ 39 Abs. 1 VRPG/AG) und der Regierungsrat habe die Beschwerde im Verfahren SKRD.20.405 zu Recht als gegenstandslos eingestuft. Die Vorinstanz beschränkte sich daher darauf, den angefochtenen Entscheid in formeller Hinsicht (Gegenstandslosigkeit statt Nichteintreten) zu korrigieren.
Weder die vorinstanzlichen Erwägungen zur Begehung des streitbetroffenen Perimeters zwecks Vorabklärung, ob eine Wiedererwägung überhaupt in Frage kommt, noch zum Schreiben des Rechtsdienstes des Regierungsrats vom 17. November 2020, welches die Möglichkeit einer Wiedererwägung erwähnt, sind unter Willkürgesichtspunkten zu beanstanden. Die Einwände der Beschwerdeführerin zielen ins Leere, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG (vorne E. 1.2 und 1.3) genügen.
3.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, indem ihr das BVU, Abteilung Wald, die Einsicht in die Akten des Projekts "GISELAN" verweigert habe, verweist die Vorinstanz auf den Beschwerdeentscheid des Regierungsrats, wonach dieser eingehend und zutreffend dargelegt habe, dass der Beizug dieser Akten nicht erforderlich sei und darauf verzichtet werden könne. Die Beschwerdeführerin setze sich mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander.
Gleiches gilt für das vorliegende Verfahren: Auch hier vermag die Beschwerdeführerin mit der nicht weiter belegten Vermutung, diese Akten enthielten "die Erklärung, wie es zur Verschiebung von Kulturland und Wald auf der Parzelle Nr. 28 zum Nachteil der Eigentümer kommen konnte", die Verletzung ihres verfassungsmässigen Gehörsanspruchs wegen Verweigerung des Beizugs von Akten eines anderen Verfahrens nicht rechtsgenüglich zu begründen.
3.4. Was die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Entscheid vorbringt, erweist sich somit zusammenfassend als unzutreffend oder als unzulässige appellatorische Kritik, welche den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 1.2 hiervor). Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführerin ihre eigene Sicht des Sachverhalts vorbringt, ohne dass aus der Beschwerde hervorgeht, inwieweit die Vorinstanz bei der Erhebung des Sachverhalts Recht verletzt hat und die Beseitigung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; E. 1.3 hiervor); mithin ist darauf nicht weiter einzugehen. Ebenso wenig geht aus der Beschwerde hervor, inwieweit der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt worden sein soll, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Dieser gelingt es somit nicht, die Plausibilität der Erwägungen der Vorinstanz in Frage zu stellen; auf diese kann im Übrigen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. Nach dem Gesagten ist die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Gelzer