8C_199/2024 11.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_199/2024
Urteil vom 11. Februar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2024 (200 23 724 IV).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1972 geborene A.________ hatte sich im Februar 2015 unter Hinweis auf Beschwerden im Bereich der Knie, der Hüfte und des Steissbeins erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle Bern tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 4. Februar 2016 den Anspruch auf berufliche Massnahmen. Nach Einholung des Gutachtens des Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom 27. April 2016 sowie eines Abklärungsberichts für Selbstständigerwerbende vom 19. Dezember 2016 verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. Mai 2017, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 %, einen Rentenanspruch.
A.b. Im September 2021 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle nahm wiederum erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor, wobei sie insbesondere die Akten des zuständigen Krankenversicherers edierte, und verneinte am 22. März 2022 einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) holte sie das Orthopädisch-Traumatologische Fachgutachten des Dr. med. C.________, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Institut D.________ vom 5. April 2023 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sowie Einholung einer Stellungnahme des Dr. med. C.________ zu medizinischen Rückfragen vom 26. August 2023 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren mit Verfügung vom 19. September 2023 erneut ab, dies wiederum ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0 %.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 27. Februar 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Urteils eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung über den Leistungsanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei, ohne einen Schriftenwechsel durchzuführen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 148 V 209 E. 2.2).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz, der als Sachgericht diesbezüglich ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht, offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt (BGE 144 V 50 E. 4 1 f. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 8C_152/2024 vom 15. Januar 2025 E. 2.2). Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geht es nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 147 IV 74 E. 4.1.2 i.f.; je mit Hinweisen).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 19. September 2023 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte.
2.2. Das kantonale Gericht legte die für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen richtig dar. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
In Würdigung der medizinischen Aktenlage stellte die Vorinstanz zunächst fest, dass von einer Veränderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Vergleich zur Ausgangslage im Zeitpunkt der Verfügung vom 31. Mai 2017 auszugehen und der Leistungsanspruch daher allseitig neu zu prüfen sei. Das kantonale Gericht qualifizierte das Orthopädisch-Traumatologische Fachgutachten des Dr. med. C.________ vom 5. April 2023 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 26. August 2023 als vollumfänglich beweiswertig. Es verneinte Indizien, die Zweifel daran zu begründen vermöchten oder - namentlich auch in formeller Hinsicht - gegen die Beweistauglichkeit sprächen, und verzichtete auf weitere Abklärungen. Gestützt auf das Gutachten und die Stellungnahme des Dr. med. C.________ ging die Vorinstanz in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Coiffeur von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 80 % aus, die jedoch nach Umsetzung der empfohlenen Therapiemassnahmen sowie in Anwendung der geeigneten Hilfsmittel auf 50 % reduziert werden könne; in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeit stellte sie eine 100%ige Arbeitsfähigkeit fest. Das kantonale Gericht zeigte sodann auf, dass aus dem zur Bestimmung des Invaliditätsgrads durchzuführenden Einkommensvergleich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 % resultiere, weshalb es einen Rentenanspruch verneinte.
4.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist offensichtlich unbegründet:
4.1. Die Vorbringen in der Beschwerde beschränken sich weitestgehend auf eine wörtliche Wiederholung des bereits im kantonalen Verfahren Vorgebrachten, dies in etwas abgeänderter Reihenfolge, sowie auf unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, indem erneut die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien; dies ohne sich substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu befassen (vgl. dazu BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweis).
4.1.1. Soweit der Beschwerdeführer erneut aus formellen Gründen die Beweistauglichkeit des Gutachtens des Dr. med. C.________ vom 5. April 2023 bezweifelt, zeigte die Vorinstanz überzeugend auf, dass das Verhalten des Gutachters, namentlich die Notwendigkeit mehrfacher Mahnungen, zwar die Einhaltung des Gebots eines raschen Verfahrens gefährdet habe, jedoch kein Anzeichen für eine fehlende Schlüssigkeit des Gutachtens darstelle.
4.1.2. Auch in materieller Hinsicht vermögen die Einwendungen des Beschwerdeführers das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und insbesondere die Feststellungen betreffend Arbeitsfähigkeit nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Wohl bestätigte Dr. med. C.________ im Gutachten vom 5. April 2023 einerseits eine Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands infolge Hinzutretens weiterer Erkrankungen seit der letzten Begutachtung vom 27. April 2016 und attestierte andererseits eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Daraus lässt sich jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht auf eine Inkonsistenz des Gutachtens bzw. auf eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz schliessen. Allein das Hinzutreten einer Diagnose stellt nämlich rechtsprechungsgemäss nicht einen Revisionsgrund oder eine hinreichende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, weil damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (vgl. Urteil 8C_531/2021 vom 7. März 2022 E. 4.2.1 mit Hinweis). Das kantonale Gericht zeigte sodann willkürfrei auf, dass weder dem für den Krankenversicherer erstellten Gutachten der E.________ GmbH vom 22. Juli 2022 noch den bloss ein paar Zeilen umfassenden Verlaufsberichten der Hausärztin Dr. med. F.________, FMH Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie vom 12. Mai und 7. September 2023, die allesamt bereits im kantonalen Verfahren aufgelegt worden waren, Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens entnommen werden konnten. Der Umstand, dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt schliesslich - wie in E. 1.2 hiervor dargelegt - keine Willkür.
4.2. Bei gegebener Ausgangslage konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) willkürfrei auf zusätzliche Abklärungen verzichtet werden. Weder ist darin eine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln noch eine in medizinischer Hinsicht offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken.
4.3. Mit den einlässlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts zur Invaliditätsbemessung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Bundesrecht verletzen könnten. Soweit er bezüglich Bemessung des Invaliditätsgrads erneut lediglich auf die am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV verweist, erwog die Vorinstanz korrekt, dass sich am ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % selbst unter Berücksichtigung dieser vorliegend noch nicht anwendbaren Regelung nichts ändern würde. Weiterungen dazu erübrigen sich.
4.4. Zusammenfassend hat es mithin beim angefochtenen Urteil sein Bewenden.
5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt.
6.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Februar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch