7B_1359/2024 13.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1359/2024
Urteil vom 13. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 14. November 2024 (BES.2024.98).
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdeführerin erhob am 8. Dezember 2024 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 14. November 2024 (Beschwerdesache gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juli 2024).
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 13. Januar 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Diese reagierte mit Eingaben vom 5. Januar 2025 (30 Seiten) und vom 7. Januar 2025 (eine Seite), die namentlich aufgrund ihrer Weitschweifigkeit schwer verständlich waren, ohne den Kostenvorschuss zu leisten, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, oder die Beschwerde zurückzuziehen. Am 16. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin Frist bis zum 27. Januar 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht eine verbesserte Eingabe mit ihrem Anliegen einzureichen. Diese Frist verstrich ungenutzt. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom gleichen Tag, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 27. Januar 2025 angesetzt, unter dem Hinweis, dass bei Nichtleistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Weitere Eingaben der Beschwerdeführerin erfolgten nicht.
Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Sämtliche der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG).
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément