6B_538/2024 17.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_538/2024
Urteil vom 17. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrin Gruber,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung; rechtliches Gehör, Unschuldsvermutung etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 16. November 2023 (SK 23 265).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland das Strafverfahren gegen A.________ wegen Verleumdung ein. Von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung sowie der Verunreinigung von fremdem Eigentum sprach es ihn frei. Es sprach ihn wegen Diebstahls schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 13 Tagen, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 8. Dezember 2020. Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an. Die Zivilklagen wies es ab. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung und die Generalstaatsanwaltschaft Anschlussberufung.
2.
Mit Urteil vom 1. November 2022 stellte das Obergericht des Kantons Bern die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Einstellung des Strafverfahrens wegen Verleumdung, der Freisprüche von den Vorwürfen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von B.________, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Drohung zum Nachteil von B.________, C.________ sowie D.________ und des Schuldspruchs wegen Diebstahls fest. Sodann verurteilte es A.________ wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zum Nachteil von E.________, F.________, G.________ sowie H.________, Hinderung einer Amtshandlung, versuchter Drohung, mehrfacher Beschimpfung und Verunreinigung von fremdem Eigentum. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 200.--. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von A.________, der algerischer Staatsangehöriger ist, für die Dauer von 20 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an.
3.
Mit Urteil 6B_173/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4 hiess das Bundesgericht die von A.________ geführte Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte mit Urteil vom 16. November 2023 sein Urteil vom 1. November 2022.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, er sei von der versuchten schweren Körperverletzung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung freizusprechen. Eventualiter sei die Strafe wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung herabzusetzen. Zudem sei von einer Landesverweisung abzusehen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
4.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG wird das Verfahren vor dem Bundesgericht in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Rechtsschriften sind ebenfalls in einer Amtssprache abzufassen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Diese muss jedoch nicht mit der Sprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen. Der Beschwerdeführer verfasste seine Beschwerdeeingabe zulässigerweise in französischer Sprache. Das Verfahren wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und somit auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).
5.
Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2). Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
6.
6.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 84 Abs. 4 StPO. Er bringt vor, die Vorinstanz habe die Frist von 90 Tagen um mehr als das Doppelte überschritten.
6.2. Die Überschreitung der Ordnungsfristen, innerhalb derer das Gericht den Parteien das begründete Urteil zuzustellen hat (innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen; vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), führt nicht ohne Weiteres zur Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots, kann dafür aber ein Indiz darstellen (Urteile 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 2.3; 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.4.2; je mit Hinweisen). Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1, 49 E. 1.8.2; Urteile 6B_549/2024 vom 26.November 2024 E. 2.2; 6B_1252/2023 vom 11. September 2024 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
6.3. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es liege eine überlange Verfahrensdauer vor. Er beschränkt sich wie erwähnt einzig darauf vorzubringen, die Frist von 90 Tagen sei um mehr als das Doppelte überschritten. Damit legt er nicht rechtsgenüglich dar, was er aus seiner Rüge mit Blick auf das angefochtene Urteil ableitet. Selbst wenn die Beschwerde in diesem Punkt hinreichend begründet wäre, ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht ersichtlich. Das angefochtene Urteil erging am 16. November 2023. Es wurde am 28. Mai 2024 ausgefertigt und dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2024 und damit etwas mehr als sechs Monate nach der Hauptverhandlung zugestellt. Mit dem dargelegten Zeitraum zwischen der Hauptverhandlung und der Zustellung des begründeten Entscheides erging zwar wesentlich mehr Zeit, als von den Ordnungsfristen in Art. 84 Abs. 4 StPO vorgesehen. Angesichts des Umfangs des angefochtenen Urteils von 125 Seiten, mit welchem zahlreiche Tatvorwürfe, die Schuldfähigkeit und die Anordnung einer Verwahrung sowie einer Landesverweisung zu beurteilen waren, ist die beanstandete Dauer zwischen Hauptverhandlung und Ausfertigung bzw. Zustellung der Urteilsbegründung jedoch nicht ausreichend, um eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes zu begründen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge erweist sich als unbegründet, soweit auf sie einzugehen ist.
7.
7.1. Die Vorinstanz hält fest, I.________ habe den Beschwerdeführer am 28. Juni 2020 gegen 8:00 Uhr angesprochen, woraufhin der Beschwerdeführer I.________ mit einer Klingenlänge von 4 bis 5 cm in die linke Flanke gestochen und eine blutende Wunde verursacht habe. Nach dem Stich sei es zu einer mehrminütigen, wechselseitigen verbalen und tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen. Die Polizei, die anlässlich der Auflösung einer illegalen Party vor Ort gewesen sei, habe die Auseinandersetzung beobachtet. Während der Auseinandersetzung habe I.________ sein Hemd um den Arm gewickelt und eine Glasflasche zur Hand genommen. Als I.________ auch noch seinen Gurt ausgezogen habe und damit auf den Beschwerdeführer losgegangen sei, habe die Polizei interveniert. Nach der Auseinandersetzung habe I.________ das Oberteil gewechselt und habe sein blutiges T-Shirt weggeworfen. Aufgrund der Stichverletzung habe sich I.________ in der Folge an einen Polizisten gewandt, der im ersten Moment keine Verletzung habe feststellen können, da er nicht an der richtigen Stelle geschaut habe. Kurz darauf sei I.________ wiederum auf den Polizisten zugegangen. Aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes habe der Polizist I.________ aufgefordert, das Oberteil auszuziehen, wobei schliesslich die Stichwunde bemerkt worden sei, die zu diesem Zeitpunkt kaum noch geblutet habe. In der Folge sei I.________ von der Sanitätspolizei verarztet und anschliessend ins Inselspital gebracht worden. Als Folge des Messerstichs habe I.________ einen 3 bis 4 cm tiefen Stich im Brustkorb hinten links, seitlich unterhalb des Schulterblatts, aufgewiesen. Weiter habe bei ihm eine nicht interventionsbedürftige Luftbrust (Pneumothorax) ohne akute Lebensgefahr vorgelegen, wobei durch einen solchen Messerangriff gegen den Brustkorb auch lebensbedrohliche Verletzungen, wie z.B. ein Spannungspneumothorax oder Verletzungen von Blutgefässen, der Lunge oder des Herzens, hätten verursacht werden können. Indem der Beschwerdeführer im Rahmen eines dynamischen, unkontrollierbaren Geschehens mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 4 bis 5 cm mit einer seitlichen Schwenkbewegung gegen den Brustkorb von I.________ im linken Rückenbereich eingewirkt habe, habe er lebensbedrohliche bzw. dauerhaft schädigende Verletzungen zumindest in Kauf genommen.
7.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, I.________ sei zuvor in eine andere Auseinandersetzung verwickelt gewesen, bei der er sich die Messerverletzung zugezogen habe und sei erst nach einem Kleiderwechsel mit dem Beschwerdeführer aneinandergeraten. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Polizei im Rahmen der von ihr beobachteten Auseinandersetzung keinen Messerstich gesehen habe. Damit legt der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge dar, ohne sich hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. So hat die Vorinstanz insbesondere aufgezeigt, dass die anwesenden Polizisten, welche die Schlägerei aus 35 bis 40 Meter beobachtet haben, den Einsatz des Messers sowie den Wechsel des T-Shirts nicht erkannt haben, da ihre Anwesenheit in erster Linie der Räumung der Soundanlage gedient habe und ihre Aufmerksamkeit nicht ausschliesslich der Auseinandersetzung gewidmet worden sei. Weswegen diese Erwägung geradezu unhaltbar wäre, ist nicht ersichtlich. Dasselbe gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Würdigung der den Beschwerdeführer belastenden Aussagen von I.________. Der Beschwerdeführer plädiert diesbezüglich frei wie in einem Berufungsverfahren und verkennt damit die Kognition des Bundesgerichts, weswegen auf seine Ausführungen nicht einzugehen ist. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die Unschuldsvermutung verletzt, indem sie auf ein weiteres gegen ihn geführtes Verfahren Bezug genommen habe, das erst nach dem vorinstanzlichen Urteil vom 1. November 2022 eröffnet worden sei und in dem er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreite. Die Vorinstanz hat diesbezüglich den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf aufgeführt sowie seine zu Protokoll gegebenen Aussagen zusammengefasst. Dass der Beschwerdeführer die Vorwürfe bestreitet und das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, geht daraus ohne Weiteres hervor. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Vorinstanz im Übrigen nicht auf das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfahren abgestellt. Inwiefern die Vorinstanz damit den Grundsatz "in dubio pro reo", dem im Verfahren vor Bundesgericht als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. BGE 148 IV 409 E. 2.2 mit Hinweisen), verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ging angesichts der Beweislage, insbesondere der Aussagen von I.________ sowie der Polizei, willkürfrei davon aus, dass keine erheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers bestehen. Entsprechend durfte sie auf die Abnahme weiterer Beweise, insbesondere die vom Beschwerdeführer beantragte Einvernahme von J.________, verzichten. Schliesslich ist der Einwand des Beschwerdeführers, er habe mangels Schulbildung keine Kenntnis des mit dem Messerstich eingegangenen Risikos gehabt, unbehelflich. Unter Berücksichtigung des dargelegten Tatgeschehens konnte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer Kenntnis des damit eingegangenen Risikos lebensbedrohlicher bzw. dauerhaft schädigenden Verletzungen hatte. Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden (Urteil S. 29-41; Art. 109 Abs. 3 BGG).
Insgesamt plädiert der Beschwerdeführer wie dargelegt frei wie in einem Berufungsverfahren, wobei seine Ausführungen nicht über appellatorische Kritik hinausgehen. Seine Vorbringen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erweisen sich als unbegründet, soweit sie den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Qualifikation seiner Tat als versuchte schwere Körperverletzung. Er bringt vor, die Messerklinge sei mit einer Länge von 3 bis 4 cm relativ kurz gewesen. Zudem habe es sich nicht um mehrere, sondern lediglich einen Stich, der seitlich in den unteren Bereich des Brustkorbs und nicht in den Bauch erfolgt sei, gehandelt. Angesichts dieser Umstände sowie dem Verletzungsbild sei die Tat als einfache und nicht als versuchte schwere Körperverletzung zu qualifizieren.
8.2. Das Bundesgericht befasste sich verschiedentlich mit der Qualifikation von Messerstichen in den Oberkörper, wobei in diesem Zusammenhang in der Regel die Qualifikation als (versuchte) Tötung im Vordergrund stand (vgl. Urteile 6B_465/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2; 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.4.2; 7B_280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.1.2; 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Hinsichtlich der vorliegend strittigen Qualifikation der Tat als schwere oder einfache Körperverletzung hat das Bundesgericht insbesondere erwogen, dass es sich bei einem unkontrollierten, schwunghaften Messerstich mit einer Klinge von 6.8 cm in den Rücken am Übergang zur Brustkorbaussenseite des Opfers im Rahmen eines dynamischen Tatgeschehens um einen lebensgefährlichen Vorgang handle (Urteil 6B_690/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.4.2). Ebenso hat es hinsichtlich eines Stichs seitlich unter die Achsel mit einem Taschenmesser mit einer Klinge von 3,4 cm Länge festgehalten, dass bei einer solchen Klinge das Risiko einer tödlichen Verletzung bestehe, und die Qualifikation als versuchte Tötung lediglich deswegen verneint, da dieses Risiko nicht schlechterdings auf der Hand liege (Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5).
8.3. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bei einem Stich mit einem Messer mit relativ kurzer Klinge von einer einfachen Körperverletzung auszugehen sei, ist mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung nicht zu folgen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dem für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (vgl. Art. 118 BGG) eine Klingenlänge von 4 bis 5 cm erwiesen ist (vgl. oben E. 7.1). Weiter ist nach dem von der Vorinstanz dargelegten Tatgeschehen von einem wuchtigen Stich mit einem Schweizer Taschenmesser in den Bereich des hinteren Brustkorbes, der Unkontrollierbarkeit des präzisen Einstichortes, einem Überraschungseffekt auf Seiten des Opfers sowie Unklarheit über allfällige Abwehrbewegungen auszugehen. Ferner stellte die Vorinstanz auf das eingeholte rechtsmedizinische Gutachten ab. Darin wird festgehalten, dass Angriffe gegen den Brustkorb mit einem scharfen Gegenstand wie einem Messer lebensbedrohliche Verletzungen, wie beispielsweise ein Spannungspneumothorax oder Verletzungen von Blutgefässen, der Lunge oder des Herzens, verursachen können. Anhand der dargelegten Umstände konnte die Vorinstanz ohne Weiteres von einem hohen Risiko lebensbedrohlicher bzw. dauerhaft schädigenden Verletzungen ausgehen. Letztlich hing es vom Zufall ab, welche Verletzungen das Opfer tatsächlich erlitt. Sofern sich der Beschwerdeführer auf das Verletzungsbild bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass ihm nicht eine vollendete, sondern lediglich eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung vorgeworfen wird. Entscheidend ist demnach nicht, welche Verletzungen das Opfer letztlich erlitt, sondern welche Folgen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schnittbewegung für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vgl. Urteil 6B_464/2017 vom 7. August 2017 E. 1.4 mit Hinweisen). Weder die vom Beschwerdeführer vorgebrachte, relativ kurze Klingenlänge noch der Umstand, dass es sich um einen und nicht um mehrere Stiche handelte, stehen der Qualifikation der Tat als versuchte schwere Körperverletzung entgegen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung erweist sich als unbegründet.
9.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB und Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers steht der Umstand, dass er sich bei der Tatbegehung in Haft befunden hat, einer Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB und Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB nicht entgegen. Dasselbe gilt für sein fehlendes Einverständnis zur Entfernung der Handschellen resp. seines Haargummis, was jeweils seine Tathandlung ausgelöst haben soll. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Urteil der Vorinstanz ist nicht ersichtlich, weswegen auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie in Würdigung der Umstände auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung erkennt. Es kann auf ihre diesbezüglichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil S. 74 ff.; Art. 109 Abs. 3 BGG).
10.
10.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.
10.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2, 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
10.3. Der Beschwerdeführer führt aus, die Strafe sei nicht angemessen, ohne sich dabei mit strafzumessungsrelevanten Kriterien auseinanderzusetzen. Dies gilt insbesondere, wenn er vorbringt, seine Handlungen seien gegen das Strafvollzugssystem und nicht gegen die Beamten gerichtet gewesen. Ferner ist eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Urteil der Vorinstanz nicht ersichtlich. So beanstandet der Beschwerdeführer beispielsweise die vorinstanzliche Würdigung zur leichten Verminderung der Schuldfähigkeit betreffend gewisser Delikte, indem er sich auf die Einschätzung von Dr. med. pract. K.________ bezieht, ohne sich mit der vorinstanzlichen Würdigung des Gutachtens von Dr. med. L.________ auseinanderzusetzen und auf die von der Vorinstanz dargelegten Gründe einzugehen, weswegen nicht auf die Einschätzung von Dr. med. pract. K.________ abzustellen ist. Auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden (Urteil S. 78 ff.; Art. 109 Abs. 3 BGG).
Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung gründlich und überzeugend. Sie setzt sich mit den wesentlichen sowie schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsfaktoren richtig. Dass sie sich von nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht erkennbar und vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen. Die Kritik ist auch insoweit unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.
11.
Sofern der Beschwerdeführer die von ihm sinngemäss beantragte Aufhebung der Landesverweisung mit einem Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung begründet, ist unter Berücksichtigung der vorgehenden Erwägungen auf sein Vorbringen nicht einzugehen. Im Übrigen stehen entgegen seinen Ausführungen weder eine in einem anderen Verfahren bereits angeordnete Landesverweisung noch eine eventualvorsätzliche und versuchte Tatbegehung der Anordnung einer Landesverweisung entgegen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; Urteil 6B_584/2024 vom 27. November 2024 E. 5.1; mit Hinweisen). Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen zu genügen vermag.
12.
Die Beschwerde ist bei dieser Sachlage im Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit sie die Begründungsanforderungen erfüllt und auf sie eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi