6B_1135/2023 19.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1135/2023
Urteil vom 19. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Kathrine Keller Haan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Strafzumessung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, vom 4. Oktober 2022 (K1 -2022).
Sachverhalt:
A.
Am Morgen des 11. Februar 2018, ca. 01.45 Uhr, gerieten zwei Gruppen an der Fasnacht in Appenzell aneinander. A.________ stiess zur Szene dazu. Im weiteren Verlauf schlug er B.________ mit der Faust in das Gesicht. Dieser ging zu Boden. C.________ eilte dem liegenden B.________ zu Hilfe und kniete oder beugte sich zu ihm. Sekunden später trat A.________ C.________ mit dem Fuss gegen den Kopf. Der Fusstritt galt eigentlich dem liegenden B.________. C.________ erlitt ein schweres Schädel-Hirntrauma und B.________ eine Nasenbeinkontusion mit Rissquetschwunde sowie eine Prellung unterhalb des linken Auges.
Am 2. April 2021 lenkte A.________ ausserdem einen geleasten Mercedes-Benz A 45 AMG im Zuge eines Überholmanövers mit einer Geschwindigkeit von netto mindestens 153 km/h im Tempo-80-Ausserortsbereich.
B.
Das Bezirksgericht Appenzell Innerrhoden sprach A.________ mit Urteil vom 14. Dezember 2021 der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________, der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.________ sowie der qualifiziert schweren Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c SVG schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten. Weiter regelte es die Zivilfolgen des Vorfalls vom 11. Februar 2018.
Die von A.________ erhobene Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts war teilweise erfolgreich. Das Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden sprach ihn mit Urteil vom 4. Oktober 2022 der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________, der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.________ und der qualifiziert schweren Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 3 und 4 lit. c SVG schuldig. Das Kantonsgericht verhängte eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt dem Bundesgericht, er sei in teilweiser Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden vom 4. Oktober 2022 mit einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten zu bestrafen, wovon maximal 12 Monate unbedingt zu vollziehen seien. Für den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung sei eine Geldstrafe zu verhängen.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2025 wurden die Parteien über die Spruchkörperbesetzung informiert. Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassung zur Beschwerde eingeholt.
Erwägungen:
1.
Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerechte Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 BGG) des Beschuldigten (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG) gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 80 Abs. 1 BGG), verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) eines oberen Gerichts (Art. 80 Abs. 2 BGG) betreffend eine Strafsache (Art. 78 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
2.
Das kantonale Gericht verurteilte den Beschwerdeführer unter anderem gestützt auf Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG in der bis 1. Oktober 2023 geltenden Fassung. Per diesem Datum ergänzte und änderte der Gesetzgeber Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG (AS 2023 453 ff.). Die revidierten Bestimmungen sind für den zu beurteilenden Fall bereits deshalb unbeachtlich, weil das angefochtene Urteil vor deren Inkrafttreten erging und das Bundesgericht nicht prüft, ob das nach Ausfällung des angefochtenen kantonalen Entscheids in Kraft getretene Recht milder ist im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB und daher ausnahmsweise als lex mitior rückwirkend Anwendung findet (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2; Urteil 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.1). Einschlägig bleibt daher der bis am 1. Oktober 2023 in Kraft gewesenen Art. 90 SVG.
3.
Vor Bundesgericht ist ausschliesslich die Strafzumessung umstritten.
3.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Gleiches gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2).
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteile 6B_1112/2023 vom 19. Januar 2024 E. 1.1; 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 3.2.1).
3.2. Das kantonale Gericht bildete für die drei Schuldsprüche (versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von C.________, einfache Körperverletzung zum Nachteil von B.________ und qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzung) eine Gesamtstrafe. In einem ersten Schritt erwog es, für die alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohte einfache Körperverletzung sei eine Freiheitsstrafe zu verhängen (angefochtenes Urteil, E. 3.6). In einem zweiten Schritt legte die Vorinstanz eine Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung von 33 Monaten Freiheitsstrafe fest (angefochtenes Urteil, E. 3.8). In einem dritten Schritt erhöhte die Vorinstanz diese Einsatzstrafe, und zwar um neun Monate für die qualifiziert schwere Verkehrsregelverletzung und um vier Monate für die einfache Körperverletzung (angefochtenes Urteil, E. 3.9 und E. 3.10). Die so gebildete Gesamtstrafe von 46 Monaten reduzierte das kantonale Gericht schliesslich um sechs Monate für die lange Verfahrensdauer und sprach eine Gesamtfreiheitsstrafe von 40 Monaten aus (angefochtenes Urteil, E. 3.11).
3.3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Wahl der Strafart für die einfache Körperverletzung zum Nachteil von B.________. Die Vorinstanz hätte bei konkreter Würdigung dieser Tat eine Geld- anstatt eine Freiheitsstrafe verhängen müssen.
3.3.1. Nach Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2; Urteil 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.3).
Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang präzisiert, dass sich die Sanktionenwahl zwar auch am Verschulden des Täters orientiert, das Tatverschulden aber nicht das einzige Kriterium darstellt. Kommen verschiedene Strafarten in Frage, muss das Gericht auch die Konsequenzen der Strafart auf das Leben des Betroffenen und die Präventionswirkung in seine Überlegungen einbeziehen (BGE 147 IV 241 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Geldstrafe ist im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3) bzw. die Hauptsanktion für die "petite et moyenne criminalité" (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). Wenn sowohl eine Geldstrafe wie eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen und beide Strafarten in äquivalenter Weise das Verschulden sanktionieren, ist generell dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend der Geldstrafe die Priorität einzuräumen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; Urteile 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4 ff.; 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.2).
3.3.2. Die vorstehenden Grundsätze gelten auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 313 E. 1.1.1; Urteile 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2; 6B_244/2021, 6B_254/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3). Zulässig ist es hingegen, bei zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpften Einzeltaten anstatt einer Geld- eine Freiheitsstrafe auszufällen, wenn nur so präventiv auf den Täter eingewirkt werden kann (Urteile 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
3.3.3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft (vgl. angefochtenes Urteil, E. 3.11). Am Morgen des 11. Februar 2018 habe er B.________ erheblich verletzt (Kontusion des Nasenbeins, Rissquetschwunde und Prellung unterhalb des linken Auges). Der Getroffene sei unmittelbar nach dem Faustschlag zu Boden gegangen. Die Verletzungen an der Faust des Beschwerdeführers würden die Heftigkeit des Schlags belegen. Weiter habe der Beschwerdeführer aus rein egoistischen Beweggründen gehandelt. Er sei nach einem Anruf seines jüngeren Bruders zum Tatort gestossen und habe dort in die bereits befindliche Auseinandersetzung eingegriffen. Das Tatverschulden sei mittel bis schwer. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Gewaltbereitschaft in eine ihn nicht betreffende Auseinandersetzung eingegriffen habe, zeige zudem eine gewisse Unberechenbarkeit und Skrupellosigkeit in Konfliktsituationen. Weiter erwog die Vorinstanz, für die Wahl der Strafart sei auch den Opferinteressen Rechnung zu tragen. Eine Geldstrafe könne gegenüber dem Opfer den Eindruck vermitteln, der Täter würde sich von Schuld "freikaufen". Vorliegend sei, um "den Interessen des Opfers" sowie dem Verschulden Rechnung zu tragen, eine Freiheitsstrafe angemessen. Dies auch aus Präventionsgründen. Nach Ansicht der Vorinstanz ist eine kurze Freiheitsstrafe besser geeignet, den Beschwerdeführer von der Ausübung weiterer Straftaten abzuhalten als eine Geldstrafe (angefochtenes Urteil, E. 3.6).
3.3.4. Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst zu Unrecht, dass die Vorinstanz das Tatverschulden bei der Wahl der Strafart berücksichtigte. Das Verschulden ist nach der dargelegten Rechtsprechung ein relevantes Kriterium (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Es ist daher nicht bereits im Ansatz unzulässig - wie der Beschwerdeführer vorträgt -, dass die Vorinstanz den Tathergang, die Auswirkungen der Tat und die Beweggründe in ihre Überlegungen miteinbezieht. Sie setzt sich weiter konkret mit der strittigen Einzeltat auseinander, was den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen entspricht (vgl. Urteile 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.3; 7B_783/2023 vom 15. Oktober 2024 E. 6.2.3).
3.3.5. Die Kritik des Beschwerdeführers ist hingegen stichhaltig, soweit er der Vorinstanz vorwirft, die Wahl der Strafart mit den Opferinteressen begründet zu haben. Zwar werden die Auswirkungen der Strafart auf das Opfer als Kriterium der Sanktionenwahl in der Literatur diskutiert (JONAS ACHERMANN, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 8 zu Art. 41 StGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kennt das Strafrecht aber keinen "Schuldausgleich" zwischen Opfer und Täter. Die Opferinteressen können einzig im Rahmen und in der Höhe des dem Täter zuzurechnenden Verschuldens Berücksichtigung finden (BGE 134 IV 132 E. 6.5; 118 IV 342 E. 2g). Ausserdem widerspricht es dem gesetzlichen Konzept, die Wahl der Strafart an deren Wirkungen auf Drittpersonen auszurichten. In letzter Konsequenz würde diese Überlegung die Sanktionenwahl in den Dienst der Generalprävention stellen, was mit Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB nicht vereinbar ist (KUHN/VUILLE, in: Commentaire Romand, Code pénal I, 2. Aufl., 2021, N. 5 zu Art. 41 StGB; GORAN MAZZUCCHELLI, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 39 zu Art. 41 StGB). Die Begründung der Vorinstanz ist demnach nicht bundesrechtskonform, soweit sie auf die Opferinteressen abstellt.
3.3.6. Allein deshalb ist das kantonale Urteil aber noch nicht aufzuheben. Solange sich die Wahl der Sanktionsart unter Beachtung der relevanten Faktoren im Rahmen des dem Sachgericht zukommenden Ermessens bewegt, bestätigt das Bundesgericht auch ein Urteil, wenn das Erkenntnis in Bezug auf die Erwägungen zur Wahl der Strafart einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält (Urteil 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.4.4 sowie E. 3.1 hiervor). Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass die Vorinstanz das Tatverschulden als mittel bis schwer einstuft. Da der hier anwendbare Strafrahmen von Art. 123 Ziff. 1 StGB von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von drei Jahren reicht, ist es ohne Weiteres schlüssig, wenn die Vorinstanz ausgehend von einem mittelschweren bis schweren Verschulden auf eine Freiheitsstrafe erkennt. Im Weiteren äussert sich das kantonale Gericht zwar kurz, aber gestützt auf den konkreten Tathergang und das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers am 11. Februar 2018 zur präventiven Wirkung einer Freiheitsstrafe. Die Wahl der Strafart bleibt daher auch ohne Berücksichtigung der Opferinteressen nachvollziehbar. Sie ist insoweit bundesrechtskonform. Sodann kann nicht gesagt werden, die Wahl einer Freiheitsstrafe sei vom Ergebnis her unangemessen hart. Im Gegenteil kann ein wuchtvoller Faustschlag unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu einer Freiheitsstrafe führen (vgl. Urteil 6B_416/2015 vom 7. Oktober 2015 E. 1.4.2).
3.3.7. Die Beschwerde ist demnach unbegründet, soweit der Beschwerdeführer die Wahl der Strafart rügt.
3.4. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz weiter vor, zu Unrecht von einer lediglich geringfügig und vernachlässigbar verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen zu sein. Er habe in der Nacht vom 10. auf den 11. Februar 2018 erheblich Alkohol konsumiert. Eine Rechnung mit den verfügbaren Kennzahlen ergebe einen Promillewert von 2.34. Die Vorinstanz hätte daher zumindest ein Gutachten gestützt auf Art. 20 StGB einholen müssen.
3.4.1. Schuldfähigkeit setzt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Einsichtsfähigkeit ist die Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat einzusehen. Unter Steuerungsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, gemäss der Einsicht in das Unrecht zu handeln. Die Steuerungsfähigkeit (auch Bestimmungsfähigkeit) betrifft damit das Vermögen, Handlungsimpulse zu hemmen. Die Frage, ob Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit ausgeschlossen waren, ist stets auf die konkrete Straftat zu beziehen. Gründe für eine Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB können unter anderem in einer Bewusstseinsstörung durch schwere Intoxikation liegen (Urteile 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.2, je mit Hinweisen). Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung dennoch davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei Promillen und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteile 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2).
3.4.2. Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage (Urteile 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.2.6; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 2.3; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Urteile 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.2; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 2.3 mit Hinweisen; 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 2.2; zum Begriff der Willkür: BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1). Rechtsfrage ist hingegen, ob die Vorinstanz die Begriffe der verminderten Schuldfähigkeit bzw. der Schuldunfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a; Urteile 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.2; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3.4.3. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen beizuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (vgl. BGE 133 IV 145 E. 3.3; 132 IV 29 E. 5.1; 116 IV 273 E. 4a; Urteile 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.3; 6B_877/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.2; 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.1; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 8.3.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen). Da sich die Steuerungsfähigkeit naturgemäss nicht direkt messen lässt, hat deren Beurteilung anhand des Gesamtverhaltens des Täters vor, während und nach der Tat zu erfolgen. Ein Gutachten zur Schuldfähigkeit darf nicht ausschliesslich auf Psychopathologie und Verhaltensabnormität abstellen, sondern muss für den fraglichen Zeitraum auch herausarbeiten, welche Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung standen (Urteile 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.2; 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.3; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.7.2).
3.4.4. Die Vorinstanz kam in Würdigung verschiedener Aussagen zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe irgendwann vor dem fraglichen Vorfall ca. 7 dl Wodka (40 %) und rund sechs bis acht "Spezli" getrunken. Er sei allerdings trinkgewohnt gewesen. Am Tattag, um 16.38 Uhr, habe ein Atemalkoholtest einen Wert von 0.00 mg/i ergeben (angefochtenes Urteil, E. 3.11). Weiter geht die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon aus, der Beschwerdeführer sei aufgrund eines Anrufs seines jüngeren Bruders zu den sich gegenüberstehenden Gruppen gestossen. Er habe sich aktiv in eine Auseinandersetzung eingemischt, die ihn nichts angehe (angefochtenes Urteil, E. 2.3.5 und E. 3.6). Nach dem Faustschlag habe er den Fusstritt ausgeführt und dabei mit dem Vollrist den Kopf des Opfers getroffen (angefochtenes Urteil, E. 2.3.5 und E. 3.8).
3.4.5. Der Beschwerdeführer stellt den äusseren Ablauf des Vorfalls vom 11. Februar 2018 nicht in Frage. Die Feststellungen des kantonalen Gerichts sind für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auf dieser Sachverhaltsgrundlage ist von einem zielgerichteten und kontrollierten Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Daran ändert nichts, dass der Fusstritt eigentlich B.________ und nicht C.________ galt. Wie die Vorinstanz nachvollziehbar erwägt, hatte der Beschwerdeführer irrtümlich C.________ anvisiert. Er führte sodann den Tritt gezielt aus und traf auch den von ihm (irrtümlich) anvisierten C.________. Der Geschehensablauf entsprach damit der Intention des Beschwerdeführers (angefochtenes Urteil, E. 2.4.3). Auch der äussere Ablauf lässt daher nicht auf eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit schliessen. Unter Einbezug des Atemalkoholtests durfte die Vorinstanz gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung davon absehen, ein Gutachten nach Art. 20 StGB einzuholen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz den Alkoholkonsum nicht weiter in die Strafzumessung einfliessen liess.
3.5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer einzelne Elemente der weiteren Strafzumessung. Die Vorinstanz hätte bei ihm Einsicht und Reue (Art. 48 lit. d StGB) erkennen und die Auswirkungen der Strafe auf das Leben stärker gewichten müssen.
3.5.1. Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 48 lit. d StGB). Nach der Rechtsprechung führt nicht jede Wiedergutmachung des Schadens zur Anwendung des Strafmilderungsgrunds. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens zu erbringen hat. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen. Aufrichtige Reue setzt voraus, dass er die Schwere seiner Verfehlung einsieht und die Tat gesteht (BGE 107 IV 98 E. 1; Urteil 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]).
Ein Geständnis kann bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]; 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.3; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2).
3.5.2. Die Vorinstanz erwog zum Verhalten des Beschwerdeführers, dieser habe sich bei C.________ ein einziges Mal nach dessen Wohlbefinden erkundigt. Tiefergehende Einsicht in das Ausmass und die Folgen der an C.________ verübten Tat konnte das kantonale Gericht nicht erkennen. So nehme der Beschwerdeführer keine professionelle Hilfe in Anspruch. Gegenüber B.________ habe er sich erst anlässlich der erstinstanzliche Verhandlung entschuldigt. Das kantonale Gericht gewichtete dieses Verhalten insgesamt neutral (angefochtenes Urteil, E. 3.11).
3.5.3. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Sie durfte aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat auf fehlende Reue und Einsicht schliessen. Dass der Beschwerdeführer, wie er vorbringt, im erstinstanzlichen Verfahren die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen anerkannte, ändert daran nichts. Erforderlich wäre ein deutlich weitergehendes Bemühen darum, die Folgen der Taten rückgängig zu machen. Auch ein Geständnis, das nach der dargelegten Rechtsprechung zu einer Strafminderung führen muss, liegt nicht vor.
3.5.4. Soweit der Beschwerdeführer seine weitere Kritik am angefochtenen Urteil auf ein Zwischenzeugnis des Arbeitgebers vom 18. September 2023 stützt, ist darauf nicht einzugehen, denn dieses Beweismittel ist als echtes Novum vor Bundesgericht unzulässig (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2). Ebenfalls nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, soweit er der Vorinstanz vorwirft, eine Strafe nahe an der Grenze zum teilbedingten Strafvollzug zu verhängen. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, wie sie die Gesamtstrafe bildet. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Wenn das Ergebnis der insoweit nachvollziehbaren Gesamtstrafenbildung zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten führt, bei der von Gesetzes wegen der Vollzug ansteht, bleibt kein Raum, um die Auswirkungen auf das Leben des Beschwerdeführers zusätzlich strafmindernd zu berücksichtigen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist stets mit einer gewissen Härte verbunden. Es müssten Umstände vorliegen, die über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenzen einer freiheitsentziehenden Sanktion gilt (Urteile 7B_454/2023 vom 27. März 2024 E. 3.1.2; 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4). Aus den persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich keine solchen Umstände.
4.
Demnach ist die Beschwerde unbegründet. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Zivil- und Strafgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Plattner