8C_20/2025 20.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_20/2025
Urteil vom 20. Februar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 3. Dezember 2024 (7H 24 264/7U 24 33).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Es ist anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2.
Das kantonale Gericht verneinte in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten mit Urteil vom 3. Dezember 2024 eine durch die Beschwerdegegnerin als Verwaltungsbeschwerdeinstanz gegen den Beschluss des Stadtrats Luzern vom 22. Mai 2024 begangene Rechtsverzögerung, weil sie über das mit Beschwerdeerhebung vom 10. Juni 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht umgehend entschieden habe.
3.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, geht - soweit überhaupt sachbezogen - nicht über eine vor Bundesgericht unzulässige appellatorische Kritik hinaus. Das kantonale Gericht legte nämlich in Erwägung 3.4 des angefochtenen Urteils näher dar, weshalb
a) eine unentgeltliche Verbeiständung wie vom Beschwerdeführer gewünscht durch den aktuellen Rechtsvertreter zum Vornherein ausser Betracht fällt, und
b) überdies gegenwärtig ohnehin keine Notwendigkeit für eine Verbeiständung gegeben ist.
Dabei verwies die Vorinstanz auf die einschlägigen kantonalen Rechtsbestimmungen wie auch das Urteil 2D_3/2011 vom 20. April 2011. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Inwiefern die vom kantonalen Gericht getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) sein könnten, führt er nicht aus. Genauso wenig legt er dar, die darauf beruhenden Erwägungen würden gegen Bundesrecht verstossen oder hätten einen anderen Beschwerdegrund (Art. 95 ff. BGG) gesetzt. Dass die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss mit der Androhung des Nichteintretens bei Nichtleistung desselben einverlangt hätte, wird ebenfalls nicht geltend gemacht (Näheres dazu vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3 und 128 V 199 E. 2b; je mit Hinweisen). Allein auszuführen, weshalb die Verbeiständung durch den aktuellen Rechtsvertreter aus Sicht des Beschwerdeführers geboten erscheint, und überdies auf den Umstand zu verweisen, mit der Rechtsmittelerhebung weitere Eingaben angekündigt zu haben, reicht nicht aus.
4.
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und den Soziale Dienste Stadt Luzern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Februar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel