2C_112/2025 24.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_112/2025
Urteil vom 24. Februar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Widmer,
gegen
Migrationsamt des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 38, 9001 St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II,
vom 9. Januar 2025 (B 2024/125).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1983), nordmazedonischer Staatsangehöriger, schloss am 14. Februar 2019 in Nordmazedonien die Ehe mit einer italienischen Staatsangehörigen mit Schweizer Aufenthaltsbewilligung. Nach Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs erhielt A.________ eine bis am 20. April 2024 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Er reiste am 21. April 2019 in die Schweiz ein.
Die Eheleute trennten sich am 10. August 2020 und nahmen die Beziehung am 23. August 2021 wieder auf. Mit Schreiben vom 30. August 2022 informierte die Ehefrau das Migrationsamt des Kantons St. Gallen über ihren erloschenen Ehewillen am 9. April 2021. Am 13. Oktober 2022 wurde die kinderlos gebliebene Ehe in Nordmazedonien geschieden.
1.2. Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.________ und wies ihn aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum und der EU weg.
1.3. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 5. Juni 2024 und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, mit Entscheid vom 9. Januar 2025 ab.
1.4. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 19. Februar 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 9. Januar 2025 aufzuheben und es sei von einem Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen. Prozessual ersucht er um (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Zudem beantragt er, es seien die vorinstanzlichen Akten einzuholen und es sei ihm eine angemessene Frist zur Einsicht und zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen oder Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen betreffen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 5 BGG). Sie ist ebenfalls ausgeschlossen gegen Wegweisungsentscheide (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Für das Eintreten genügt, wenn der Betroffene in vertretbarer Weise dartun kann, dass ein potenzieller Anspruch auf die beantragte Bewilligung besteht, soweit dessen Vorliegen nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 137 I 305 E. 2.5; 136 II 177 E. 1.1). Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zweifelhaft, umfasst die Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG grundsätzlich auch die Eintretensvoraussetzungen (vgl. BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; Urteil 2C_682/2021 vom 3. November 2021 E. 1.1).
2.2. Dem Beschwerdeführer war eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf seine Ehe mit einer EU-Angehörigen erteilt worden. Die Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsbewilligung ist am 20. April 2024 abgelaufen, sodass sie keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Es stellt sich daher einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf deren Verlängerung bzw. die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung hat.
2.3. Da die Ehe des Beschwerdeführers mit der italienischen Staatsangehörigen geschieden wurde, kann er keine Aufenthaltsrechte mehr aus dem FZA (SR 0.142.112.681) ableiten (vgl. Urteile 2C_318/2024 vom 24. Juni 2024 E. 2.3; 2C_407/2020 vom 24. August 2021 E. 2), was er im Übrigen auch nicht tut.
Soweit der Beschwerdeführer sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20) zu berufen scheint, ist festzuhalten, dass er in keiner Weise - geschweige denn substanziiert (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - dartut, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert habe, willkürlich sei oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe (zu den Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen vgl. u.a. BGE 140 III 264 E. 2.3; 140 III 16 E. 1.3.1). Folglich ist vorliegend auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzustellen (Art. 105 Abs. 1 BGG), wonach die in der Schweiz gelebte eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ex-Ehefrau weniger als drei Jahre gedauert hat. Da es bereits am Kriterium der dreijährigen Ehedauer fehlt und die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. u.a. BGE 140 II 289 E. 3.5.3 und E. 3.8), kann der Beschwerdeführer daraus keinen Bewilligungsanspruch ableiten.
Dass in seinem Fall wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen sollen, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden, macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend.
2.4. Ein anderweitiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wird nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht und ist auch nicht offensichtlich (vgl. E. 2.1 hiervor). So kann der Beschwerdeführer, der sich erst seit April 2019 in der Schweiz aufhält, aus BGE 144 I 266 und der darin aufgestellten Vermutung, dass eine ausländische Person nach einem zehnjährigen rechtmässigen Aufenthalt als integriert gelten könne (vgl. dort E. 3.9), keinen Bewilligungsanspruch gestützt auf den Schutz des Privatlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ableiten. Besondere Umstände, wonach in seinem Fall - trotz kürzerer Aufenthaltsdauer - eine besonders ausgeprägte Integration vorliegen soll (vgl. hierzu BGE 149 I 207 E. 5.3), werden nicht dargetan. Seine Vorbringen, wonach er erwerbstätig sei, über soziale Kontakte verfüge und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, reichen nicht aus, um eine über eine normale Integration hinausgehende Verwurzelung bzw. besonders intensive Beziehung zur Schweiz darzutun. Eine allfällige Berufung auf den Schutz des Familienlebens (Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) kommt bereits deshalb nicht infrage, weil der Beschwerdeführer über keine Kernfamilie in der Schweiz verfügt.
Sollte der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend machen wollen, er habe Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung zwecks Vorbereitung der Ehe, ist festzuhalten, dass die blosse Nennung von Art. 14 und die nicht weiter substanziierte Behauptung, er habe eine neue Liebe gefunden und wolle in nächster Zukunft heiraten, nicht genügen, um in vertretbarer Weise einen potenziellen Bewilligungsanspruch zu begründen (vgl. E. 2.1 hiervor).
2.5. Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, in vertretbarer Weise darzutun, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung hat. Da im Übrigen die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Ermessensbewilligung vor Bundesgericht nicht angefochten werden kann (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 5 BGG; vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3; Urteile 2C_430/2023 vom 4. September 2024 E. 5.3.1; 2C_118/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.2), erweist sich die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unzulässig.
3.
Zu prüfen ist die Zulässigkeit der gleichzeitig erhobenen subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG).
3.1. Gemäss Art. 115 lit. b BGG setzt die Legitimation zur subsidiären Beschwerde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 BV, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, verschaffen ihm keine rechtlich geschützte Stellung, da er daraus, nach dem Gesagten, keinen Bewilligungsanspruch ableiten kann. Gleich verhält es sich mit dem von ihm angerufenen Willkürverbot (vgl. u.a. BGE 147 I 89 E. 1.2.2 mit Hinweisen; Urteile 2C_375/2024 vom 23. August 2024 E. 6.2; 2C_81/2024 vom 7. Februar 2024 E. 5.1). Was der Beschwerdeführer aus Art. 10 Abs. 2 BV ableiten will, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG) dargetan.
3.2. Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann der Betroffene im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Parteirechten rügen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und die das Gericht von der Prüfung der Sache bzw. der Bewilligungsfrage getrennt beurteilen kann ("Star"-Praxis; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_24/2022 vom 16. Juni 2022 E. 5.2). Unzulässig sind Vorbringen, die im Ergebnis wiederum auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen, wie die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. BGE 137 II 305 E. 2; Urteil 2D_32/2022 vom 25. November 2022 E. 2.2 mit Hinweisen). Verfassungsrügen unterliegen erhöhten Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3).
Solche (substanziierten) Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere stellt das von ihm als verletzt gerügte Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) kein verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich einen Verfassungsgrundsatz dar (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8.2 mit Hinweisen).
Folglich ist auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht einzutreten.
4.
4.1. Die Eingabe des Beschwerdeführers erweist sich sowohl als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch als subsidiäre Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 (Abs. 1 lit. a und b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um (superprovisorische) Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Gleich verhält es sich mit dem Gesuch, es seien die vorinstanzlichen Akten einzuholen und es sei ihm Einsicht darin und anschliessend die Möglichkeit zu gewähren, seine Beschwerde zu ergänzen. Ohnehin sind Beschwerdeergänzungen nach Ablauf der gesetzlichen nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 BGG) - von der hier nicht relevanten Ausnahme gemäss Art. 43 BGG abgesehen - unzulässig.
4.2. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov