6B_160/2025 24.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_160/2025
Urteil vom 24. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Diebstahl etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteilsdispositiv des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
vom 15. Januar 2025 (SB240392-O/U10).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde (Poststempel: 4. Februar 2025) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Januar 2025. Das fragliche Urteil liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist folglich verfrüht, einhergehend damit auch die gestellten Gesuche.
2.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill