8C_678/2024 24.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_678/2024
Urteil vom 24. Februar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2024 (IV.2024.00102).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. November 2024 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2024,
in die im Anschluss an die einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verneinende Verfügung vom 28. November 2024 ergangene Verfügung vom 20. Januar 2025, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 31. Januar 2025 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die weiteren Verfahrensakten,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass daran die querulatorisch anmutenden Eingaben des A.________ vom 9. Dezember 2024 und 27. Januar 2025 (Poststempel), mit welchen unter anderem sinngemäss erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ausstand von bisher am Verfahren beteiligten Personen ersucht wird, nichts zu ändern vermögen (Näheres dazu in der Verfügung vom 28. November 2024 wie auch in den dort erwähnten Urteilen),
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG wegen (fortdauernder) mutwilliger Prozessführung eine Ordnungsbusse in der Höhe von nunmehr Fr. 700.- aufzuerlegen ist (siehe auch: Urteile 8C_587/2023 und 8C_618/2023, je vom 11. Dezember 2023),
dass sich das Gericht vorbehält, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf das Ausstandsgesuch und das Gesuch um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
A.________ wird eine Ordnungsbusse von Fr. 700.- auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Februar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel