5A_155/2025 25.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_155/2025
Urteil vom 25. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Kindesschutzmassnahmen (elterliche Sorge, Kontaktrecht, Beistandschaft),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 9. Januar 2025 (3H 23 67).
Sachverhalt:
Die Parteien sind die unverheirateten Eltern der Söhne C.________ und D.________. Mit zwei separaten Entscheiden vom 16. August 2023 regelte die KESB der Stadt Luzern die Kindesbelange. Die Beschwerde des Vaters betreffend C.________ wurde vom Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 5. Dezember 2024 abgewiesen und das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 5A_103/2025 vom 6. Februar 2025 nicht ein.
Vorliegend geht es um den Entscheid betreffend D.________, welcher seit 2022 im Kinderheim E.________ untergebracht ist. Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 verlangte der Beschwerdeführer dessen Rückplatzierung. Darauf stellte die KESB D.________ mit Entscheid vom 16. August 2023 unter die alleinige elterliche Sorge der Mutter, unter Regelung des Besuchsrechts des Vaters und Erweiterung der bestehenden Beistandschaft für D.________. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht mit Urteil vom 9. Januar 2025 ab, wobei es gewisse Modifikationen beim Besuchsrecht traf.
Mit Beschwerde vom 19. Februar 2025 (Postaufgabe 20. Februar 2025) wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit zahlreichen Begehren und dem sinngemässen Hauptanliegen, die Kinder seien in seine Obhut zurückzuführen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil betreffend Kindesschutz; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt im ersten Rechtsbegehren, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben oder eine Verhandlung gemäss Menschenrechtskonvention einzuberufen. Dieser Antrag ist unklar, denn die beiden Anliegen stehen nicht in einem alternativen Verhältnis zueinander. Soweit der Beschwerdeführer eine Verhandlung vor Bundesgericht anstreben sollte, ist festzuhalten, dass kein Anspruch auf eine Parteiverhandlung (Art. 57 BGG) oder eine mündliche Beratung (Art. 58 BGG) besteht. Soweit es ihm um das vorinstanzliche Verfahren gehen sollte, setzt er sich nicht mit den Erwägungen auseinander, mit welchen das Kantonsgericht den Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung begründet hat.
4.
Wie bereits die Beschwerde im Verfahren 5A_103/2025 erschöpft sich auch die vorliegende in reiner Polemik. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, D.________ sei bis zu seiner Verschleppung gesund gewesen, es würden ihm im Kinderheim unter Zwang Drogen verabreicht und er werde durch den Beistand in Verletzung der mandatsrechtlichen Pflichten gezielt manipuliert bzw. ihm als Vater entfremdet, obwohl ihm eindeutig die Fähigkeit attestiert worden sei, in alleiniger Obhut für die Kinder zu sorgen. Die Familie sei die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und der Beistand sowie die KESB würden sich auf Fake-Angaben stützen und die KESB legitimiere mit ihrem Entscheid den bandenmässigen Kinderhandel bzw. auch die Richter des Kantonsgerichts seien im bandenmässigen Kinderhandelring involviert. Die Menschenrechte gemäss BV, EMRK sowie UNO-Charta und das Kindeswohl seien verletzt.
Diese Ausführungen lassen eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, welcher sich eingehend zur Sorgerechtszuteilung, zur Ausgestaltung des Kontaktrechts und zur Beistandschaft äussert, vollständig vermissen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder das Recht falsch angewandt haben soll.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
6.
Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos.
7.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Beistand des Kindes, dem Kindesvertreter und der KESB Stadt Luzern mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli