5A_158/2025 26.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_158/2025
Urteil vom 26. Februar 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Konkurseröffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 24. Januar 2025 (2C 24 118).
Erwägungen:
1.
Auf Begehren der Beschwerdegegnerin hin eröffnete das Bezirksgericht Willisau mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 über die Beschwerdeführerin den Konkurs.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Dezember 2024 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Entscheid vom 24. Januar 2025 wies das Kantonsgericht Luzern die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 22. Februar 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Das Kantonsgericht hat die Beschwerde abgewiesen, da die Beschwerdeführerin weder die Zahlung nachgewiesen habe noch das Konkursbegehren zurückgezogen worden sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies vor Bundesgericht nicht. Stattdessen schildert sie, dass sie bereit wäre, einen Vergleichsvorschlag der Beschwerdegegnerin anzunehmen. Diese habe leider trotz mehrfacher Versuche nichts mehr von sich hören lassen, weshalb sie (die Beschwerdeführerin) dem Kantonsgericht nichts habe mitteilen können. Zudem werde sie auch versuchen, die Zahlungsfähigkeit nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin kann jedoch vor Bundesgericht nicht nachholen, was sie vor Kantonsgericht im Rahmen von Art. 174 SchKG hätte vorbringen bzw. nachweisen müssen (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Es besteht demnach auch kein Anlass, um die angekündigte Nachreichung von Unterlagen abzuwarten.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Luzern West, dem Regionalen Betreibungsamt Geuensee-Oberkirch-Schenkon, dem Handelsregister des Kantons Luzern, dem Grundbuchamt Luzern West und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg