6B_789/2024 03.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_789/2024
Urteil vom 3. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Oberholzer,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung,
vom 27. August 2024 (O1S 19 3).
Sachverhalt:
A.
A.________ betrieb in U.________ einen Landwirtschaftsbetrieb. Das Veterinäramt Appenzell Ausserrhoden, vertreten durch den Kantonstierarzt, erstattete am 1. März 2013 Strafanzeige gegen A.________. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen diesen am 5. März 2014 Anklage wegen mehrfacher Widerhandlung gegen die Tierschutz- und die Tierseuchengesetzgebung, begangen in der Zeit von August 2012 bis Mai 2013.
B.
B.a. Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden sprach A.________ mit Urteil vom 8. Oktober 2015 in mehreren Anklagepunkten vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40) und das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) frei. Es erklärte ihn der mehrfachen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, der mehrfachen übrigen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 85.-- und einer Busse von Fr. 10'000.--, beides als Zusatz zum Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. Juni 2013. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ordnete es eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten an.
B.b. Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht Appenzell Ausserrhoden am 5. Dezember 2017 die erstinstanzlichen Schuldsprüche. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 85.-- und einer Busse von Fr. 10'000.--, beides als Zusatz zum Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 8. Dezember 2014. Auf eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Busse verzichtete es.
B.c. Das Bundesgericht hiess die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen teilweise gut, es hob den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 5. Dezember 2017 in Bezug auf zwei Schuldsprüche auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019).
C.
Das Obergericht des Kantons Appenzell sprach A.________ am 27. August 2024 vom Vorwurf der Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, begangen am 11. Februar 2013 durch den ungenügenden Witterungsschutz bei den Ziegen, frei. Es erklärte ihn der mehrfachen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG, der mehrfachen übrigen Widerhandlungen gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Tierseuchengesetz schuldig. Es verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 85.-- und zu einer Busse von Fr. 10'000.--, beides als Zusatzstrafen zum Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 8. Dezember 2014. Es auferlegte A.________ 4 / 5 der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und sprach ihm für die Kosten seiner Verteidigung vor beiden Instanzen eine reduzierte Entschädigung von Fr. 4'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu.
D.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der Tierquälerei (recte: Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG) im Zusammenhang mit der ungenügenden Einstreu bei den Ziegen am 14. Mai 2013 freizusprechen und das Strafverfahren gegen ihn sei infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots einzustellen. Eventualiter sei er als Zusatz zum Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 8. Dezember 2014 zu einer bedingten Geldstrafe von max. 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 0.-- zu verurteilen. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz sei im Dispositiv festzuhalten. Eventualiter seien die Verfahrenskosten im Umfang von mindestens 4 / 5 dem Staat aufzuerlegen. Für seine Verteidigung vor beiden Instanzen sei er mit mindestens Fr. 12'000.-- zu entschädigen.
E.
Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden verzichtete auf eine Stellungnahme. Das Obergericht liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 55 Abs. 3 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1). Er rügt, die Vorinstanz begründe den Schuldspruch alleine mit Verweis auf das Gutachten und die nachträglich aufgetauchten Bilder. Sie erwähne mit keinem Wort, zu welchem Beweisergebnis sie gelange. Unklar sei, für welchen Sachverhalt (feuchte Einstreu, ungenügende Einstreu) genau er verurteilt worden sei. Der Gutachter bemängle die "quantitativ" ungenügende Einstreu, ohne dies zu umschreiben. Er führe nicht aus, dass kein Liegebereich mit genügend Einstreu vorhanden gewesen sei. Weiter sei die Rede von nicht näher umschriebenen "qualitativen" Mängeln. Die Vorinstanz begehe zudem den gleichen Fehler, der zur Rückweisung im Entscheid 6B_811/2018 geführt habe. Sie stütze sich auf einen Gutachter, der unkritisch auf den Kontrollbericht des Kantonstierarztes abstelle, ohne den Sachverhalt selbst festzustellen. Ein Schuldspruch sei nur zulässig, wenn im gesamten Gehege der Ziegen kein geeigneter Liegeplatz mit genügend Einstreu vorhanden gewesen sei. Stattdessen stelle die Vorinstanz darauf ab, ob auf zwei Bildern (Abb. 54 und 55) gemäss Gutachter "quantitativ und qualitativ" zu wenig Einstreu in gewissen Bereichen des Geheges vorhanden gewesen sei. Das Bundesgericht habe die Bilder 54 und 55 im Urteil 6B_811/2018 für den Nachweis einer rechtswidrigen Handlung nicht genügen lassen. Daran seien die Vorinstanz und das Bundesgericht gebunden.
1.2. Gemäss Art. 34 Abs. 1 Satz 2 TSchV müssen Böden im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen. Für Ziegen muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist. Erhöht angebrachte Liegenischen müssen nicht eingestreut sein (Art. 55 Abs. 3 Satz 1 und 2 TSchV).
1.3. Die Vorinstanz stellte für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG durch "fehlende trockene Einstreu im Ziegengehege" in ihrem ersten Berufungsurteil vom 5. Dezember 2017 einzig auf die Aussage im Kontrollbericht des Kantonstierarztes vom 14. Mai 2013 ab, wonach auch bei den Ziegen im Ziegenprovisorium keine trockene Einstreu festgestellt werden konnte. Fotobelege dazu fehlten (vgl. Urteil 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 7.6.1). Das Bundesgericht erwog dazu im Urteil 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 u.a., der Kantonstierarzt habe im Kontrollbericht offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, die Einstreu im Ziegengehege sei - wie auch im Schafgehege - lediglich nicht ausreichend trocken gewesen. Im Kontrollbericht des Kantonstierarztes fehle es nicht nur an einer Fotodokumentation, sondern auch an einer Umschreibung der tatsächlichen Verhältnisse. Unklar sei, wie sich die Vorinstanz ein Bild von der Einstreu im Ziegengehege hätte machen können, um beurteilen zu können, ob diese für den Liegebereich geeignet und ausreichend trocken gewesen sei. Anlässlich der früheren Kontrollen vom 11. Februar und 6. März 2013 sei die Einstreu im Ziegengehege nicht beanstandet worden, sondern lediglich diejenige bei den Schafen. Der Schuldspruch sei bundesrechtswidrig, weil die Vorinstanz den Beschwerdeführer einzig gestützt auf die Passage im Kontrollbericht vom 14. Mai 2013 "auch bei den Ziegen konnte keine trockene Einstreu festgestellt werden" schuldig gesprochen habe (Urteil 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 7.6.2).
1.4.
1.4.1. Die Polizei reichte nach dem Urteil 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 im Rückweisungsverfahren vor dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden Fotos des Ziegengeheges zu den Akten. Das Obergericht holte zudem bei Prof. Dr. med. vet. B.________ vom Tierspital der Universität Zürich ein Gutachten ein, das vom 28. August 2023 datiert (vgl. angefochtenes Urteil S. 6).
1.4.2. Die Vorinstanz erwägt im angefochtenen Entscheid, anlässlich des Augenscheins vom 14. Mai 2013 seien auch diverse Fotos vom Ziegengehege gemacht worden. Dazu kämen die nachträglich durch die Kantonspolizei zur Verfügung gestellten Bilder (angefochtenes Urteil E. 2.2.4 S. 18). Der Sachverständige habe die Haltungsbedingungen aufgrund der feuchten (Bericht) sowie qualitativ und quantitativ (Bildmaterial) mangelhaften Einstreu für eine Haltung von jungen Ziegen, welche der Witterung ausgesetzt seien, als nicht ausreichend qualifiziert. Dieser Befund sei schlüssig, nachvollziehbar und decke sich vollends mit dem nachträglich beigezogenen Bildmaterial wie auch mit Abbildung 50 der Bilddokumentation zum Augenschein vom 14. Mai 2013. Vor dem Hintergrund der erwähnten Bildaufnahmen - sowohl der von Anfang an vorhandenen wie der später beigezogenen - sei die Bemerkung im erstinstanzlichen Urteil vom 8. Oktober 2015, wonach Fotobelege für eine mangelhafte Einstreu im Ziegengehege anlässlich des Augenscheins vom 14. Mai 2013 fehlen würden, was vom Obergericht im Urteil vom 5. Dezember 2017 kritiklos übernommen worden sei, klar als falsch zu beurteilen. Die qualitativ und quantitativ ungenügende Einstreu sei für den Beschwerdeführer als erfahrenen Landwirt offensichtlich erkennbar und vermeidbar gewesen (angefochtenes Urteil E. 2.2.6 S. 18 f.).
1.5. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
1.6. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich entgegen der Kritik des Beschwerdeführers, wofür dieser der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz schuldig gesprochen wurde, nämlich für die qualitativ (nicht frische und feuchte) und quantitativ (nicht ausreichend tiefe) ungenügende Einstreu im Ziegengehege. Die Vorinstanz folgert daraus, die Ziegen hätten über keinen Liegebereich mit ausreichend geeigneter, d.h. trockener, Einstreu im Sinne von Art. 34 Abs. 1 und Art. 55 Abs. 3 TSchV verfügt.
1.7. Fehl geht zudem der Einwand des Beschwerdeführers, das Bundesgericht habe die Bilder 54 und 55 im Urteil 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 einer Beweiswürdigung unterzogen. Dies trifft nicht zu. Beanstandet wurde vielmehr, dass die Vorinstanz kein Bildmaterial beizog und gar explizit feststellte, es existiere kein solches (vgl. Urteil, a.a.O., E. 7.6), was sich gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 27. August 2024 jedoch als falsch erwies. Der Vorinstanz und dem Gutachter war es nicht verwehrt, bei der Neubeurteilung auf die Bilder 54 und 55 sowie die nachträglich zu den Akten gereichten zusätzlichen Fotos abzustellen. Weshalb Letztere einem Verwertungsverbot unterliegen könnten, zeigt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend auf (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
1.8.
1.8.1. Der vorinstanzliche Entscheid ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht kritisierte im Urteil 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Kantonstierarzt befugt und fachlich qualifiziert sei, Feststellungen über den Zustand und die Haltung der Tiere abzugeben. Es wies die Vorinstanz an, den Sachverhalt unter Berücksichtigung des im Strafrecht geltenden Grundsatzes "in dubio pro reo" selbst festzustellen. Es stellte jedoch klar, dass es dem Strafrichter nicht untersagt ist, für die Sachverhaltsfeststellung auch verwaltungsrechtliche Kontrollberichte heranzuziehen, und dass die im Kontrollbericht wiedergegebenen (würdigungsfreien) Wahrnehmungen des Kantonstierarztes sowie die darin enthaltene Fotodokumentation auch im Strafverfahren verwertbar ist (Urteil, a.a.O., E. 2.2).
1.8.2. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass Dr. med. vet. B.________ gestützt auf das Bildmaterial zur Erkenntnis gelangte, die Einstreu sei nicht ausreichend tief und nicht frisch gewesen. Der Gutachter führte zudem aus, anhand des Bildmaterials könne der Feuchtigkeitsgehalt der Einstreu nicht sicher bzw. nur schwer beurteilt werden. Seiner Meinung nach sei die Beurteilung des Feuchtigkeitsgrades der Einstreu durch den Kantonstierarzt in die Gesamtbeurteilung der Haltungsbedingungen einzubeziehen, weil vorausgesetzt werden könne, dass der Kantonstierarzt über die entsprechende Expertise verfüge (vgl. angefochtenes Urteil S. 18).
Der Gutachter zog die Feststellungen des Kantonstierarztes im Kontrollbericht vom 14. Mai 2013 folglich nur ergänzend im Rahmen einer Gesamtbeurteilung bei und dies nur in Bezug auf Tatsachen, nämlich den Feuchtigkeitsgrad der Einstreu, die sich für eine Fotodokumentation nicht eigneten. Dies ist nicht zu beanstanden. Gemäss dem Gutachten liess das Bildmaterial durchaus auch Aussagen zur Qualität der Einstreu (kein frisches Stroh) zu, welche sich mit der Feststellung des Kantonstierarztes deckten, wonach die Einstreu nass war.
1.8.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung lässt keine Willkür erkennen. Dass die Einstreu rein theoretisch in einem durch das Bildmaterial nicht dokumentierten Teil des Ziegengeheges frisch und ausreichend hoch gewesen sein könnte, lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht willkürlich erscheinen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass dies tatsächlich der Fall gewesen wäre. Er legt auch nicht rechtsgenügend dar, weshalb die Dokumentation durch das neu zugezogene Bildmaterial ungenügend gewesen sein soll.
1.9. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG i.V.m. Art. 55 Abs. 3 TSchV verstösst nicht gegen Bundesrecht.
2.
2.1. Bezüglich der Strafzumessung rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte angesichts des Teilfreispruchs vom Vorwurf der Tierquälerei eine neue Strafzumessung vornehmen müssen. Bei der Strafzumessung zu berücksichtigen gewesen wäre auch der krasse Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot sowie der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB. In der langen Zeit seit dem erstinstanzlichen Urteil vom 8. Oktober 2015 hätten sich seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse und die Prognosebildung verändert. Er habe sich in der Zwischenzeit wohl verhalten. Der Verweis auf das erstinstanzliche Urteil sei daher unzulässig. Weiter dürfe gemäss dem am 1. Juni 2018 in Kraft getretenen neuen Sanktionenrecht die hypothetische Gesamtstrafe die maximal zulässige Strafhöhe von 180 Tagessätzen nicht überschreiten, weshalb die Zusatzgeldstrafe vorliegend maximal 90 Tagessätze betrage dürfe. Bei der Bemessung der Busse sei das Kantonsgericht, auf dessen Ausführungen die Vorinstanz verweise, methodisch unkorrekt nicht nach Art. 49 StGB vorgegangen. Es fehle an einer Begründung, weshalb für sämtliche Übertretungen eine Gesamtbusse von Fr. 20'000.-- angemessen sei, dies umso mehr, als der Bussenrahmen bis Fr. 40'000.-- nur für eine Übertretung gelte. Bei sämtlichen übrigen Übertretungen betrage die maximale Busse Fr. 10'000.-- bzw. Fr. 20'000.--.
2.2. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid auf die mit Urteil vom 5. Dezember 2017 verhängte Strafe und die damalige Gewichtung des Verschuldens als mittelschwer bis schwer (Übertretungen) bzw. als schwer (Tierquälerei) Bezug (angefochtenes Urteil S. 3.1 S. 19 f.). Sie erwägt, bezüglich der Übertretungen des Tierschutz- sowie des Tierseuchengesetzes gebe es im Vergleich zum Urteil vom 5. Dezember 2017 keine Veränderungen, weshalb es bei der Busse von Fr. 10'000.-- sein Bewenden habe. Indessen sei der Beschwerdeführer von einem von insgesamt sieben Vorwürfen der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG freizusprechen. Die Tagessatzhöhe sei im Rückweisungsverfahren nicht thematisiert worden, sodass von unveränderten Verhältnissen ausgegangen werden könne. Es erscheine daher als angemessen, die seinerzeit ausgesprochene Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 85.-- um 1 / 7 zu reduzieren (angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 20). Das Obergericht habe im Urteil vom 5. Dezember 2017 aufgrund der schlechten Prognose den unbedingten Vollzug der Geldstrafe angeordnet. Im Rückweisungsverfahren seien keine Umstände geltend gemacht worden, die eine abweichende Beurteilung nahelegen würden. Es sei deshalb an der unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe festzuhalten (angefochtenes Urteil E. 4 S. 20 f.).
2.3. Mit der per 1. Januar 2018 erfolgten Reduktion der Geldstrafe von altrechtlich höchstens 360 Tagessätzen auf neurechtlich 180 Tagessätze (vgl. Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB) ging nicht eine mildere, sondern eine härtere Bestrafung einher, da die Geldstrafe zugunsten der Freiheitsstrafe im Bereich der mittelschweren Kriminalität (Strafen von 181 bis 360 Tagessätzen) zurückgedrängt wurde (vgl. BGE 147 IV 241 E. 4). Die Vorinstanz zog für die Bemessung der Geldstrafe entgegen der Kritik des Beschwerdeführers daher zu Recht die altrechtliche Regelung von aArt. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB heran (vgl. Art. 2 StGB).
2.4. Die Vorinstanz verweist für die Berechnung der Übertretungsbusse im angefochtenen Urteil auf das erste Berufungsurteil vom 5. Dezember 2017, in welchem sie für die Strafzumessung in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die ihres Erachtens zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwies (vgl. Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 5. Dezember 2017, S. 114 f.). Das Obergericht erwog im Urteil vom 5. Dezember 2017, es sei an das Verschlechterungsverbot gebunden (Urteil, a.a.O., E. 4.5 S. 114). Die vom Kantonsgericht ausgesprochene Strafe sei angemessen und keinesfalls zu hoch. Eine Korrektur müsse - wenn schon - in Richtung einer schärferen und sicher nicht einer milderen Strafe erfolgen (Urteil, a.a.O., S. 115). Alleine einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c; Urteile 6B_1081/2022 vom 29. August 2023 E. 1.2; 6B_1153/2021 vom 29. März 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte demnach substanziiert darlegen müssen, weshalb sich das geltend gemachte methodisch nicht korrekte Vorgehen zu seinen Ungunsten auswirkte. Dies ist angesichts der grossen Anzahl Übertretungen (die Zusatzbusse von Fr. 10'000.-- betrifft 42 Übertretungen, insgesamt wurden mit der Gesamtbusse von Fr. 20'000.-- 66 Übertretungen sanktioniert, vgl. Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 5. Dezember 2017, S. 112) und der vorinstanzlichen Ausführungen zum Verschlechterungsverbot nicht ersichtlich. Die ausgesprochene Gesamtbusse von Fr. 20'000.-- hält sich innerhalb des Strafrahmens von Art. 28 Abs. 1 lit. a TSchG. Offenbleiben kann daher, ob die Vorinstanz mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil für die Gesamtbusse zu Recht von einem Strafrahmen von bis zu Fr. 40'000.-- ausgeht, dies obschon im vorinstanzlichen Verfahren nur eine mit einer Busse von maximal Fr. 40'000.-- bedrohte Widerhandlung gegen aArt. 47 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 TSG zu beurteilen war (vgl. Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 5. Dezember 2017, S. 112).
2.5. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Strafzumessung sind begründet. Bei der Strafzumessung sind nebst dem objektiven und subjektiven Verschulden (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB) auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren zu berücksichtigen (sog. Täterkomponenten; Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 6.1). Das Berufungsgericht muss eine eigene Strafzumessung vornehmen (Urteile 6B_989/2023 vom 22. April 2024 E. 3.3.2; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 3.4.1; 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.4.6; je mit Hinweisen). Die Bemessung des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 StGB richtet sich daher nach den finanziellen Verhältnisse im Zeitpunkt des Berufungsurteils (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 144 IV 198 E. 5.4.3). Entscheidend für die Beurteilung der Täterkomponenten sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Berufungsurteils, soweit nicht ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten (vgl. Art. 398 Abs. 4 StPO; Urteil 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 7.3.5.1). Das Berufungsgericht muss - ausser im Anwendungsbereich von Art. 398 Abs. 4 StPO - die für die Strafzumessung erforderlichen persönlichen und finanziellen Verhältnisse daher von Amtes wegen abklären (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.2 und 1.4.4).
Dies gilt auch dann, wenn die Verfahrensleitung wie vorliegend gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens anordnete und die Parteien dagegen nicht opponierten (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 5). Vorliegend kommt hinzu, dass die erstinstanzliche Hauptverhandlung im Oktober 2015 stattfand und die Vorinstanz bereits im ersten Berufungsurteil vom 5. Dezember 2017 auf das erstinstanzliche Urteil verwies. Sie durfte im angefochtenen Entscheid daher nicht ohne weitere Abklärungen von unveränderten finanziellen und persönlichen Verhältnissen ausgehen.
Angesichts der langen Verfahrensdauer von mehr als 11 Jahren, wobei alleine das zweite Berufungsverfahren rund 5½ Jahre dauerte, hätte sich die Vorinstanz zudem zwingend mit dem in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 StPO verankerten Beschleunigungsgebot und dem Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB befassen müssen. Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hinweisen). Weshalb vorliegend eine die Verfahrenseinstellung rechtfertigende, extreme Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegen könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hätte die Verletzung des Beschleunigungsgebots dennoch prüfen und gegebenenfalls bei der Strafzumessung berücksichtigen müssen.
2.6. Die Beschwerde ist im Strafpunkt daher teilweise gutzuheissen.
3.
Seine Anträge betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen begründet der Beschwerdeführer nicht ausreichend bzw. teilweise sinngemäss ausschliesslich mit seinen übrigen Anträgen (vgl. Beschwerde Ziff. 24 S. 15). Darauf ist nicht einzutreten. Die Verletzung der vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmung von Art. 20 des kantonalen Anwaltstarifs überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (vgl. Art. 95 BGG; BGE 145 I 121 E. 2.1; Urteile 7B_470/2023 vom 3. September 2024 E. 2.4; 7B_218/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.4; je mit Hinweisen). Insoweit gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG), denen die Beschwerde nicht zu genügen vermag. Nicht nachvollziehbar ist zudem, gestützt auf welche Überlegungen der Beschwerdeführer eine "vollumfängliche Entschädigung für die anwaltliche Vertretung" geltend macht (vgl. Beschwerde Ziff. 24 S. 15). Da der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Beschwerde im Strafpunkt teilweise obsiegt, hat die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Berufungsverfahren ohnehin neu festzulegen. Ausführungen dazu erübrigen sich daher.
4.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat dem Beschwerdeführer im Umfang seines Obsiegens eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Soweit dieser unterliegt, hat er für die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 27. August 2024 teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
3.
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Unseld