4F_22/2024 19.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4F_22/2024
Urteil vom 19. Februar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin May Canellas,
Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft A.A.________,
bestehend aus:
1. B.A.________,
2. C.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel und Rechtsanwältin Soraya Schneider,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.________ AG, (ehemals C.________ AG),
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Felix Dasser und Rechtsanwältin Edith Blunschi,
2. E.E.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Peter Burckhardt und Benno Strub,
3. F.E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roberto Dallafior,
4. D.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett,
Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Glarus,
Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus.
Gegenstand
Haftpflichtrecht; Verjährung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 6. November 2019
(4A_554/2013 [Urteil OG.2012.00042]).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1953 geborene A.A.________ sel. wohnte mit seinen Eltern von 1961 bis 1972 in U.________ in einem Mietshaus der B.________ AG (vormals: C.________ AG, Beklagte 1, Beschwerdegegnerin 1, Gesuchsgegnerin 1) an der V.________strasse in unmittelbarer Nähe des C.________-Fabrikgeländes, wo faserförmige Asbest-Mineralien für die Produktion von Eternit (Asbest-Zement) verwendet wurden. Nach eigenen Angaben kam A.A.________ sel. zu jener Zeit häufig mit Asbest in Kontakt, indem er generell den Staubimmissionen aus dem Eternit-Werk ausgesetzt gewesen sei, namentlich auch in seinem Schlafzimmer, dessen Fenster zum Fabrikareal hin vielfach offen gestanden seien; oder indem er als Knabe oft mit Eternit-Platten gespielt und auf Eternit-Röhren herumgekraxelt sei. Ferner habe er beim Bahnhof regelmässig beim Abladen der Asbestsäcke zugesehen. Nach dem Wegzug aus U.________ im September 1972 sei er nie mehr mit Asbest in Berührung gekommen.
A.b. Im Herbst 2004 wurde bei A.A.________ sel. ein malignes, mutmasslich asbestinduziertes Pleuramesotheliom (Brustfellkrebs) diagnostiziert. Am 30. Oktober 2006 erlag A.A.________ seinem Krebsleiden. Er hinterliess seine Ehefrau B.A.________ (Klägerin 1, Beschwerdeführerin 1, Gesuchstellerin 1) und seinen Sohn C.A.________ (Kläger 2, Beschwerdeführer 2, Gesuchsteller 2).
B.
B.a. Am 16. Juli 2009 reichten die Kläger als Erben des A.A.________ sel. beim Kantonsgericht Glarus Klage ein gegen die Beklagte 1, E.E.________ (Beklagter 2, Beschwerdegegner 2, Gesuchsgegner 2), F.E.________ (Beklagter 3, Beschwerdegegner 3, Gesuchsgegner 3) und die D.________ AG (Beklagte 4, Beschwerdegegnerin 4, Gesuchsgegnerin 4). In ihrem als Teilklage formulierten Rechtsbegehren beantragten die Kläger die solidarische Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von Fr. 110'000.-- als Genugtuung nebst Zins.
Mit Urteil vom 29. März 2012 wies das Kantonsgericht die Klage zufolge Verjährung ab.
B.b. Das Obergericht des Kantons Glarus wies die von den Klägern erhobene Berufung mit Urteil vom 4. Oktober 2013 ab.
Es erwog, die Kläger würden sich auf die Haftung aus Grundeigentum (Art. 679 i.V.m. Art. 684 ZGB), aus Werkeigentum (Art. 58 OR), aus unerlaubter Handlung (Art. 41 OR) und aus Mietvertrag (Art. 258 OR) berufen. Die ersten drei Haftungsgrundlagen seien ausservertraglicher Natur, während die vierte ein vertraglicher Anspruch sei. Bei der ausservertraglichen Haftung werde die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren vom Tag der schädigenden Handlung an berechnet (Art. 60 Abs. 1 aOR). Bei der Vertragshaftung knüpfe die Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 127 OR) an den Begriff der "Fälligkeit" der Forderung an (Art. 130 Abs. 1 OR). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 III 16 E. 2.3 mit Hinweisen) würden Forderungen aus vertragswidrigem Verhalten im Moment der Verletzung der vertraglichen Pflicht fällig. Folglich beginne die Verjährungsfrist, gleich wie bei der ausservertraglichen Haftung, mit dem schadenstiftenden Ereignis. Die letzte behauptete Asbestexposition von A.A.________ sel. sei im Jahre 1972 gewesen. Zehn Jahre später, Ende 1982, seien die auf die Asbestexposition gestützten Ansprüche somit absolut verjährt gewesen. Selbst unter dem Gesichtswinkel einer allenfalls länger laufenden strafrechtlichen Verjährungsfrist (Art. 60 Abs. 2 aOR) wären die erst mit Klage von 2009 geltend gemachten Ansprüche verjährt gewesen.
Auch soweit die Kläger ihre Ansprüche auf unterlassene Information hinsichtlich der Gefährlichkeit von Asbest stützen würden, habe die Verjährungsfrist Ende 1972 zu laufen begonnen, da es sich dabei nicht um einen eigenständigen Haftungsgrund handle. Selbst wenn die nicht erfolgte Benachrichtigung von A.A.________ sel. über erst nachträglich bekannt gewordene Asbestgefahren eine eigenständige schadenbegründende Ursache bilden würde, wären die Ansprüche spätestens Ende der 1990er-Jahre absolut verjährt gewesen. Denn die Gesundheitsgefahren von Asbest seien spätestens seit den 1980er-Jahren bekannt gewesen; jedenfalls gelte seit 1989 in der Schweiz ein breites Asbestverbot. Verbreitet seien in den 1980er- und 1990er-Jahren asbestbelastete Gebäude saniert worden, darunter auch Schulhäuser, wovon zweifelsfrei auch A.A.________ sel. als ehemaliger Lehrer Kenntnis erlangt habe. In diesem Zeitpunkt wäre daher auch eine allfällige Informationspflicht erschöpft gewesen, das heisst dahingefallen.
B.c. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. November 2013 hielten die Kläger an ihrem im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren fest. Sie stellten sodann den verfahrensrechtlichen Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) über die Beschwerden Moor gegen Schweiz (Verf.-Nr. 41072/11) sowie Howald Moor gegen Schweiz (Verf.-Nr. 52067/10) entschieden habe.
Der EGMR entschied mit Urteil Nr. 52067/10 und 41072/11 Howald Moor und andere gegen Schweiz vom 11. März 2014 (nachfolgend: Urteil Howald Moor) über die beiden Beschwerden. Er stellte eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK fest. Er erwog namentlich, wenn es wissenschaftlich erwiesen sei, dass eine Person aufgrund langer Latenzperioden einer Krankheit nicht wissen könne, dass sie an einer bestimmten Krankheit leide, sei dieser Umstand bei der Berechnung der absoluten Verjährungsfrist zu berücksichtigen (Urteil Howald Moor § 78).
Nach durchgeführtem Schriftenwechsel zur Sistierung wurde das Verfahren mit Präsidialverfügung vom 8. April 2014 sistiert bis zum Entscheid der eidgenössischen Räte über die Anträge in der Botschaft vom 29. November 2013 zur Änderung des Obligationenrechts (Verjährungsrecht), BBl 2014 235 ff. Mit Präsidialverfügung vom 6. November 2018 wurde das Verfahren wieder aufgenommen, da der Gesetzgeber zwischenzeitlich definitiv über die Neuregelung des Verjährungsrechts entschieden hatte.
B.d. Mit Urteil 4A_554/2013 vom 6. November 2019 (teilweise publ. in: BGE 146 III 25) wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- auferlegte es den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und verpflichtete diese, die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit je Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
Das Bundesgericht erwog, die absolute Verjährungsfrist beginne mit dem schadenstiftenden Ereignis. Die geltend gemachten Ansprüche seien bei Klageerhebung im Juli 2009 absolut verjährt gewesen, selbst wenn man für alle vier Beschwerdegegner von andauernden schädigenden Handlungen bis 1972 ausginge (zit. Urteil 4A_554/2013 E. 6.1.2, nicht publ. in: BGE 146 III 25). Weiter könne nicht von einer Informationspflichtverletzung nach 1972 ausgegangen werden, die einen späteren Beginn der absoluten Verjährung ausgelöst hätte (zit. Urteil 4A_554/2013 E. 6.2.5, nicht publ. in: BGE 146 III 25). Nach schweizerischem Recht sei die Verjährung ein materiell-rechtliches, kein prozessrechtliches Institut (BGE 146 III 25 E. 8.1.1). Art. 6 Abs. 1 EMRK gewähre Jedem das Recht, seine zivilrechtlichen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, begründe diese Ansprüche aber nicht selber (BGE 146 III 25 E. 8.1.2). Ohnehin sei es nicht unverhältnismässig, einen Anspruch, der erst rund 37 Jahre nach der letzten möglichen Schädigung geltend gemacht worden sei, als verjährt zu betrachten und die Klage abzuweisen (BGE 146 III 25 E. 8.3).
B.e. Mit Urteil Nr. 4976/20 Jann-Zwicker und Jann gegen Schweiz vom 13. Februar 2024 (nachfolgend: Urteil Jann) hat der EGMR die Beschwerde der Gesuchsteller vom 14. Januar 2020 gegen das zitierte Urteil 4A_554/2013 gutgeheissen und die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK aufgrund fehlender Gewährleistung des Zugangs zum Gericht sowie überlanger innerstaatlicher Verfahrensdauer verurteilt. Er beanstandete die Anwendung der absoluten Verjährungsfrist durch die nationalen Gerichte im konkreten Fall, insbesondere die Festlegung des dies a quo (vgl. Urteil Jann § 82).
C.
Mit Revisionsgesuch vom 12. August 2024 beantragen die Gesuchsteller dem Bundesgericht, das zitierte Urteil 4A_554/2013 sei revisionsweise aufzuheben und es sei in der Sache zu entscheiden (Ziff. 1). Weiter beantragen sie, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 4. Oktober 2013 aufzuheben und die Gesuchsgegner 1-4 seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, ihnen Fr. 110'000.-- nebst Zins zu zahlen (Ziff. 2). Eventualiter seien die Streitsachen zur materiellen Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Ziff. 3).
Die Gesuchsgegnerin 1 beantragt, das Revisionsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei das zitierte Urteil 4A_554/2013 aufzuheben und die Streitsache - unter Festsetzung eines Beginns der absoluten Verjährungsfrist in diesem Einzelfall auf den 15. November 2004 - zur Neubeurteilung, unter Einschluss der relativen Verjährung, zurückzuweisen. Der Gesuchsgegner 2 beantragt, das Revisionsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei das zitierte Urteil 4A_554/2013 aufzuheben und die Streitsache zur materiellen Beurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. Der Gesuchsgegner 3 beantragt, das Revisionsgesuch sei abzuweisen. Eventualiter sei das zitierte Urteil 4A_554/2013 aufzuheben und die Beschwerde vom 6. November 2013 erneut abzuweisen. Subeventualiter sei die Klage unter Hinweis darauf, dass der Eintritt der relativen Verjährung nicht geprüft worden sei, zur Beurteilung an die Erstinstanz zurückzuweisen. Die Gesuchsgegnerin 4 beantragt, das Revisionsgesuch sei abzuweisen. Eventualiter sei das zitierte Urteil 4A_554/2013 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung - unter Berücksichtigung der relativen Verjährung - an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Gesuchstellerin hat unaufgefordert repliziert. Die Gesuchsgegnerin 1, der Gesuchsgegner 2 sowie der Gesuchsgegner 3 haben unaufgefordert dupliziert.
Erwägungen:
1.
Die Gesuchsteller haben unaufgefordert eine Replik eingereicht. Ihr Antrag auf Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ist damit gegenstandslos.
2.
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (BGE 150 I 99 E. 1.1; vgl. Urteile 2F_3/2022 vom 19. Januar 2022 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1).
2.2. Das Revisionsverfahren vor Bundesgericht verläuft in mehreren Schritten. Zunächst prüft das Bundesgericht die Zulässigkeit des Revisionsgesuchs. Für Fragen, die nicht in Kapitel 7 des Bundesgerichtsgesetzes betreffend die Revision behandelt werden, sind die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar. Erachtet das Bundesgericht das Revisionsgesuch als zulässig, tritt es auf das Verfahren ein und prüft, ob die Begründung des Gesuchs zutrifft. Wenn dies der Fall ist, fällt das Bundesgericht, normalerweise in einem einzigen Urteil, nacheinander zwei verschiedene Entscheide. Im ersten hebt es das Urteil auf, das Gegenstand des Revisionsgesuchs ist, und im zweiten befindet es über die Beschwerde, mit der es sich zuvor befasst hatte (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG; zum Ganzen: BGE 144 I 214 E. 1.2 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen von Art. 122 BGG erfüllt, ist das vorherige Verfahren wieder aufzunehmen. Die Wiederaufnahme wirkt in dem Sinne ex tunc, als das Bundesgericht und die Verfahrensbeteiligten in jenen Zustand versetzt werden, in dem sie sich vor der damaligen Urteilsfällung befunden hatten (BGE 150 I 99 E. 1.2; 144 I 214 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.3. Der Streitgegenstand wird bei einer Revision durch das zu revidierende Urteil vorgegeben. Er bestimmt sich folglich nach dem Dispositiv des aufzuhebenden Urteils und den in jenem Verfahren gestellten Rechtsbegehren (BGE 150 I 99 E. 1.3 mit Hinweisen).
3.
3.1. Um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, welche die Vertragsparteien in der EMRK und den Protokollen dazu übernommen haben, wird gemäss Art. 19 EMRK ein Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) errichtet. Die Vertragsparteien sind nach Art. 46 Ziff. 1 EMRK verpflichtet, in allen Rechtssachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Gerichtshofs zu befolgen. In welcher Art und Weise eine Vertragspartei der EMRK eine durch den Gerichtshof festgestellte Konventionsverletzung beseitigt, wird nicht durch die Konvention selber bestimmt; die wirksame Beseitigung der Konventionsverletzung liegt vielmehr in der Verantwortung der betroffenen Vertragspartei (BGE 150 I 99 E. 2.1 mit Literaturhinweisen).
3.2. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft bestimmt Art. 122 BGG, dass die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts wegen Verletzung der EMRK verlangt werden kann, wenn der EGMR in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat (Art. 122 lit. a BGG), eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (Art. 122 lit. b BGG) und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Art. 122 lit. c BGG).
3.3. Das Revisionsgesuch wegen Verletzung der EMRK ist innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des EGMR nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist, beim Bundesgericht einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. c BGG). Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision gemäss Art. 124 Abs. 2 BGG - abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen - an sich nicht mehr verlangt werden.
3.4. Mangels eines Antrags der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Verweisung der Rechtssache an die Grosse Kammer wurde das Urteil Jann nach drei Monaten, das heisst am 13. Mai 2024, endgültig (Art. 44 Ziff. 2 lit. b EMRK). Mit der Einreichung des Revisionsgesuchs durch die Gesuchsteller am 12. August 2024 ist die Frist von 90 Tagen gewahrt.
Die Gesuchsgegnerin 1 und der Gesuchsgegner 2 stellen sich auf den Standpunkt, es fehle den Gesuchstellern an einem Rechtsschutzinteresse, da die Forderung in jedem Fall relativ verjährt sei. Dieser Einwand geht fehl. Die Frage der relativen Verjährung wurde bis anhin nicht geprüft (vgl. dazu auch hiernach E. 4.3.2 und E. 5.2.2). Entsprechend ist der Gesuchsgegnerin 1 und dem Gesuchsgegner 2 nicht zu folgen, wenn sie ausführen, der Eintritt der relativen Verjährung sei unbestreitbar erfolgt, weshalb den Gesuchstellern das Rechtsschutzinteresse an einer Revision fehle.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Revisionsgesuch einzutreten. Es ist somit zu prüfen, ob die Revision nach den Voraussetzungen der lit. a-c von Art. 122 BGG, die kumulativ erfüllt sein müssen, zulässig ist.
4.
4.1. Es ist unbestritten, dass der EGMR in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK verletzt worden ist (Art. 122 lit. a BGG).
4.2.
4.2.1. Eine Revision wegen Verletzung der EMRK setzt nach Art. 122 lit. b BGG weiter voraus, dass eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen. Nach der Rechtsprechung besteht für die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils kein Anlass mehr, wenn der EGMR eine die Folgen der Konventionsverletzung ausgleichende gerechte Entschädigung (vgl. Art. 41 EMRK) gesprochen hat. Möglich bleibt die Revision nur insoweit, als sie geeignet und erforderlich ist, um über die finanzielle Abgeltung hinaus fortbestehende, konkrete nachteilige Auswirkungen der Konventionsverletzung im Rahmen des ursprünglichen Verfahrens zu beseitigen. Stehen materielle Interessen zur Diskussion, bezüglich welcher die Konventionsverletzung zwar mit einer Entschädigung grundsätzlich vollständig gutgemacht werden könnte, hat der EGMR aber eine Entschädigung abgelehnt, weil ein Schaden fehlt, oder hat er sich mangels eines entsprechenden Begehrens über das Vorliegen eines Schadens nicht ausgesprochen, so kommt die Revision durch das Bundesgericht nicht mehr in Frage (BGE 147 I 494 E. 2.2; 144 I 214 E. 4.2; 137 I 86 E. 3.2.2; Urteil 5F_8/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 145 III 165).
4.2.2. Die Gesuchsteller haben vor dem EGMR unbestrittenermassen keine Genugtuungsansprüche aufgrund der Asbesterkrankung von A.A.________ sel. erhoben. Die Gesuchsgegnerin 4 macht geltend, der EGMR habe den Gesuchstellern im Urteil Jann einen Betrag von EUR 20'800.-- für die Rechtsverweigerung (überlange Verfahrensdauer) und EUR 14'000.-- für die Anwaltskosten zugesprochen. Damit habe der EGMR sämtliche von den Gesuchstellern gestellten Forderungen beurteilt. Es wäre den Gesuchstellern aber ohne Weiteres möglich gewesen, vor dem EGMR weitere Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche aufgrund der Asbesterkrankung von A.A.________ sel. geltend zu machen. Auch der Gesuchsgegner 2 vertritt den Standpunkt, die Voraussetzung von Art. 122 lit. b BGG sei nicht erfüllt, die Gesuchsteller hätten den behaupteten Genugtuungsanspruch gegenüber den Gesuchsgegnern im Verfahren vor dem EGMR ausdrücklich vorbehalten müssen.
4.2.3. Dieser Einwand ist unbegründet. Die Gesuchsteller machen zu Recht geltend, die von ihnen begehrte Forderung (Genugtuungsanspruch unter Nachklagevorbehalt) gegen die Gesuchsgegner 1-4 sei bis anhin noch nicht materiell gerichtlich überprüft worden. Der EGMR hätte somit diesen Anspruch nicht im Rahmen der gerechten Entschädigung nach Art. 41 EMRK beurteilen können. Vielmehr ist - wie die Gesuchsteller zu Recht geltend machen - die materielle Beurteilung der Forderung auf Genugtuung gestützt auf innerstaatliches Recht notwendig. Entsprechend kann den Gesuchstellern nicht vorgeworfen werden, dass sie im Verfahren vor dem EGMR keine Entschädigung betreffend Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche aufgrund der Asbesterkrankung von A.A.________ sel. erhoben haben. Entsprechend fehl geht der Einwand des Gesuchsgegners 2, das Vorgehen der Gesuchsteller entspreche nicht den Anforderungen von BGE 142 I 42 E. 2.2.4. Wie die Gesuchsteller zu Recht geltend machen, spricht der EGMR Prozessgewinne grundsätzlich nur dann als gerechte Entschädigung im Sinne von Art. 41 EMRK zu, wenn er zur Auffassung gelangt, der innerstaatliche Prozess wäre ohne die Konventionsverletzung zumindest teilweise gewonnen worden. Eine derartige Beurteilung hätte der EGMR aber vorliegend ohnehin nicht vornehmen können, da die Voraussetzungen des geltend gemachten Genugtuungsanspruchs nach schweizerischem Obligationenrecht noch gar nicht beurteilt worden sind.
4.2.4. Zusammenfassend ist somit die Voraussetzung von Art. 122 lit. b BGG erfüllt, wonach eine Entschädigung (Art. 41 EMRK) nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen.
4.3.
4.3.1. Schliesslich kann die Revision wegen Verletzung der EMRK bloss verlangt werden, wenn sie notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Art. 122 lit. c BGG). Die Revision ist "notwendig", wenn das Verfahren vor dem Bundesgericht ohne Konventionsverletzung einen anderen Verlauf genommen hätte oder hätte nehmen können (BGE 145 III 165 E. 3.3.1 mit Hinweis). Die Wendung "notwendig" bedeutet aber auch, dass es Sache der Vertragsstaaten ist, den am besten geeigneten Weg zu finden, um einen der EMRK entsprechenden Zustand wiederherzustellen und einen wirksamen Schutz der in der EMRK verankerten Garantien zu gewährleisten (BGE 145 III 165 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Dabei sind die Interessen, die sich an den Bestand eines Urteils knüpfen, die Art der festgestellten Konventionsverletzung und die Natur der Revision als ausserordentliches Rechtsmittel mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 147 I 494 E. 2.3; 145 III 165 E. 3.3.1). Die Notwendigkeit einer Revision muss von der gesuchstellenden Person glaubhaft gemacht werden. Ob und inwieweit eine Revision begründet ist, ist Gegenstand des allfällig wieder aufzunehmenden Verfahrens (BGE 147 I 494 E. 2.3 mit Hinweisen).
4.3.2. Die Gesuchsgegnerin 4 macht geltend, das Verfahren vor dem Bundesgericht hätte nur dann einen anderen Verlauf nehmen können, wenn auch die relative Verjährung nicht eingetreten wäre. Denn nur dies hätte zur Rückweisung an die Vorinstanz, zur Neubeurteilung und Prüfung der Haftungsvoraussetzungen geführt. Die Voraussetzung von Art. 122 lit. c BGG sei somit nicht erfüllt. Auch der Gesuchsgegner 3 macht geltend, es sei fraglich, ob vorliegend die Revision tatsächlich notwendig sei, um die Verletzung der EMRK zu beseitigen. Denn das Bundesgericht hätte im zitierten Urteil 4A_554/2013 auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis gelangen können, wenn es nicht auf die absolute Verjährung abgestellt hätte.
Dieser Einwand geht fehl. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Bundesgericht von sich aus die von den Vorinstanzen nicht beurteilte Frage der relativen Verjährung geprüft und abschliessend beurteilt hätte, wenn es zum Schluss gelangt wäre, der geltend gemachte Anspruch sei nicht absolut verjährt, zumal die Frage nach dem Eintritt der relativen Verjährung zwar eine Rechtsfrage darstellt; Tatfrage aber ist, wann von wem welche Unterbrechungshandlungen vorgenommen wurden. Das Bundesgericht hätte somit die Sache zur Prüfung der relativen Verjährung sowie den Haftungsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Was die Gesuchsgegnerin 4 und der Gesuchsgegner 3 eigentlich bezwecken, ist, dass mit Bezug auf die Voraussetzung von Art. 122 lit. c BGG im Revisionsverfahren erstmals geprüft wird, ob die relative Verjährung eingetreten ist. Dies ist abzulehnen. Die Gesuchsgegnerin 4 und der Gesuchsgegner 3 verkennen die Natur der Revision als ausserordentliches Rechtsmittel. Es ist im Rahmen von Art. 122 lit. c BGG jedenfalls ausreichend, dass das bundesgerichtliche Verfahren ohne Konventionsverletzung möglicherweise einen anderen Ausgang gefunden hätte.
5.
5.1. Da die Voraussetzungen von Art. 122 BGG vorliegend erfüllt sind, ist das dem zitierten Urteil 4A_554/2013 zugrunde liegende Verfahren wiederaufzunehmen.
5.2.
5.2.1. Die Erstinstanz, das Obergericht und das Bundesgericht haben sich bis anhin auf die Prüfung der Verjährungseinrede betreffend die absolute Verjährung beschränkt. Es fand bis anhin namentlich keine Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen des geltend gemachten (innerstaatlichen) Genugtuungsanspruchs statt. Ein Entscheid in der Sache ist somit - entgegen dem Hauptantrag der Gesuchsteller - nicht möglich.
5.2.2. Die Gesuchsteller stellen sich auf den Standpunkt, der EGMR habe sich im Urteil Jann auch bereits zur relativen Verjährung geäussert, weshalb die Frage der Verjährungseinrede abschliessend geklärt sei. Es bleibe deshalb kein Raum mehr, die Frage der Verjährung, auch nicht diejenige einer relativen Verjährung, erneut zu prüfen. Der EGMR habe rechtskräftig und endgültig festgestellt, dass ihnen im innerstaatlichen Verfahren das Recht auf Zugang zu einem Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK verwehrt worden sei. Mit der nochmaligen Beurteilung dieser Frage würde abermals gegen den Zugang zum Gericht verstossen. Zudem läge ein Verstoss gegen Art. 46 EMRK vor und es würde das Beschleunigungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt.
Die Gesuchsteller verkennen die Tragweite des Urteils Jann. Bereits vor dem Hintergrund, dass weder die Erst- noch die Vorinstanz noch das Bundesgericht die Frage der relativen Verjährung (abschliessend) geprüft haben, ist nicht ersichtlich, weshalb sich der EGMR als erste Instanz zur Frage der relativen Verjährung (abschliessend) geäussert haben sollte. Wie die Gesuchsgegner zu Recht geltend machen, stehen die im Urteil Jann gemäss EGMR vorliegenden EMRK-Verletzungen nicht im Zusammenhang mit dem Institut der relativen Verjährung. Aus den entscheidenden Erwägungen des EGMR im Urteil Jann ergibt sich denn auch ohne Weiteres, dass sich der EGMR nur mit dem Institut der absoluten Verjährung befasst hat. So erwog er in § 79 ff. des Urteils Jann was folgt:
"79. The Court has already held that when it is scientifically proven that it is impossible for a person to know that he or she suffers from a certain illness, such a circumstance should be taken into account in the calculation of the limitation period [...]. In view of the long latency periods involved [...], it is therefore safe to assume that asbestos-related claims will always be time-barred in the case of a ten-year limitation period, and probably also very often in the case of a twenty-year limitation period under the new domestic provisions [...], if at the same time the beginning of the limitation period (dies a quo) is linked to the (end of the) harmful act in question [...]."
"81. [...] The Court can therefore not agree that the applicants' right of access to a court has been practical and effective, in view of the manner determining the dies a quo in respect of the running of the absolute limitation period. There does not seem to be a reasonable relationship of proportionality between the means employed and the aim sought. [...]."
"82. [...] to enable the Court to conclude that in the exceptional circumstances that pertain to victims of asbestos exposure [...], the application of the absolute limitation periods by the domestic courts - in particular the manner of determining the dies a quo in respect of the running of the absolute limitation period - resulted in the applicants' right of access to a court being restricted to the point that the very essence of that right had been impaired."
Entschieden hat der EGMR im Urteil Jann hingegen, dass den Gesuchstellern nicht vorgeworfen werden kann, keine Ansprüche gegenüber dem Entschädigungsfonds für Asbestopfer geltend gemacht zu haben (Urteil Jann § 77; in BGE 146 III 25 E. 8.3 hat das Bundesgericht die Frage offengelassen, inwieweit mit dem Entschädigungsfonds für Asbestopfer eine alternative Lösung für Schädigungen unter dem damaligen Verjährungsrecht geschaffen wurde).
5.2.3. Da weder die Erst- noch die Vorinstanz die Frage der relativen Verjährung (abschliessend) geprüft hat, kann diese vorliegend nicht direkt durch das Bundesgericht beurteilt werden. Die Sache ist praxisgemäss zur neuen Beurteilung - unter Berücksichtigung einer allfälligen relativen Verjährung - an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Vorinstanz die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens neu zu regeln haben wird (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Der Vorinstanz steht es frei, die Sache - sofern aus ihrer Sicht notwendig - an die Erstinstanz weiterzuverweisen.
5.2.4. Die Gesuchsgegnerin 1 beantragt für den Fall, dass das Bundesgericht das Revisionsgesuch gutheissen sollte, es sei im vorliegenden Einzelfall - aufgrund der Verpflichtung der Schweiz als Vertragsstaat, EGMR-Urteile umzusetzen - vom schweizerischen Verjährungsrecht abzuweichen und bei der Neubeurteilung den Verjährungsbeginn der absoluten Verjährung auf den 15. November 2004, d.h. den Tag der Diagnose der Mesotheliom-Erkrankung bei A.A.________ sel., festzusetzen.
Soweit das Bundesgericht das Revisionsgesuch nicht als unzulässig oder unbegründet befindet, stellt es dieses unter anderem dem Gesuchsgegner zu. Es setzt diesem gleichzeitig eine Frist zur Einreichung einer Gesuchsantwort (Art. 127 BGG). Diese Gesuchsantwort dient primär dazu, dem Gesuchsgegner zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Gesuchsgegner kann in seiner Gesuchsantwort entsprechend einzig ein Revisionsantwortbegehren stellen, das auf Abweisung der Revisionsbegehren oder auf Nichteintreten auf diese lauten muss, sofern er die Rechtsschutzanspruchsbehauptung des Gesuchstellers nicht mit einem Gutheissungsantrag unterstützen will (CHRISTOPH HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, 2018, S. 177 Rz. 599). Wenn die Gesuchsgegnerin 1 in ihrer Gesuchsantwort eventualiter beantragt, es sei in Abweichung vom schweizerischen Verjährungsrecht den Beginn der absoluten Verjährung auf den 15. November 2004 festzusetzen, erweitert sie in ihrer Gesuchsantwort den Streitgegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens, der ihrem Einfluss aber entzogen ist. Entsprechend ist auf ihr Begehren nicht einzutreten.
6. Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch teilweise gutzuheissen. Das Urteil 4A_554/2013 vom 6. November 2019 (teilweise publ. in: BGE 146 III 25) sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 4. Oktober 2013 sind aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Beurteilung - unter Berücksichtigung einer allfälligen relativen Verjährung - an das Obergericht des Kantons Glarus zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis werden die Gesuchsgegner, die sich alle gegen eine Revision ausgesprochen haben, unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird teilweise gutgeheissen und das Urteil 4A_554/2013 vom 6. November 2019 (teilweise publ. in: BGE 146 III 25) sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 4. Oktober 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Beurteilung - unter Berücksichtigung einer allfälligen relativen Verjährung - an das Obergericht des Kantons Glarus zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden - unter solidarischer Haftbarkeit - den Gesuchsgegnern auferlegt.
3.
Die Gesuchsgegner haben - unter solidarischer Haftbarkeit - die Gesuchsteller mit insgesamt Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Gross