6B_527/2024 20.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_527/2024, 6B_552/2024
Urteil vom 20. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Felten,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Gerichtsschreiber Ranzoni.
Verfahrensbeteiligte
6B_527/2024
A.A.________,
vertreten durch Fürsprecher Peter Stein,
Beschwerdeführer,
und
6B_552/2024
B.A.________
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
2. C.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Brandstiftung, mehrfacher versuchter Betrug, Urkundenfälschung; Landesverweisung; Willkür,
Beschwerde gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 14. November 2023 (SST.2022.294 und SST.2022.308).
Sachverhalt:
A.
Den Geschwistern A.A.________ und B.A.________ werden, soweit für das bundesgerichtliche Verfahren noch relevant, folgende in Mittäterschaft begangene Straftaten vorgeworfen:
A.a. Am 3. Oktober 2018 sollen sie einen Brand im Verkaufsladen der D.________ GmbH an der U.________strasse in V.________ gelegt haben. Dazu hätten sie mehrere Kleiderhaufen mit Brandbeschleuniger übergossen und angezündet. Das Feuer habe durch die angerückte Feuerwehr gelöscht werden müssen. Mit dieser Brandstiftung hätten A.A.________ und B.A.________ beabsichtigt, für die D.________ GmbH unrechtmässig Versicherungsleistungen von maximal Fr. 120'000.-- (Feuerereignisse) und Fr. 250'000.-- (Ertragsausfall) von der C.________ AG zu erlangen. Weil die Versicherung die Zahlung verweigert habe, sei ein Vermögensschaden ausgeblieben.
A.b. Weiter sollen A.A.________ und B.A.________ eine Quittung für den Kauf von 1'700 Hosen zum Preis von EUR 11'900.-- gefälscht haben, um die angeblich erworbene Ware in der Folge bei der E.________ AG fälschlicherweise als gestohlen zu melden und dadurch unrechtmässig Leistungen aus der Diebstahlversicherung zu beziehen. Die Versicherung habe die Zahlung verweigert.
B.
B.a. Das Bezirksgericht Aarau sprach A.A.________ und B.A.________ mit Urteil vom 23. Juni 2022 der Brandstiftung, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs, der Urkundenfälschung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig. In einzelnen Anklagepunkten gelangte es zu einem Freispruch. Das Bezirksgericht bestrafte beide mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten, wovon es je 12 Monate für vollziehbar erklärte, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 65 Tagen. A.A.________ bestrafte es zusätzlich wegen versuchten Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 40.--. A.A.________ und B.A.________ wurden für 7 Jahre des Landes verwiesen und unter solidarischer Haftbarkeit zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von Fr. 10'205.45 an die C.________ AG verpflichtet.
B.b. Auf deren Berufung sprach das Obergericht Aargau A.A.________ und B.A.________ mit Urteil vom 14. November 2023 von den Vorwürfen der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung und des versuchten Inverkehrbringens und Anpreisens von Abhör-, Ton- und Bildaufnahmegeräten frei. Es verurteilte sie wegen Brandstiftung, mehrfachen versuchten Betrugs und Urkundenfälschung je zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten (mit vollziehbarem Teil von 12 Monaten). Das Obergericht bestätigte die Landesverweisungen für die Dauer von 7 Jahren und die solidarische Zahlungspflicht in Höhe von Fr. 10'205.45 an die C.________ AG.
C.
C.a. A.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) führt Beschwerde in Strafsachen (Verfahren 6B_527/2024). Er beantragt dem Bundesgericht, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen und die Zivilforderungen seien abzuweisen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Von einer Landesverweisung sei in jedem Fall abzusehen.
C.b. Auch B.A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, sie sei vollumfänglich freizusprechen (Verfahren 6B_552/2024). Die Zivilforderung der C.________ AG sei auf den Zivilweg zu verweisen. Im Übrigen sei die Sache an die Vorinstanz zur Festlegung einer angemessenen Entschädigung für das zu Unrecht erlittene Strafverfahren zurückzuweisen. Eventualiter sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten, wenn sie den gleich gelagerten Sachverhalt, dieselben Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteile 7B_685/2024 vom 1. November 2024 E. 2; 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 1).
Das ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 6B_527/2024 und 6B_552/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
2.
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG).
2.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken, aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; je mit Hinweisen).
3. Die Beschwerdeführenden wenden sich im Schuldpunkt zunächst gegen ihre Verurteilungen wegen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) und versuchten Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) in Zusammenhang mit dem Brand vom 3. Oktober 2018 im Verkaufsladen der D.________ GmbH. Die Vorinstanz sei bei der Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen.
3.1. Die Vorinstanz würdigt die Beweismittel wie folgt:
3.1.1. Sie stellt mit Verweis auf das Überwachungsvideo, welches den einzigen Ein- und Ausgang des Ladenlokals der D.________ GmbH im Zeitraum des Brandes zeigt, fest, dass die Beschwerdeführenden am 3. Oktober 2018 um 18:06 Uhr gemeinsam als Letzte den Laden verlassen und abgeschlossen hätten. Der automatische Brandalarm durch die Brandmeldeanlage sei um 18:18 Uhr erfolgt. Zwischen dem Verlassen des Lokals und dem Brand seien mithin nur ca. zehn Minuten vergangen, während derer niemand das Lokal betreten habe. Es könne somit ausgeschlossen werden, dass eine Drittperson den Brand gelegt habe, nachdem die Beschwerdeführenden das Lokal verlassen hätten. Deshalb falle auch F.________, der als Praktikant im Geschäft tätig gewesen sei, als möglicher Täter ausser Betracht, weil dieser um 17:57 Uhr Taschen zum Auto getragen und das Geschäft anschliessend bereits um 18:00 Uhr verlassen habe.
3.1.2. Gestützt auf den von Wm mbA G.________ verfassten Fachbericht vom 24. Oktober 2018 erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass es sich vorliegend um einen vorsätzlich gelegten Brand handle. Im Bericht werde festgehalten, dass sich kein eigentlicher Brandherd habe identifizieren lassen. Vielmehr hätten verschiedene Brandstellen festgestellt werden können, was auf die Verwendung eines Brandbeschleunigers hinweise. Zwar habe in der Mitte der Brandfläche ein ca. 50 cm langer LED-Leuchtstab gelegen. Dieser sowie das dazugehörige Netzteil könnten jedoch als Zündquelle ausgeschlossen werden, weil am Netzteil keine aussergewöhnliche Schadenstelle vorhanden gewesen sei und ein völlig anderes Brandspurenbild zu erwarten gewesen wäre, wenn der Brand vom LED-Leuchtmittel ausgegangen wäre. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass damit von einer vorsätzlichen Brandlegung auszugehen sei und als Verursacher nur die Beschwerdeführenden in Frage kämen. Entsprechend bestehe kein Zweifel an deren Täterschaft.
3.1.3. Dieses Beweisergebnis werde durch die Aussagen von F.________ gestützt, welcher am 23. Oktober 2018 ausgesagt habe, dass es entweder "einfach so gebrannt habe" oder aber die beiden Beschwerdeführenden etwas damit zu tun hätten. Er sei dabei nur "die Marionette" gewesen. Diese Aussagen erschienen deshalb als glaubhaft, weil F.________ damals in einer Beziehung mit dem Beschwerdeführer gewesen sei und ihn kaum wider besseres Wissen einer Straftat bezichtigt hätte. Später habe er ausgesagt, am Tattag kurz vor der Brandlegung mit der Aufforderung, "er solle ja nicht zurückkommen", weggeschickt worden zu sein. Die Vorinstanz folgert, auch dies spreche für die Täterschaft der Beschwerdeführenden, die sich so einige unbeobachtete Minuten im Ladenlokal verschafft hätten.
3.1.4. Im Einklang damit stellt die Vorinstanz unter Verweis auf die Ergebnisse des forensisch-chemischen Abschlussberichts des Instituts für Rechtsmedizin, Forensische Toxikologie und Chemie der Universität Bern (fortan IRM) vom 19. Dezember 2018 fest, dass auf der Kleidung und den Schuhen der Beschwerdeführenden, die diese am Tag des Brandes getragen hätten, dieselben n-Alkane und Cycloalkane hätten nachgewiesen werden können, wie sie auch auf den verbrannten Kleidungsstücken im Geschäft zu finden gewesen seien. Diese Stoffe liessen sich nach dem forensisch-chemischen Aktengutachten des IRM vom 1. April 2019 mit dem Vorhandensein eines entzündbaren Leichtöl-Destillats (Klasse ASTM 1) und zusätzlichen Pyrolyseprodukten erklären. Die Vorinstanz folgert daraus, dass die Beschwerdeführenden am Tattag mit einem Brandbeschleuniger in Kontakt gekommen seien. Dass die Kleidung bereits beim Import in die Schweiz kontaminiert gewesen sei, könne aufgrund der untersuchten Zusammensetzung von nicht vom Brand betroffenen Kleidungsstücken ausgeschlossen werden. Das IRM habe weiter ausschliessen können, dass die gefundenen Substanzen von Raum- oder Deodorantsprays oder haushaltsüblichen Reinigungsmitteln stammten. Die Täterschaft der Beschwerdeführenden sei erstellt, auch wenn der konkret verwendete Brandbeschleuniger nicht habe aufgefunden oder eruiert werden können.
3.1.5. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, wonach er nichts über die Entstehung des Brands wisse und über kein Tatmotiv verfügt habe. Sie legt dar, weshalb sie den Beschwerdeführer als faktisches Organ der D.________ GmbH betrachtet und er deshalb ein finanzielles Motiv (Versicherungsbetrug) für die Brandlegung gehabt habe. Aus demselben finanziellen Motiv habe auch die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin gehandelt.
3.2. Die Beschwerdeführenden wenden sich zunächst gegen die Annahme, es handle sich um einen gelegten Brand.
3.2.1. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz dem Fachbericht der Kriminalpolizei vom 24. Oktober 2018 fälschlicherweise gutachterlichen Stellenwert eingeräumt hätte. Es handelt sich beim Fachbericht vom 24. Oktober 2018 um einen Polizeibericht, den sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung berücksichtigen durfte (vgl. Urteile 6B_75/2023 vom 18. April 2023 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 284; 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Eine Unverwertbarkeit wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist - auch mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur (materiellen) Ausschöpfung des Instanzenzugs - auch nicht zu erkennen, zumal der Beschwerdeführer insbesondere keine Konfrontation mit dem verfassenden Polizeibeamten beantragt hat (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; Urteile 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.5; 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5; je mit Hinweisen).
3.2.2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er weiter ausführt, Wm mbA G.________ sei von einem gelegten Brand ausgegangen, ohne andere Optionen in Betracht zu ziehen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, äussert sich der Fachbericht auch zum vorgefundenen LED-Leuchtstab als mögliche Brandursache. Dieser habe jedoch als Brandquelle ausgeschlossen werden können, weil keine aussergewöhnliche Schadenstelle habe festgestellt werden können und ein "völlig anderes Spurenbild zu erwarten gewesen wäre". Mit diesen nachvollziehbaren und schlüssigen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
3.2.3. Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass sich der vorinstanzliche Schluss auf einen gelegten Brand nicht einzig auf diesen Polizeibericht stützt. Die Vorinstanz geht vielmehr auch gestützt auf das Gutachten des IRM davon aus, dass ein Brandbeschleuniger verwendet worden sei. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Würdigung als willkürlich ausweisen würde.
3.2.4. Die Beschwerdeführerin führt sodann vergebens aus, dass auch auf nicht vom Brand betroffenen Kleidungsstücken Teile der flüchtigen n-Alkane hätten nachgewiesen werden können (C8, C10 und C12). Damit setzt sie sich nicht mit der Begründung der Vorinstanz auseinander, gemäss welcher gestützt auf das Gutachten des IRM vom 1. April 2019 "ausgeschlossen" werden könne, dass die gefundene Zusammensetzung der Substanzen aus den Kleidungsstücken selbst stamme. Inwiefern die gutachterliche Feststellung, dass sich die relativen Intensitäten der Alkane zwischen den angebrannten Kleidern im Geschäft und den nicht vom Brand betroffenen Kleidungsstücken sehr deutlich unterscheiden würden, unwissenschaftlich sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar dar und ist auch nicht ersichtlich.
Dasselbe gilt für die Frage, weshalb neben dem Umstand, dass ein Brandbeschleuniger zum Einsatz kam, auch die Kenntnis von dessen genauen chemischen Zusammensetzung vorliegend von Relevanz sein sollte. Für die Annahme eines gelegten Brandes genügt bereits der Umstand, dass irgendein Brandbeschleuniger verwendet wurde.
3.2.5. Zusammenfassend geht die Vorinstanz gestützt auf den Fachbericht vom 24. Oktober 2018 und die Gutachten des IRM willkürfrei davon aus, dass es sich vorliegend um einen unter Verwendung eines Brandbeschleunigers absichtlich gelegten Brand handelt.
3.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Annahme eines mittäterschaftlichen Zusammenwirkens mit dem Beschwerdeführer. Es gebe keinen direkten Beweis für ihre Täterschaft oder für eine "objektive und subjektive Übernahme austauschbarer Rollen" zwischen ihr und dem Beschwerdeführer.
3.3.1. Die Vorinstanz erwägt, es könne ausgeschlossen werden, dass einer der beiden Beschwerdeführenden als Alleintäter ohne Wissen und Willen des andern gehandelt habe, hätten sie den Laden doch gemeinsam verlassen und seien auf den Schuhen und Kleidungsstücken von beiden die von einem Brandbeschleuniger stammenden n-Alkane und Cycloalkane nachgewiesen worden. Es sei deshalb nicht möglich, dass einer der Beschwerdeführenden den Brand alleine gelegt habe, ohne dass der andere dies mitbekommen hätte. Beide hätten zudem ein finanzielles Interesse daran gehabt, den Laden zwecks Versicherungsbetrugs in Brand zu setzen, die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin und der Beschwerdeführer als faktisches Organ der D.________ GmbH. Insgesamt habe damit als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführenden in gemeinsamer Tatausführung verschiedene Kleidungsstücke im Ladenlokal mit Brandbeschleuniger übergossen und anschliessend angezündet hätten.
3.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, es gäbe unzählige Sachverhaltsvarianten, wie die flüchtigen n-Alkane auf ihre Kleidung gelangt sein könnten, und sie halte die Variante, nach welcher die Kleidungsstücke schon kontaminiert importiert worden seien, "immer noch für die realistischste", stellt sie der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bloss ihre eigene gegenüber bzw. legt dar, wie die Beweise aus ihrer Sicht zu würdigen gewesen wären. Damit vermag sie von vornherein keine Willkür aufzuzeigen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung schlechterdings unhaltbar wäre.
Dasselbe gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, es sei auch eine Sachverhaltsvariante denkbar, in welcher sie bloss als Gehilfin erscheine. Die blosse Aufzählung von aus ihrer Sicht offengebliebenen Frage, namentlich, wann die Kleidungsstücke mit welchem Brandbeschleuniger übergossen worden seien, wie lange die gefundenen chemischen Verbindungen stabil bleiben würden und wie leicht sie zu entzünden seien, ist nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die Beschwerdeführenden die Kleidungsstücke gemeinsam mit Brandbeschleuniger übergossen und angezündet hätten, als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen.
Ebenso wenig genügt dazu der pauschale Verweis der Beschwerdeführerin auf eine mögliche Täterschaft von F.________ (Praktikant) oder ihres Ehemanns. Vielmehr legt die Vorinstanz nachvollziehbar dar, dass F.________ bereits aufgrund des zeitlichen Ablaufs als Täter ausgeschlossen werden könne, da dieser das Ladenlokal mehrere Minuten vor den Beschwerdeführenden verlassen hatte. Im Ergebnis schliesst die Vorinstanz auch eine andere Dritttäterschaft (z.B. des Ehemanns der Beschwerdeführerin) in nachvollziehbarer Weise aus, da in der Zwischenzeit niemand sonst das Ladenlokal betreten hatte.
3.3.3. Zusammengefasst gelangt die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden gemeinsam am 3. Oktober 2018 im Ladenlokal der D.________ GmbH einen Brand gelegt haben, um einen Versicherungsbetrug zu begehen.
3.4. Zur Subsumtion des willkürfrei festgestellten Sachverhalts unter den Tatbestand der Brandstiftung äussern sich die Beschwerdeführenden nicht, womit sich Ausführungen hierzu erübrigen.
4.
Die Beschwerdeführenden begründen den begehrten Freispruch vom Vorwurf des versuchten Betrugs in Zusammenhang mit dem Brand vom 3. Oktober 2018 einzig mit dem Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung, der nicht erfolgt (E. 3 hiervor). Mit Blick auf das zuvor Gesagte ist darauf nicht weiter einzugehen.
5.
Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung und versuchten Betrugs zum Nachteil der E.________ AG betreffend den Diebstahl von 1'700 Hosen. Da zumindest der Beschwerdeführer dies nur für den Fall eines Freispruchs vom Vorwurf der Brandstiftung tut, erübrigen sich seine diesbezüglichen Ausführungen.
5.1. Die Vorinstanz geht zusammengefasst von folgendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer habe der E.________ AG am 3. April 2018 eine Schadenmeldung erstattet, wonach ihm in Italien am 24. März 2018 1'700 Hosen aus seinem aufgebrochenen Lieferwagen gestohlen worden seien, die er noch am Vortag für EUR 11'900.-- gekauft habe. Der Schadenmeldung habe er einen Polizeirapport der "Polizia municipale, comune di Piacenza" betreffend den Diebstahl vom 24. März 2018, eine Reservationsbestätigung seiner Hotelbuchung für die Nacht des Diebstahls, Fotoaufnahmen der eingeschlagenen Heckscheibe seines Lieferwagens sowie eine Quittung mit der Nummer 07/2018 vom 23. März 2018 über den Kauf von 1'700 Hosen zum Preis von EUR 11'900.-- von der Verkäuferin "H.________" beigelegt.
Die eingereichte Quittung sei von den Beschwerdeführenden zum Zweck des Versicherungsbetrugs verfälscht worden. Es sei am 23. und 24. März 2018 weder zum Kauf noch zum Diebstahl der 1'700 Hosen gekommen. Der echte Buchungsbeleg 07/2018, welchen die Versicherung von der Verkäuferin erhalten habe, habe auf einen anderen Käufer gelautet, sei an einem anderen Datum ausgestellt worden und mit dem Firmenstempel der Verkäuferin versehen gewesen. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Quittung stamme aus dem Vorjahr, konkret vom 23. März 2017. Das Datum sei nachträglich an zwei Stellen abgeändert und es seien die Verkäuferin und deren Adresse handschriftlich aufgeschrieben worden. Die Quittung sei zudem mit der Unterschrift der Beschwerdeführerin versehen worden, obwohl diese auf der Reise nach Italien gemäss eigenen Angaben gar nicht dabei gewesen sei. Die Versicherung habe in der Folge die Auszahlung verweigert.
Die Beschwerdeführenden hätten den Entschluss zur Fälschung der Quittung zum Zweck des Versicherungsbetrugs gemeinsam gefasst und das Vorgehen zusammen geplant. Weil die Versicherungssumme grundsätzlich der Gesellschaft der Beschwerdeführerin zugute gekommen wäre und sie an der Verfälschung der Quittung und den Besprechungen mit der Versicherung teilgenommen habe, könne ausgeschlossen werden, dass sie nichts davon gewusst habe.
5.2. Gegen diese Sachverhaltsfeststellungen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei in geschäftlichen Angelegenheiten unbeholfen, weshalb administrative Tätigkeiten immer durch ihren Ehemann oder ihren Bruder besorgt worden seien. Die Unterschrift auf der Quittung stamme nicht von ihr. Sie sei bei der Fahrt vom 24. März 2018 gar nicht dabei gewesen.
5.3. Damit stellt die Beschwerdeführerin der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erneut nur ihre eigene Darstellung gegenüber, ohne darzutun, inwiefern Erstere dadurch geradezu unhaltbar wäre. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer nicht auf die Fahrt nach Italien begleitet hat. Sie lässt zudem ausdrücklich offen, wer die auf die Beschwerdeführerin lautende Unterschrift unter die gefälschte Quittung gesetzt hat. Die Vorinstanz schliesst deshalb auf eine gemeinsame Tatplanung, weil primär die Beschwerdeführerin als Gesellschafterin und Geschäftsführerin vom Versicherungsbetrug zugunsten ihrer Gesellschaft profitiert hätte, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer als Alleintäter gehandelt habe. Davon scheint auch die Beschwerdeführerin auszugehen, wenn sie vor Bundesgericht vorbringt, es sei unklar, was der Beschwerdeführer "von diesen Versicherungsbetrügen hätte". Sie bringt auch sonst nichts vor, was die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürlich ausweisen würde.
5.4. Auch zu diesem Tatkomplex verzichten die Beschwerdeführenden auf Ausführungen zur Subsumtion des willkürfrei festgestellten Sachverhalts unter die Tatbestände der Urkundenfälschung und des Betrugs. Damit hat es sein Bewenden.
6.
Die Beschwerdeführenden wenden sich gegen die Landesverweisungen.
6.1. Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB sieht für Ausländer, die wegen Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor.
6.1.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.2; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.2).
6.1.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.2; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.2; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
6.1.3. Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 f.; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.1; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.3.4; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2).
Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.1; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.3.4; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.3.2).
6.1.4. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.6; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.5.2; 6B_717/2024 vom 12. November 2024 E. 1.3.7; je mit Hinweisen).
6.1.5. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.1).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.3; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.3; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.1).
6.1.6. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.3; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.2). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.2; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.3.6).
6.1.7. Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (E. 6.1.6 hiervor; insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile des EGMR Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020, Nr. 6325/15, § 57; I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 69; Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012, Nr. 38005/07, § 63; Urteile 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.3; 6B_640/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 2.3.5; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.3; 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.3.7).
6.1.8. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_625/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 3.1.4; 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.4; 6B_549/2024 vom 26. November 2024 E. 3.4.4; je mit Hinweisen).
6.1.9. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_1203/2023 vom 16. August 2023 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_1203/2023 vom 16. August 2023 E. 1.1.2). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.9.1; 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 1.6.2; 6B_1203/2023 vom 16. August 2023 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
6.2. Die Beschwerdeführenden sind italienische Staatsangehörige und werden der Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB grundsätzlich erfüllt.
Nachfolgend wird für den Beschwerdeführer (E. 7) und die Beschwerdeführerin (E. 8) gesondert geprüft, ob die angeordnete Landesverweisung rechtskonform ist.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Interessenabwägung. Die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung würden seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegen.
7.2. Die Vorinstanz nimmt beim Beschwerdeführer einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB an und erwägt hierzu zusammengefasst das Folgende:
Der 37-jährige Beschwerdeführer sei italienischer Staatsbürger, jedoch in Argentinien geboren worden. Im März 1994 sei er im Alter von sieben Jahren in die Schweiz eingereist. Er habe hier die obligatorische Schulzeit absolviert, sei kinderlos und ledig und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C.
In der Schweiz habe der Beschwerdeführer "nicht so viele Kollegen und Bekannte". Von seiner Familie lebe lediglich seine Schwester, die Beschwerdeführerin, in der Schweiz. Sein Vater und seine Brüder lebten nach wie vor in Argentinien. Der Beschwerdeführer engagiere sich nicht in einem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation. Sprachlich sei er gut integriert. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in der Schweiz. In Anbetracht der langen Aufenthaltsdauer von 30 Jahren erweise sich die persönliche und gesellschaftliche Integration maximal als "durchschnittlich". Hier wirke sich auch negativ aus, so die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. Februar 2023 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a BetmG (SR 812.121) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.-- sowie zu einer Busse von Fr. 950.-- verurteilt worden sei.
Die Vorinstanz erwägt weiter, der Beschwerdeführer verfüge über keine Berufsausbildung. Von 2012 bis 2014 habe er bei der I.________ AG am Fliessband gearbeitet. Aufgrund seiner Depression und Schizophrenie habe er von 2014 bis April 2022 eine volle und anschliessend bis Oktober 2023 eine halbe Invalidenrente bezogen. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2023 sei die Invalidenrente eingestellt worden. Seit Mitte Oktober arbeite der Beschwerdeführer als Logistiker bei der J.________ AG. Aktuelle Schulden habe er keine. Insgesamt erweise sich die wirtschaftliche und berufliche Integration als durchschnittlich.
Die Integrationschancen des Beschwerdeführers in Italien schätzt die Vorinstanz als intakt ein. Er spreche Italienisch. Aufgrund seiner Tätigkeit für die Gesellschaften seiner Schwester habe er mit Unternehmen aus Italien zum Erwerb von Kleidungsstücken Geschäftskontakte unterhalten und sei diesbezüglich mit der dortigen Kultur vertraut. Zudem habe der Beschwerdeführer in Italien auch Verwandte, namentlich lebe die Familie seines Vaters dort. Bei ihnen könne er zumindest in der Anfangsphase unterkommen und auf deren Unterstützung zählen. Die Vorinstanz geht gestützt darauf davon aus, dem Beschwerdeführer sei die Reintegration in sein Heimatland mit zumutbaren Anstrengungen möglich.
7.3. Angesichts der Aufenthaltsdauer von 30 Jahren und insbesondere der hier verbrachten Kindheit und prägenden Jugend sowie der durchschnittlichen wirtschaftlichen und beruflichen Integration ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall annimmt. Folgerichtig nimmt sie eine Abwägung zwischen den (hohen) privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung vor, die sich - wenn auch nicht systematisch - an der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK orientiert.
7.4. Zur Verhältnismässigkeit erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer zeige mit seiner erneuten Verurteilung trotz laufendem Strafverfahren mit drohender Landesverweisung eine nicht unerhebliche Unbekümmertheit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Mit der Brandstiftung, die Anlass für die Landesverweisung bilde, habe der Beschwerdeführer Leib und Leben und damit sehr hochwertige Rechtsgüter gefährdet. Zudem werde er zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten verurteilt, und damit zu einer Strafe von über zwei Jahren, weshalb von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen sei. Der Beschwerdeführer bestreite auch im Berufungsverfahren alle Tatvorwürfe und zeige keinerlei Einsicht oder Reue. Dass er zur Durchsetzung seiner Ziele ohne nachvollziehbare Gründe dazu bereit gewesen sei, zu Betrugszwecken einen Brand zu legen und damit schwere Verbrechen zu begehen, spreche zusätzlich gegen eine gute Prognose. Es bestünden erhebliche Bedenken an seiner künftigen Legalbewährung, auch wenn ihm unter dem Titel des teilbedingten Strafvollzugs keine Schlechtprognose im eigentlichen Sinne gestellt werden könne. Unter dem Blickwinkel der Landesverweisung gelte ein strengerer Massstab, weshalb diesbezüglich von einem hohen öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auszugehen sei.
Unter Würdigung der vorgenannten Umstände überwögen die hohen öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Dass die Wirtschaftslage in Italien allenfalls schwieriger sei als in der Schweiz, stünde einer Landesverweisung nicht entgegen.
An dieser Beurteilung vermöge nichts zu ändern, dass sich der Beschwerdeführer als italienischer Staatsbürger auf das FZA berufen könne. Angesichts der hochwertigen Rechtsgüter, die er mit der Brandstiftung gefährdet habe, seien keine hohen Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen. Aufgrund der zweifelhaften Legalprognose gehe von ihm eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit aus. Die Landesverweisung erweise sich deshalb auch mit Blick auf das FZA als verhältnismässig.
7.5.
7.5.1. Nicht weiter einzugehen ist auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Landesverweisung, soweit sie sich auf einen Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung stützen.
7.5.2. Wenn er weiter vorbringt, er gehe seit längerem einer Vollzeit-Arbeitstätigkeit nach, dann weicht er damit - soweit es sich dabei überhaupt um zulässige Vorbringen handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG) - vom verbindlich festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz ab, ohne Willkür darzutun. Diese geht gestützt auf seine Eingabe vom 7. November 2023 davon aus, er sei erst seit Mitte Oktober 2023 als Logistiker bei der J.________ angestellt, im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils also seit knapp einem Monat. Dass die Vorinstanz angesichts seiner fehlenden Berufsausbildung und des fast zehnjährigen Bezugs von IV-Leistungen von einer bloss durchschnittlichen beruflichen Integration ausgeht, ist nicht zu beanstanden.
7.5.3. Der Beschwerdeführer entfernt sich wiederum vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, wenn er vorträgt, er verfüge über keine soziale, kulturelle oder familiäre Verbindung zu Italien. Mit der Begründung der Vorinstanz, dass er aufgrund seiner Geschäftstätigkeit in Italien bereits über berufliche Kontakte verfüge und mit der Familie seines Vaters auch Verwandte in Italien lebten, setzt er sich nicht auseinander. Inwiefern die Vorinstanz damit zu Unrecht davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei mit der Kultur Italiens bestens vertraut, ist weder dargetan noch ersichtlich.
Die Vorinstanz erwägt zutreffend, diese Vertrautheit mit der italienischen Kultur und insbesondere die Geschäftskontakte und familiären Beziehungen würden dem Beschwerdeführer den Neubeginn in Italien erleichtern. Nicht zu beanstanden ist, wenn sie gestützt darauf und die Umstände, dass der Beschwerdeführer Italienisch spricht, jung, ledig und gesund ist, davon ausgeht, dass ihm eine Reintegration bei entsprechenden Anstrengungen durchaus möglich ist.
7.5.4. Aus dem Umstand, dass seit der Brandstiftung mehr als fünf Jahre vergangen sind, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er entgegen seinen Vorbringen, er habe sich "in jeder Hinsicht gesetzeskonform verhalten", auch in dieser Zeit erneut mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Im Weiteren wäre ein allfälliges Wohlverhalten aufgrund des drohenden Strafvollzugs und der drohenden Landesverwesung ohnehin zu relativieren (Urteile 6B_64/2024 vom 19. November 2024 E. 1.7; 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.8.4; 6B_518/2023 vom 6. März 2024 E. 5.4.2; je mit Hinweisen).
7.6. Angesichts der erheblichen Gefährdung von Leib und Leben, die mit der vorliegenden Brandstiftung einherging, der - auch mit Blick auf die Zweijahresregel (E. 6.1.8) - beachtlichen Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten (bei einer Einsatzstrafe für die Brandstiftung von 2 Jahren und 6 Monaten) und den erheblichen Bedenken an der künftigen Legalbewährung des Beschwerdeführers, ist von hohen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung auszugehen.
Dem Beschwerdeführer sind aufgrund der langen Aufenthaltsdauer von beinahe 30 Jahren und der hier verbrachten Kindheit und Jugend gewichtige private Interessen am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen. Mit der Vorinstanz ist indes von einer bloss durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Integration auszugehen. Eine Reintegration in Italien ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Italienischkenntnisse, seiner Geschäftsbeziehungen in Italien und seiner dort lebenden Verwandten, welche ihn zumindest in der Anfangsphase unterstützen können, mit zumutbaren Anstrengungen möglich. Bei dieser Ausgangslage vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz das hohe öffentliche Interesse an seiner Wegweisung nicht aufzuwiegen. Die Landesverweisung erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform.
7.7. Auch Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht der Landesverweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb vom Beschwerdeführer weiterhin eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit ausgeht, welche angesichts der schweren Anlasstat für eine Landesverweisung ausreicht. Sie verletzt kein Völkerrecht, wenn sie festhält, das FZA stehe der obligatorischen Landesverweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Er bringt in diesem Zusammenhang keine Argumente vor, die nicht bereits Eingang in die Erwägungen zur Interessenabwägung gefunden hätten. Die Landesverweisung des Beschwerdeführers ist vorliegend auch unter dem Blickwinkel des FZA nicht zu beanstanden.
8.
Auch die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Landesverweisung. Sinngemäss bringt sie vor, die Landesverweisung bewirke bei ihr einen schweren persönlichen Härtefall und sei unverhältnismässig.
8.1. Die Vorinstanz stellt fest, die 49-jährige Beschwerdeführerin sei als italienische Staatsangehörige in Argentinien geboren worden und dort aufgewachsen. Bevor sie im März 1994 im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist sei, habe sie zwei Jahre in Italien gelebt. Die kinderlose Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2013 mit einem portugiesischen Staatsangehörigen verheiratet und wohne mit diesem zusammen. Sie und ihr Ehemann verfügten über eine Niederlassungsbewilligung C.
In Würdigung dieser Ehe geht die Vorinstanz davon aus, eine Landesverweisung tangiere das Recht der Beschwerdeführerin auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Dem Ehepaar sei es jedoch grundsätzlich zuzumuten, ihre Beziehung in Italien oder in Portugal, dem Heimatland des Ehemanns, zu leben, zumal sie gemäss eigenen Angaben über Wohneigentum in Portugal verfügten. Dem Ehemann stehe es auch frei, in der Schweiz zu bleiben und den Kontakt zur Beschwerdeführerin über moderne Kommunikationsmittel oder Besuche aufrechtzuerhalten. Der Vollzug eines Teils der Strafe führe ohnehin bereits zu einer gewissen Entfremdung, da der Kontakt zum Ehemann stark erschwert werde.
Die persönliche und gesellschaftliche Integration erweise sich als unterdurchschnittlich. Neben ihrem Ehemann und ihrem Bruder habe sie keine weiteren Verwandten oder Freunde in der Schweiz, sondern lediglich Bekannte. Ein privates Engagement in einem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin sei sprachlich schlecht integriert und während des ganzen Verfahrens auf eine Übersetzung angewiesen gewesen. Die Vorinstanz würdigt sodann die früheren Verurteilungen der Beschwerdeführerin, die gegen eine nachhaltige Integration sprächen. Sie sei am 14. März 1996 wegen Stellenwechsels ohne Bewilligung gemäss Art. 23 Abs. 6 ANAG zu einer Busse von Fr. 80.--, am 5. Mai 2017 wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäss Art. 88 AHVG zu einer Busse von Fr. 150.-- und am 6. Juli 2017 wegen Nichtabgabe der Arbeitgeberbescheinigung gemäss Art. 106 AVIG zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt worden. Auch wenn es sich dabei nur um Übertretungen aus dem Arbeitsbereich handle, lasse sich darin eine gewisse Unbekümmertheit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung erkennen.
Die berufliche und wirtschaftliche Integration schätzt die Vorinstanz als durchschnittlich ein. Die Beschwerdeführerin habe eine Anlehre als Coiffeuse absolviert und als Putzfrau, Verkäuferin und Näherin gearbeitet, bevor sie sich mit ihren Unternehmen selbstständig gemacht habe. Aktuell sei sie Gesellschafterin und Geschäftsführerin der K.________ GmbH (vormals D.________ GmbH). Schulden habe sie keine.
Zu den Integrationschancen in Italien berücksichtigt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin bereits während zweier Jahre dort gelebt habe und aufgrund ihrer Verkaufstätigkeit auch über Geschäftsbeziehungen nach Italien verfüge. Sie verbringe ihre Ferien regelmässig dort. Sie sei mithin mit der Kultur Italiens bestens vertraut. Wie ihr Bruder verfüge auch sie mit der Familie ihres Vaters über Verwandte in Italien. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erachtet die Vorinstanz die Chancen für eine erfolgreiche Integration der Beschwerdeführerin in Italien mit zumutbaren Anstrengungen als intakt.
8.2. Angesichts der Aufenthaltsdauer von beinahe 30 Jahren und der Ehe der Beschwerdeführerin mit einem in der Schweiz niedergelassenen Ausländer spricht ihr die Vorinstanz ein nicht unerhebliches privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zu. Weil jedoch die berufliche und wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin bloss durchschnittlich, ihre sprachliche Integration ungenügend und ihr eine Wiedereingliederung in Italien durchaus zuzumuten sei, verneint die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall. Im Sinne einer Eventualbegründung nimmt sie dennoch eine Interessenabwägung vor.
8.3. Die Vorinstanz erwägt, vorliegend würde wie bereits beim Beschwerdeführer die Brandstiftung Anlass für die Landesverweisung bilden, wodurch die Beschwerdeführerin Leib und Leben und damit sehr hochwertige Rechtsgüter gefährdet habe. Zudem werde auch sie zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten verurteilt, und damit zu einer Strafe von über zwei Jahren, weshalb von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Bruder zusammen - neben Urkundenfälschung und mehrfach versuchtem Versicherungsbetrug - einen Brand gelegt und damit eine schwere Straftat begangen, ohne dass dafür nachvollziehbare Gründe ersichtlich wären. Sie bestreite auch im Berufungsverfahren alle Tatvorwürfe und zeige keinerlei Einsicht oder Reue. Es bestünden deshalb erhebliche Bedenken an ihrer künftigen Legalbewährung, auch wenn ihr unter dem Titel des teilbedingten Strafvollzugs keine Schlechtprognose im eigentlichen Sinne gestellt werden könne. Unter dem Blickwinkel der Landesverweisung gelte ein strengerer Massstab, weshalb diesbezüglich von einem hohen öffentlichen Interessen an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz auszugehen sei.
Insgesamt würde das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die (nicht unerheblichen) privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz überwiegen.
An dieser Beurteilung vermöge auch bei der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass sie sich als italienische Staatsbürgerin auf das FZA berufen könne. Angesichts der hochwertigen Rechtsgüter, die sie mit der Brandstiftung gefährdet habe, seien keine hohen Anforderungen an die Rückfallgefahr zu stellen. Angesichts der erheblichen Zweifel an ihrer Legalprognose gehe von ihr eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit aus. Die Landesverweisung erweise sich deshalb auch mit Blick auf das FZA als verhältnismässig.
8.4. Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, verfängt nicht.
8.4.1. Soweit sie sich nur für den Fall eines Freispruchs vom Vorwurf der Brandstiftung gegen die Landesverweisung wehrt, ist darauf - wie schon beim Beschwerdeführer (E. 7.5.1 hiervor) - nicht weiter einzugehen.
8.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt sodann zusammengefasst vor, sie sei "seit Jahren stark psychisch angeschlagen" und habe zudem ihre schwer kranke Mutter bis zu deren Tod im Jahr 2021 betreut und gepflegt. Damit seien es objektive, von ihr nicht zu vertretende Hindernisse, die ihr eine bessere Integration verunmöglicht hätten. Entsprechend sei bei der Beurteilung ihrer Integration ein "milderer Massstab" anzulegen.
Zum Beleg der geltend gemachten Umstände reicht sie vor Bundesgericht einen Bericht ihrer Hausärztin vom 21. Juni 2024 ein. Dieser Arztbericht wurde indes nach dem vorinstanzlichen Urteil verfasst und ist damit als echtes Novum vor Bundesgericht von vornherein unzulässig (BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2, mit Hinweisen).
Soweit die Beschwerdeführerin damit im Übrigen belegen will, dass ihrerseits eine "durchschnittliche, wenn nicht überdurchschnittliche" berufliche Integration vorliege, ist auf die Vorinstanz zu verweisen, welche bereits von einer durchschnittlichen beruflichen und wirtschaftlichen Integration ausgeht.
8.4.3. Entgegen der Beschwerdeführerin kann vorliegend auch kein "milderer Massstab" angelegt werden. Zu beurteilen ist einzig, ob die Landesverweisung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils für sie einen schweren persönlichen Härtefall begründet und ob diesfalls ihre privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen.
Das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls beurteilt sich rein anhand der Integrationskriterien (E. 6.1.1). Fehlt eine besonders intensive soziale und berufliche Verbindung zur Schweiz, liegt - ungeachtet der Gründe dafür - kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Ob die Vorinstanz vorliegend aufgrund der übrigen Umstände von einem schweren persönlichen Härtefall hätte ausgehen müssen, kann mit Blick auf die nachfolgende Interessenabwägung (E. 8.5) offenbleiben.
Auch unter dem Titel der Interessenabwägung ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die frühere Pflege einer mittlerweile verstorbenen Angehörigen den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz im Beurteilungszeitpunkt ein grösseres Gewicht verschaffen sollte.
8.4.4. Die Vorinstanz geht entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht davon aus, diese führe ein von der Schweizer Gesellschaft isoliertes Leben. Sie stellt vielmehr fest, die Beschwerdeführerin verfüge in der Schweiz über Bekannte, jedoch keine Freunde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt darauf und in Anbetracht des fehlenden privaten Engagements sowie der schlechten Deutschkenntnisse von einer unterdurchschnittlichen persönlichen und gesellschaftlichen Integration ausgeht.
8.4.5. Weiter führen die Umstände, dass sie mit ihrem Ehemann im gemeinsamen Haus wohnt und sie sich ihre Zukunft in der Schweiz vorstellt, nicht dazu, dass von einer Landesverweisung abzusehen wäre. Vielmehr wird die Ehe der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz richtigerweise im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt und ihr ein "nicht unerhebliches" privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zugebilligt. Dass es ihr und ihrem Ehemann nicht zuzumuten wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor.
8.5. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Interessenabwägung der Vorinstanz "in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken" zuwiderlaufen würde. Im Gegenteil hat sie die massgebenden Kriterien nachvollziehbar gegeneinander abgewogen.
Die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung der Beschwerdeführerin sind vergleichbar mit denjenigen an der Landesverweisung ihres Bruders. Auch sie hat mit der Brandstiftung sehr hochwertige Rechtsgüter erheblich gefährdet und wird zu einer beachtlichen Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten verurteilt (bei einer Einsatzstrafe für die Brandstiftung von 2 Jahren und 6 Monaten), weshalb auch bei ihr im Sinne der Zweijahresregel von einen schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung und damit von hohen öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung auszugehen ist. Dies umso mehr, als erhebliche Bedenken an ihrer Legalprognose bestehen, auch wenn sie sich seither - unter dem Eindruck der drohenden Landesverweisung (vgl. E. 7.5.4) - wohlverhalten hat.
Was ihre privaten Interessen anbelangt, fällt entscheidend ins Gewicht, dass sie im Gegensatz zu ihrem Bruder nicht in der Schweiz aufgewachsen und erst im Alter von 20 Jahren eingereist ist. Während sie beruflich und wirtschaftlich ebenfalls durchschnittlich integriert ist, kann sie trotz der langen Aufenthaltsdauer nur eine unterdurchschnittliche persönliche und gesellschaftliche Integration vorweisen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass sich entgegen der Vorinstanz aus drei Übertretungen im Arbeitsbereich über einen Zeitraum von beinahe 30 Jahren, die sich zudem nicht aus dem Strafregister, sondern nur aus den beigezogenen Akten des Migrationsamts ergeben, keine Unbekümmertheit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung ableiten lässt. Eine Reintegration in Italien ist der Beschwerdeführerin mit zumutbaren Anstrengungen möglich, hat sie vor ihrer Einreise in die Schweiz doch bereits zwei Jahre dort gelebt, verfügt über italienische Geschäftskontakte und kann auf familiäre Unterstützung zählen.
Zu ihren Gunsten ist zu berücksichtigen, dass sie mit einem hier niedergelassenen Portugiesen verheiratet ist. Mit der Vorinstanz ist jedoch davon auszugehen, dass es diesem grundsätzlich zuzumuten ist, seiner Frau nach Italien - oder allenfalls nach Portugal, wo er über Wohneigentum verfügt - zu folgen. Dass die Ehe allenfalls unter erschwerten Bedingungen weitergeführt werden muss, sollte er in der Schweiz bleiben, verschafft den privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz angesichts der dürftigen Integration und der intakten Reintegrationschancen in Italien vorliegend kein derart hohes Gewicht, dass dadurch die hohen öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung aufgewogen würden.
8.6. Bei diesem Ausgang kann offenbleiben, ob die Vorinstanz einen schweren persönlichen Härtefall zu Recht verneint hat. Die Landesverweisung erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. Eine Verletzung des FZA macht die Beschwerdeführerin nicht geltend.
9.
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_527/2024 und 6B_552/2024 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Dem Beschwerdeführer werden im Verfahren 6B_527/2024 Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführerin werden im Verfahren 6B_552/2024 Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Ranzoni