6B_35/2025 24.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_35/2025
Urteil vom 24. Februar 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Brandstiftung; willkürliche Beweiswürdigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 18. Juni 2024 (SK 23 109).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern stellte mit Urteil vom 18. Juni 2025 die Rechtskraft des erstinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der Drohung fest. Es verurteilte den Beschwerdeführer wegen Brandstiftung, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Drohung zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 419 Tagen und unter Hinweis darauf, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 7. März 2023 im vorzeitigen Vollzug befinde). Zudem ordnete das Obergericht eine stationäre therapeutische Massnahme an, regelte den Zivilpunkt und sprach sich über die Kosten- und Entschädigungsfolgen aus.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und eine Neubeurteilung der Sache durch "eine unbefangene Person".
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist eine Feststellung nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3).
3.
Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer beanstandet seine Verurteilung wegen Brandstiftung. Er rügt in diesem Zusammenhang u.a. sinngemäss eine willkürliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung und bringt vor, die Vorinstanz habe seine Aussagen insbesondere zur Tatmotivation, sein Geständnis und den forensisch-chemischen Abschlussbericht unzutreffend gewürdigt und falsche Schlüsse daraus gezogen. Im Rahmen seiner Sachverhaltskritik erörtert der Beschwerdeführer ausführlich, wie der ihm zur Last gelegte Lebenssachverhalt aus seiner Sicht richtigerweise zu würdigen (gewesen) wäre. Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung stellt er dabei sein eigenes Narrativ mit der Hypothese eines Zweittäters gegenüber, ohne jedoch anhand der Urteilserwägungen gezielt aufzuzeigen, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen sollen. Genauso wenig begründet der Beschwerdeführer in der Folge den Pauschalvorwurf der "Sabotage" der Untersuchung und der "Unbrauchbarkeit" der "gesamten Akte" unter Einschluss des psychiatrischen Gutachtens. Soweit er diesbezüglich vorbringt, das Protokoll zur delegierten Einvernahme vom 12. Januar 2022 sei nicht berichtigt worden, belegt er nicht, dass er ein Gesuch um Berichtigung gestellt hätte, und er zeigt auch nicht auf, dass er die angeblich unterlassene Protokollberichtigung einschliesslich ihrer behaupteten Auswirkungen auf das Strafverfahren bereits vor den kantonalen Gerichtsinstanzen gerügt hätte. Dasselbe gilt schliesslich, soweit er der Staatsanwältin Befangenheit unterstellt, weil sie einen Kantonspolizisten nicht als Zweittäter habe überführen wollen. Insgesamt verliert sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in blossen Behauptungen und Mutmassungen. Damit vermag er nicht im Ansatz darzulegen, inwiefern die Beurteilung der Vorinstanz willkürlich oder sonst wie bundesrechtswidrig sein könnte. Die Beschwerde entbehrt einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
4.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Februar 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill