4A_668/2024 25.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_668/2024
Urteil vom 25. Februar 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Marc Bernheim und Gaudenz Geiger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung; Sicherheit für die Parteientschädigung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Dezember 2024 (LB240060-O/U).
Erwägungen:
1.
Zwischen den Parteien ist beim Bezirksgericht Zürich ein Forderungsprozess betreffend Uhren, Schmuck und Diamanten hängig. Am 8. Oktober 2024 verpflichtete das Bezirksgericht die Beschwerdeführerin, Fr. 60'000.-- als Sicherheit für die gegnerische Parteientschädigung zu hinterlegen.
Mit erstem Beschluss vom 13. November 2024 ordnete das Bezirksgericht danach Folgendes an: Es trat auf den Antrag der Beschwerdeführerin "betreffend Nichtigerklärung der Verpflichtung, eine Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 60'000.-- zu leisten", nicht ein (Dispositiv-Ziff. 1). Auf ihren Antrag "betreffend die Anerkennung des gesetzlichen Ausgleichs nach Art. 120 OR" trat es ebenfalls nicht ein (Dispositiv-Ziff. 2). Es wies zudem den Antrag der Beschwerdeführerin ab, dass "die streitgegenständlichen Uhren gemäss Verfügung vom 12. Juli 2024 ihr gehören" (Dispositiv-Ziff. 3). Weiter trat es auf ihren Antrag nicht ein, es seien die "Anteile des [Beschwerdegegners] an der FF Frischfleisch AG zu beschlagnahmen bzw. zu verarrestieren" (Dispositiv-Ziff. 4). Auf ihren Antrag "betreffend die Achtung ihres Rechts, Korrespondenz auf Französisch zu erhalten", trat es ebenfalls nicht ein (Dispositiv-Ziff. 5). Schliesslich trat es auch auf ihren Antrag "betreffend Verlängerung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in einem anderen Verfahren bzw. an einem anderen Gericht" nicht ein (Dispositiv-Ziff. 6).
In einem zweiten, ebenfalls vom 13. November 2024 datierenden Beschluss setzte das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin eine zehntägige Nachfrist an, um die Parteientschädigung des Beschwerdegegners mit Fr. 60'000.-- (inkl. MWST) sicherzustellen.
2.
Die Beschwerdeführerin focht die beiden Beschlüsse vom 13. November 2024 beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses vereinigte mit Beschluss vom 6. Dezember 2024 die Verfahren und behandelte das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin teils als Berufung (betreffend Dispositiv-Ziff. 2, 3 und 4 des ersten Beschlusses) und teils als Beschwerden (betreffend Dispositiv-Ziff. 1, 5 und 6 des ersten Beschlusses sowie betreffend den ganzen zweiten Beschluss). Es trat sowohl auf die Berufung als auch auf die Beschwerde nicht ein.
3.
Mit Beschwerde in Zivilsachen stellt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht sinngemäss folgende Anträge: Es sei der obergerichtliche Beschluss vom 6. Dezember 2024 aufzuheben. Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, vor den Zürcher Gerichten französischsprachige Eingaben einzureichen. Sodann sei anzuerkennen, dass sie gemäss rechtskräftigem Urteil vom 12. Juli 2023 Eigentümerin der strittigen Uhren sei. Schliesslich sei der Sicherstellungsbetrag von Fr. 60'000.-- auf ein verhältnismässiges Mass zu reduzieren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
4.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
4.1. Soweit der angefochtene Beschluss des Obergerichts einen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG darstellt (Dispositiv-Ziff. 1), mangelt es der Beschwerde offensichtlich an einer rechtsgenügenden Begründung. Die Beschwerdeführerin macht die Verletzung diverser Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen geltend, begründet diese Vorwürfe aber weitgehend bloss allgemein und ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinreichend auseinanderzusetzen. Damit genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Insofern kann auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.2. Soweit der angefochtene Beschluss des Obergerichts einen Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG darstellt (Dispositiv-Ziff. 2-4), kann mangels Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen für die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss ein Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 150 III 248 E. 1.2; 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; je mit Hinweisen).
4.3. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 150 III 248 E. 1.2; 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; 150 III 248 E. 1.2; 144 III 475 E. 1.2; 138 III 94 E. 2.2). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 150 III 248 E. 1.2; 149 II 476 E. 1.2.1; 141 III 80 E. 1.2).
4.4. Die Beschwerdeführerin macht keinen drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur geltend. Ein solcher ist namentlich nicht darin zu erblicken, dass das Bundesgericht, soweit es um vorsorgliche Massnahmen geht, sonst die gerügten Verfassungsverletzungen nicht prüfen könnte (Urteil 4A_418/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 1.5.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 142 III 798 E. 2.3, mit Hinweisen).
4.5. Soweit die Beschwerdeführerin den Betrag der Sicherstellung von Fr. 60'000.-- als übersetzt (contraire au principe de proportionnalité, manifestement arbitraire, disproportionnée et injustifiée) kritisiert, kann ebenfalls nicht auf ihre Beschwerde eingetreten werden. Denn eine Beschwerdeführerin, die - wie hier - einen Entscheid bezüglich einer Sicherheit für die Parteientschädigung anficht, die im Gesetz vorgesehen ist, und die sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihr verwehrt, muss in der Beschwerdebegründung aufzeigen, dass ihr dieser Nachteil tatsächlich droht, da sie finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten (BGE 142 III 798). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass diese Voraussetzungen in ihrem Fall erfüllt sind. Sie hat ihre Beschwerde damit auch in diesem Punkt nicht rechtsgenügend begründet.
5.
Zusammenfassend ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Tanner