8C_101/2025 25.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_101/2025
Urteil vom 25. Februar 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8 (Neuwiesen), 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. November 2024 (AL.2024.00130).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 21. November 2024 die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG verfügte Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von 36 Tagen (Einspracheentscheid vom 6. Juni 2024). Dabei gelangte es in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen zur Überzeugung, die Beschwerdeführerin habe die zumutbare Arbeit ohne hinreichende Gründe abgelehnt (Nichtunterzeichnung des ihr offerierten neuen Arbeitsvertrags) und damit die Arbeitslosigkeit verschuldet.
3.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zielen in weiten Teilen an der Sache vorbei. Sie scheint zu verkennen, dass es gemäss vorinstanzlicher Auffassung an ihr gelegen hätte, sich um die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu bemühen, nachdem ihr die damalige Arbeitgeberin eine objektiv gesehen zumutbare neue Anstellung angeboten hatte. Dies hatte sie indessen gemäss vorinstanzlicher Feststellung unterlassen und damit die Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Inwieweit die Vorinstanz mit dieser Feststellung in Willkür verfallen sein soll (dazu Näheres: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ebenso wenig führt sie aus, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Der Verweis auf ihre Erkrankung während der Kündigungsfrist ist diesbezüglich genauso wenig zielführend, wie den Beschluss der Paritätischen Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 8. April 2024 anzurufen. Beides ändert nichts an der vorinstanzlichen Feststellung hinsichtlich der fehlenden Bemühungen der Beschwerdeführerin, das Arbeitsverhältnis - wie von der damaligen Arbeitgeberin in einer zumutbaren Form offeriert - fortzuführen.
4.
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Februar 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel