7B_114/2025 26.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_114/2025
Urteil vom 26. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Gerichtsschreiber Lenz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Philipp Kunz,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anordnung Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Januar 2025 (BK 24 539).
Sachverhalt:
A.
Die kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben des Kantons Bern führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121), der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 2 StGB) und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz vom 20. Juni 1997 (WG; SR 514.54).
Am 20. Juli 2023 wurde A.________ festgenommen. Mit Entscheid vom 21. Juli 2023 versetzte ihn das kantonale Zwangsmassnahmengericht für drei Monate in Untersuchungshaft. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 wurde die Untersuchungshaft um einen Monat verlängert. In der Folge wurde A.________ aus der Haft entlassen.
Am 12. Dezember 2024 wurde A.________ erneut festgenommen.
B.
Mit Entscheid vom 13. Dezember 2024 versetzte das kantonale Zwangsmassnahmengericht A.________ für drei Monate in Untersuchungshaft. Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 6. Januar 2025 ab.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 6. Februar 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat keine Stellungnahme eingereicht. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).
2.2. Die Vorinstanz bejahte den dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO und ging von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO aus. Sie erachtete die Untersuchungshaft überdies als verhältnismässig.
3.
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts nicht. Er kritisiert indes die vorinstanzliche Annahme von Fluchtgefahr als bundesrechtswidrig.
3.1. Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Beschluss in Bezug auf das Vorliegen des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr vorab vollumfänglich auf die Ausführungen des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts.
Zusammengefasst führt sie sodann aus, dem Beschwerdeführer drohe mit Blick auf die Schwere des ihm vorgeworfenen Sachverhalts (Handel mit über 17 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 86%) im Falle einer Verurteilung eine langjährige Freiheitsstrafe von 8.5 bis 9.5 Jahren. Der Fluchtanreiz sei entsprechend hoch einzustufen. Zusammen mit den weiteren Indizien erscheine eine Flucht nicht nur möglich, sondern auch wahrscheinlich.
Der Beschwerdeführer - ein schweizerisch-montenegrinischer Doppelbürger - sei in der Schweiz zwar verwurzelt und pflege eine enge Beziehung zu seinen Eltern und seiner Schwester. Daraus könne aber nicht automatisch geschlossen werden, dass er sich bei einer Entlassung aus der Haft nicht durch eine Flucht einer allfälligen Verurteilung oder einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe entziehe. Der Beschwerdeführer sei noch keine 30 Jahre alt. Er sei weder verheiratet, noch habe er Kinder in der Schweiz. Diese Umstände sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer einen Neuanfang in Montenegro in Betracht ziehen könnte, anstatt eine langjährige Freiheitsstrafe in der Schweiz zu verbüssen. Er könne die Beziehung zu seiner Familie auch über elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Die Familie könne den Beschwerdeführer auch in Montenegro besuchen.
Der Beschwerdeführer habe die finanziellen Mittel für eine Flucht und den Aufbau eines neuen Lebens im Ausland. Ihm werde der Handel mit 17 kg Kokaingemisch vorgeworfen, was gemäss dem marktüblichen Preis einem Umsatz von einer halben Million Franken entspreche. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer irgendwo über weiteres Vermögen verfüge, auch wenn dieses bisher nicht habe sichergestellt werden können.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Haftentlassung rund ein Jahr vor seiner erneuten Verhaftung nicht geflüchtet sei, könne nicht geschlossen werden, dass er weiterhin auf eine Flucht verzichten werde. Durch die erfolgreiche Auswertung des Kryptohandys einer Mitbeschuldigten durch die Strafverfolgungsbehörden habe sich die Situation des Beschwerdeführers erheblich verändert, weil ihm nun im Falle eines Schuldspruchs eine langjährige Freiheitsstrafe drohe.
3.2.
3.2.1. Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; Urteil 7B_1439/2024 vom 14. Januar 2025 E. 5.1).
Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch zu verbüssenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits erstandenen prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis).
3.2.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1; je mit Hinweis).
3.3. Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen den vorinstanzlich bejahten Haftgrund der Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO nicht in Frage zu stellen.
3.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm in Anbetracht des laufenden Verfahrens bei einer Verurteilung eine langjährige Freiheitsstrafe droht: Gegenüber ihm besteht der dringende Tatverdacht auf Handel mit über 17 kg Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 86%, was einer Menge von über 14.62 kg reinem Kokain entspricht. Damit wäre die von der Rechtsprechung festgesetzte Grenze von 18 g für die Annahme eines qualifizierten Falles nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1 mit Hinweisen) um ein Vielfaches überschritten. Die mengenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft; die Höchststrafe beträgt 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 26 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid von einer dem Beschwerdeführer drohenden Freiheitsstrafe von 8.5 bis 9.5 Jahren aus. Diese Annahme wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht infrage gestellt und erscheint vor dem Hintergrund der in Literatur und Richtlinien angegebenen Strafmasse für Betäubungsmitteldelikte - welche vom Gericht als Ausgangspunkt bzw. Orientierungshilfe herangezogen werden können (vgl. Urteil 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2 mit Hinweisen) - auch als plausibel. Die drohende langjährige Freiheitsstrafe ist im aktuellen Verfahrenszeitpunkt als gewichtiger Fluchtanreiz zu werten.
3.3.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 27-jährigen schweizerisch-montenegrinischen Doppelbürger.
In Bezug auf die Verbindungen des Beschwerdeführers zur Schweiz ist nach den gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erstellt, dass der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat. Er lebt zusammen mit seiner Schwester und seinen Eltern in U.________. Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Kinder und ist nicht verheiratet. Er ist in der Schweiz verwurzelt und pflegt hier eine enge Beziehung zu seinen Eltern und zu seiner Schwester. Vor diesem Hintergrund ist von einer engen Verbindung des Beschwerdeführers zur Schweiz auszugehen.
Der Beschwerdeführer hat indes gemäss vorinstanzlichen Feststellungen auch verschiedene Beziehungen zu Montenegro. So verfügt er nicht nur über die entsprechende Staatsbürgerschaft, sondern lebte als Kind auch rund drei Jahre in Montenegro. Der Beschwerdeführer ging von der sechsten bis zur achten Klasse in Montenegro zur Schule. Er pflegt Beziehungen zu bzw. in Montenegro, spricht serbisch, tauscht sich regelmässig mit seinem Onkel und seinem Cousin in Montenegro aus und verbringt auch seine Sommerferien in Montenegro.
Die Vorinstanz geht in Anbetracht dieser persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu Recht davon aus, dass dieser einen Neuanfang in Montenegro in Betracht ziehen könnte, anstatt in der Schweiz eine langjährige Freiheitsstrafe zu verbüssen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Möglichkeit zur Aufrechterhaltung des Kontakts zu seiner Familie über digitale Kommunikationskanäle würde die familiäre Nähe und Geborgenheit, auf welche er bei einem Verbleib in der Schweiz vertrauen könne, im Falle einer Flucht nicht ersetzen können, verfängt sodann nicht. Dem Beschwerdeführer droht aufgrund der im Raum stehenden langjährigen Freiheitsstrafe auch bei einem Verbleib in der Schweiz eine Entwurzelung aus seinem gewohnten Umfeld im Allgemeinen und eine erhebliche Einschränkung der (physischen und digitalen) Kontaktmöglichkeiten zu seiner Familie im Besonderen.
Der Beschwerdeführer verfügt nicht nur in der Schweiz über familiäre und soziale Bindungen (insbesondere Eltern und Schwester), sondern auch in Montenegro (insbesondere Onkel und Cousin). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen 27-jährigen, wirtschaftlich selbständigen Mann handelt. Die Beziehung zu seinen Eltern und seiner Schwester betrifft mithin nicht die eigentliche Kernfamilie (das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern; vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen). Es besteht überdies kein Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern oder seiner Schwester, das über die normalen familiären Bindungen hinausginge. Weiter ist auch nicht ersichtlich, dass die Eltern oder die Schwester vom Beschwerdeführer abhängig wären. Die sozialen Bindungen in der Schweiz erscheinen - entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers - insgesamt mithin nicht so ausgeprägt, dass sie ihn von einer Flucht abhalten würden. Angesichts der drohenden langjährigen Freiheitsstrafe ist ungeachtet der vom Beschwerdeführer geltend gemachten nachteiligen Fluchtfolgen (insbesondere Verlust der familiären Nähe und Geborgenheit) vielmehr von einem hohen Fluchtanreiz auszugehen, der durch die bereits bestehenden familiären und sozialen Beziehungen zu bzw. in Montenegro verstärkt wird.
3.3.3. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als sich der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz im Jahr 2023 bereits einmal dahingehend äusserte, dass er sich ein Leben in Montenegro vorstellen könne und dort drei Häuser kaufen und diese vermieten wolle, um von den entsprechenden Mieteinnahmen zu leben. Der Beschwerdeführer führt vor Bundesgericht zwar aus, es habe sich bei diesen Äusserungen lediglich um Prahlereien gehandelt. Dieser Interpretation ist indes nicht zu folgen. Die entsprechende Äusserung des Beschwerdeführers ist - insbesondere auch vor dem Hintergrund von dessen persönlichen Verhältnissen in der Schweiz, dessen bereits bestehenden Beziehungen zu Montenegro sowie der montenegrinischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers - vielmehr als weiteres Fluchtindiz zu werten. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ändert daran auch die Tatsache nichts, dass er diese Äusserungen bereits einige Monate vor seiner ersten Verhaftung getätigt hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Umstand seine prinzipielle Bereitschaft, in Montenegro ein neues Leben zu beginnen und dort zu leben, infrage stellen würde.
3.3.4. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht davon auszugehen, dass ihn seine berufliche und wirtschaftliche Situation von einer Flucht abhalten würde. Der Beschwerdeführer führt vor Bundesgericht zwar aus, er sei in der Schweiz beruflich etabliert und verfüge nur hier über ein stabiles Erwerbseinkommen. Er werde hier zudem aufgrund des hiesigen Strafvollzugssystems bereits lange vor seiner Haftentlassung wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuss fassen können. Diese Ausführungen verfangen indes nicht. So kann zunächst nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Flucht nach Montenegro in beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht - anders etwa als bei einem Entscheid für einen Verbleib in der Schweiz, wo ihm eine langjährige Freiheitsstrafe droht - keine Zukunft hätte. Er könnte insbesondere seine in der Schweiz gewonnene Arbeitserfahrung auch in Montenegro einsetzen. Als Mitarbeiter in einer Autogarage hat er eine ortsungebundene Erwerbstätigkeit ausgeübt, welche er genauso im Ausland, aufgrund seiner Sprachkenntnisse insbesondere in Montenegro, ausüben könnte (vgl. Urteil 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 3.5).
Im Übrigen ist unklar, inwiefern der Beschwerdeführer in Montenegro überhaupt auf eine Anstellung angewiesen wäre. So ging er in seinen Plänen (vgl. E. 3.3.3 hiervor) selbst davon aus, dass er in Montenegro nicht auf eine solche angewiesen sein würde, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Die Vorinstanz weist zudem zu Recht darauf hin, dass der Verbleib der Vermögenswerte aus dem Handel mit den Betäubungsmitteln, der dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird (der Handel mit 17 kg Kokaingemisch entspreche gemäss dem marktüblichen Preis einem Umsatz von einer halben Million Franken), bisher ungeklärt ist. Zum jetzigen Zeitpunkt des Strafverfahrens kann daher jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer gegebenenfalls bei einer Flucht nach Montenegro auf diese Vermögenswerte zugreifen könnte bzw. bereits Gelder nach Montenegro transferiert hat. Dies spricht ebenfalls für Fluchtgefahr, ist es vor diesem Hintergrund doch denkbar, dass der Beschwerdeführer - allenfalls auch ohne stabiles Erwerbseinkommen in Montenegro - über ausreichend Mittel verfügt, um sich die Flucht nach bzw. ein Leben in Montenegro zu finanzieren (vgl. Urteil 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3.5. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen seiner Haftentlassung Ende 2023 und seiner erneuten Verhaftung am 12. Dezember 2024 (insbesondere nach der Einvernahme vom 9. Dezember 2024) keinen Fluchtversuch unternommen hat, die Fluchtgefahr nicht massgeblich zu reduzieren. Einerseits hat der Beschwerdeführer nach den Feststellungen der Vorinstanz selbst dargelegt, dass er nach der Einvernahme vom 9. Dezember 2024 nicht mit seiner Verhaftung gerechnet hat. Entsprechend gab es für den Beschwerdeführer bis zu seiner erneuten Verhaftung am 12. Dezember 2024 auch (noch) keinen Grund, die Flucht zu ergreifen. Andererseits hat sich die Situation des Beschwerdeführers zwischenzeitlich erheblich verändert. So wurde dem Beschwerdeführer bisher "nur" die Veräusserung von 3 kg Kokaingemisch vorgeworfen. Nach der erfolgreichen Auswertung des Kryptomobiltelefons von B.________ hat sich der dringende Verdacht gegenüber dem Beschwerdeführer nun allerdings auf eine Menge von über 17 kg Kokaingemisch erhöht. Die Menge der Drogen stellt bei der Strafzumessung einen wichtigen Faktor dar (vgl. Urteil 6B_603/2021 vom 18. Mai 2022 E. 4.3.2). Zwar verliert diese an Bedeutung, je weiter man sich von der Grenze - für Kokain von 18 g (vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.1 mit Hinweisen) - entfernt, ab welcher der Fall als schwerwiegend im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu betrachten ist (vgl. BGE 121 IV 193 E. 2b/aa). Indes versteht sich von selbst, dass dem Beschwerdeführer bei einer Menge von 17 kg Kokaingemisch gleichwohl eine deutlich empfindlichere bzw. längere Freiheitsstrafe droht als bei einer Menge von "bloss" 3 kg. Insgesamt hat sich für den Beschwerdeführer damit der konkrete Anreiz, sich dem Strafverfahren mittels Flucht zu entziehen, zwischenzeitlich erheblich erhöht. Die Frage, ob die Fluchtgefahr auch bereits nach dem Vorwurf hinsichtlich der Veräusserung von 3 kg Kokaingemisch bestand, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und kann daher offenbleiben.
3.4. Zusammengefasst durfte die Vorinstanz angesichts der dem Beschwerdeführer drohenden langjährigen Freiheitsstrafe, der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in der Schweiz, seiner bereits bestehenden Beziehungen zu Montenegro und aufgrund des Umstands, dass sich der Beschwerdeführer bereits einmal dahingehend äusserte, dass er sich ein Leben in Montenegro vorstellen kann, von einer ausgeprägten Fluchtneigung ausgehen und somit den Haftgrund der Fluchtgefahr bejahen.
3.5. Mildere Ersatzmassnahmen anstelle von Haft (Art. 237 ff. StPO) sind nicht ersichtlich und werden auch nicht beantragt bzw. begründet. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen der vorgeworfenen Delikte droht dem Beschwerdeführer sodann eine langjährige Freiheitsstrafe. Damit ist die bisherige Haftdauer von insgesamt rund einem halben Jahr auch noch nicht in grosse Nähe der freiheitsentziehenden Sanktion gerückt, die dem Beschwerdeführer derzeit konkret droht (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.6. Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich als bundesrechtskonform.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Lenz