2C_21/2024 05.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_21/2024
Urteil vom 5. Februar 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Baumberger,
gegen
CKW AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Dr. Stefan Rechsteiner und/oder
Adrian Gautschi und Elias Mühlemann, Rechtsanwälte,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Christoffelgasse 5, 3003 Bern.
Gegenstand
Individuelle Prüfung Netznutzungstarife 2009-2016,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 22. November 2023 (A-4303/2021).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG mit Sitz in U.________ stellt Gussartikel aller Art her, betreibt Handel damit und erbringt verschiedene Dienstleistungen im Bereich der Giessereitechnologie. Die CKW AG beliefert die A.________ AG mit Elektrizität.
B.
Mit Gesuch vom 24. Mai 2013 beantragte die A.________ AG bei der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom), es sei für die Jahre 2009 bis 2013 über die Netznutzungstarife der CKW AG und die zu bezahlenden Netznutzungsentgelte ein Entscheid im Streitfall nach Art. 22 Abs. 2 lit. a des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 (StromVG; SR 734.7) zu erlassen. Dabei seien die gesetzmässigen Netznutzungstarife und -entgelte gemäss Art. 14 StromVG und Art. 15 StromVG zu berechnen und festzulegen. Die CKW AG sei zu verpflichten, zu viel bezahlte Netznutzungsentgelte an die A.________ AG zurückzuerstatten. In prozessualer Hinsicht verlangte die A.________ AG umfassende Akteneinsicht, sofern der Berechnung der Tarife oder Entgelte andere als diejenigen Zahlen zugrunde gelegt würden, welche direkt aus den publizierten Jahresrechnungen der CKW AG ersichtlich seien. Am 30. September 2014 ersuchte die A.________ AG mit gleichlautenden Begehren um einen Entscheid über die Netznutzungstarife und -entgelte auch für das Jahr 2014. Die ElCom prüfte dieses Gesuch daraufhin in demselben Verfahren wie dasjenige vom 24. Mai 2013. Auf ein weiteres Gesuch der A.________ AG vom 9. November 2016 hin erweiterte die ElCom das Verfahren am 29. März 2017 auf die Jahre 2015 und 2016.
B.a. In der Folge führte die ElCom ein Verfahren betreffend Akteneinsicht durch. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2019 hiess die ElCom den Antrag der A.________ AG auf Akteneinsicht teilweise gut.
Mit Verfügung vom 18. August 2021 hielt die ElCom fest, dass die Netznutzungstarife, welche die CKW AG der A.________ AG in Rechnung gestellt habe, gesetzmässig seien und richtig auf die A.________ AG angewendet worden seien. Den Antrag auf Rückerstattung von Netznutzungskosten wies die ElCom ab.
B.b. Mit Eingabe vom 27. September 2021 erhob die A.________ AG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, es seien die Verfügung der ElCom vom 18. August 2021 und die Zwischenverfügung der ElCom vom 9. April 2019 vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zu rechtmässiger Behandlung bzw. Beurteilung der Begehren und namentlich zu rechtmässiger, vollständiger Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 22. November 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Januar 2024 gelangt die A.________ AG an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils vom 22. November 2023. Es sei die Angelegenheit zu rechtmässiger Sachverhaltsfeststellung und Behandlung an die ElCom zurückzuweisen.
Während die Vorinstanz, das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und die ElCom auf eine Vernehmlassung verzichten, beantragt die CKW AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 18. April 2024, woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3. Mai 2024 dupliziert. Die Verfahrensbeteiligten halten an ihren gestellten Anträgen jeweils fest.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 146 II 276 E. 1; 141 II 113 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen ein verfahrensabschliessendes (Art. 90 BGG) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführerin ist bereits im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch das angefochtene Urteil in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht lediglich einen Aufhebungs- und Rückweisungsantrag. Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 89 E. 1.2.5; 133 III 489 E. 3.1). Die Rechtsmittelbegehren sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus der Beschwerdebegründung zweifelsfrei hervor, was die beschwerdeführende Partei anstrebt, und wie nach erfolgter Rückweisung vorzugehen wäre, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; 133 II 409 E. 1.4.1; Urteil 2C_983/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3). Unter diesem Blickwinkel verlangt die Beschwerdeführerin in zulässiger Weise die rechtmässige Berechnung und Festlegung des gesetzmässigen Netznutzungstarifs und -entgelts für die Jahre 2009-2016.
1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4).
Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 140 III 16 E. 1.3.1). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6; 133 II 249 E. 1.4.3).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Der Anspruch dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1).
Die Beschwerdeführerin kritisiert unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 2 BV die Reihenfolge und Gewichtung, mit der die Vorinstanz die Argumente und Rügen prüft. Aus dieser Kritik am angefochtenen Urteil ergibt sich allerdings nicht, dass die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt nicht wirksam zur Geltung bringen konnte. Vielmehr macht selbst die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre "zentrale Rüge" wiedergegeben werde. Dass diese Rüge erst am Schluss einer Erwägung angeführt und beurteilt wird, begründet indes keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Im Übrigen ist auch nicht zu erkennen, dass, wie die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz damit ein falsches Bild der Argumentation der Beschwerdeführerin erweckt habe. Es liegt keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV vor.
4.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 StromVG überwacht die ElCom die Einhaltung dieses Gesetzes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der Ausführungsbestimmungen notwendig sind.
4.1. Die Festlegung der Tarife ist nicht Sache der ElCom, sondern der Verteilnetzbetreiberinnen (vgl. Art. 6 Abs. 3 StromVG; BGE 142 II 451 E. 4.5.2; Urteile 2C_109/2020 und 2C_115/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1.1). Die ElCom ist gemäss der im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung gültigen Fassung von Art. 22 Abs. 2 StromVG insbesondere zuständig für (vgl. AS 2007 3425 ff., S. 3435; vgl. auch AS 2024 679, S. 29 und S. 35; BGE 150 II 334 E. 4; 150 II 390 E. 4.3; 149 II 187 E. 4.4) :
a. den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedingungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann den Netzzugang vorsorglich verfügen;
b. die Überprüfung der Netznutzungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen. Vorbehalten bleiben Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen. Sie kann Absenkungen verfügen oder Erhöhungen untersagen;
c. den Entscheid über die Verwendung der Einnahmen nach Artikel 17 Absatz 5.
In der Grundversorgung steht der ElCom damit eine umfassende Aufsichtskompetenz zu, wobei Art. 22 Abs. 2 StromVG die verschiedenen Kompetenzen nicht abschliessend aufzählt (vgl. Urteile 2C_109/2020 und 2C_115/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1.1). Das Stromversorgungsgesetz sieht für die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife indes keine präventive Genehmigungspflicht vor (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteile 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4; zum Begriff des Elektrizitätstarifs, der sich aus dem Netznutzungs- und Energietarif sowie den Gebühren zusammensetzt, siehe Urteil 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3, E. 3.2 und E. 7.4.1). Die ElCom hat nur bei Gesetzesverstössen einzugreifen und darf sich nicht in das Ermessen der Verteilnetzbetreiberinnen einmischen (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.2; Urteile 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 3.1; 2C_367/2012 vom 20. November 2012 E. 3.4.1). Aus der gesetzlichen Konzeption der Überwachungsfunktion der ElCom ergibt sich demnach, dass die ElCom die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife nicht vorab genehmigt, sondern (nachträglich) von Amtes wegen oder im Streitfall überprüft sowie in diesem Rahmen deren Gesetzmässigkeit feststellt, Absenkungen verfügt oder Erhöhungen untersagt (vgl. Urteile 2C_109/2020 und 2C_115/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 4.1.3; 2C_828/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.1).
4.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zielt das Tarifprüfungsverfahren nicht darauf ab, für jeden Einzelfall einen individuellen Elektrizitätstarif festzulegen, sind doch gemäss Art. 6 Abs. 3 StromVG einheitliche Tarife für alle festen Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik festzulegen. Im Rahmen von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG ist es aber die Aufgabe der ElCom, Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Elektrizitätstarifen entstehen, zu entscheiden und in diesem Rahmen nur - aber immerhin - zu prüfen, ob die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden. Dass die Verteilnetzbetreiberinnen Überdeckungen in der Zukunft auszugleichen haben, kann diesen Anspruch auf Streitentscheidung durch die ElCom nicht aufheben. Denn mit der Anordnung solcher Ausgleiche wird nicht über individuelle Streitigkeiten zwischen der Grundversorgerin und dem Endverbraucher entschieden. Zudem kann es sein, dass ein Endverbraucher in Zukunft gar nicht mehr in den Genuss von Kompensationen kommt, namentlich wenn er nicht mehr in der Grundversorgung ist oder überhaupt keine Elektrizität mehr bezieht (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2 i.f.). Im Gegensatz zum Tarifprüfungsverfahren von Amtes wegen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG, kommt dem gesuchstellenden Endverbraucher im individuellen Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG Parteistellung zu (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.7).
4.3. Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die für den Vollzug des Stromversorgungsgesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 StromVG; vgl. auch BGE 138 II 465 E. 8.6.4; Urteile 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4). Die Betreiberinnen und Eigentümerinnen von Verteil- und Übertragungsnetzen erstellen für jedes Netz je eine Jahresrechnung sowie eine Kostenrechnung, die beide von den übrigen Tätigkeitsbereichen entflochten sind (vgl. Art. 11 Abs. 1 Satz 1 StromVG). Nach dem sogenannten Basisjahrprinzip basieren die Tarife eines Jahres auf der Kostenrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres (Basisjahr), welches der Kalkulationsperiode vorausgeht. In diesem Sinne reichen die Verteilnetzbetreiberinnen jeweils per Ende August des Jahres (Jahr t-1) ihre Kostenrechnungen für das folgende Tarifjahr (Jahr t) basierend auf den Ist-Werten des Basisjahres (Jahr t-2) ein (vgl. Art. 7 Abs. 7 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 [StromVV; SR 734.71]). Beispielsweise basieren die Tarife für das Tarifjahr 2015, welche im Jahr 2014 zu berechnen sind, auf der Kostenrechnung des Basisjahres 2013 (vgl. Urteile 2C_109/2020 und 2C_115/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.1; 2C_297/2019 vom 28. Mai 2020 E. 5.4.1.1). Sind die Tariferlöse einer Verteilnetzbetreiberin - z. B. im Jahr 2015 - höher oder tiefer als die anrechenbaren Ist-Kosten, die sich im Nachhinein aus der Kostenrechnung (des Jahres 2015) ergeben, sind die Mehr- oder Mindereinnahmen über Deckungsdifferenzen in den Folgejahren bei der Festlegung der künftigen Tarife auszugleichen (vgl. Art. 19 Abs. 2 StromVV; vgl. Urteile 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 5.2.2).
5.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die ElCom habe das individuelle Tarifprüfungsverfahren mangelhaft durchgeführt. Indem die Vorinstanz das Prüfungsvorgehen der ElCom schütze, verletze sie Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei in der vorliegenden Angelegenheit strittig, mit welcher (Zahlen-) Grundlage und gestützt auf welche Unterlagen die Gesetzmässigkeit der Netznutzungstarife im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG zu prüfen sei. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin bestimmt sich die Gesetzmässigkeit anhand der tatsächlichen anrechenbaren Ist-Kosten der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 14 f. StromVG. Die ElCom habe allerdings das Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG auf der sachverhaltlichen Basis von Plankosten durchgeführt. Die Vorinstanz habe dieses Vorgehen in rechtswidriger Weise geschützt. Die Vorinstanz, so die Beschwerdeführerin weiter, lasse ausser Acht, dass gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG ein gesetzlicher Anspruch der Beschwerdeführerin auf einen Entscheid im Streitfall über die Gesetzmässigkeit der Netznutzungstarife und -entgelte gemäss Art. 14 f. StromVG bestehe, wobei sich die Tarife und Entgelte anhand der tatsächlichen anrechenbaren Ist-Kosten der Verteilnetzbetreiberin gemäss Art. 14 f. StromVG bestimmten. Im Weiteren müsse der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens ein Akteneinsichtsrecht in alle für den Streit entscheidrelevanten Akten zukommen.
5.2. Die Vorinstanz erwägt, der Begriff der Gesetzmässigkeit der Netznutzungstarife im Verfahren gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG (Streitfall) sei gleich zu verstehen wie im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG (Überprüfung von Amtes wegen). Die ElCom dürfe für den Entscheid im Streitfall auf das in der Praxis etablierte System der Tariffestlegung und -überprüfung zurückgreifen. Dazu gehöre auch die Verwendung des standardisierten Reporting-Tools, mit dem die Verteilnetzbetreiberinnen der ElCom die Kostenrechnung vorlegten (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils). Die Beschwerdegegnerin habe mit den eingereichten Kostenrechnungen ihre mutmasslichen Kosten und Tarife für das Folgejahr, ihre effektiven Kosten des relevanten Basisjahres sowie die Deckungsdifferenzen deklariert. Die ElCom habe im Rahmen des Verfahrens nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG unter anderem einen Vergleich der Plankosten eines Tarifjahres mit den zwei Jahre später deklarierten Ist-Kosten des jeweiligen Tarifjahres vorgenommen und die anhand von Ist-Werten angegebenen Deckungsdifferenzen auf systematische Fehler hin überprüft. Sie habe dabei keinen Anlass für Korrekturen festgestellt (vgl. E. 4.5.1 f. des angefochtenen Urteils). Die Vorinstanz erwägt weiter, die Beschwerdeführerin stelle als zentralen Punkt ihrer Beschwerde die Richtigkeit der in der Kostenrechnung und im Reporting-Tool von der Beschwerdegegnerin deklarierten Ist-Werte infrage. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass der Übergang von der Buchhaltung zu den deklarierten Zahlen nicht transparent überprüfbar sei. Demgegenüber hält die Vorinstanz es für bundesrechtskonform, die Prüfung ausgehend von den Kostenrechnungen und dem in diesem Zusammenhang etablierten Reporting-Tool der ElCom vorzunehmen. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach die dort erfassten Werte von vornherein keine geeignete Prüfungsbasis seien und die vollständige Sachverhaltsermittlung stets für sämtliche Netzkosten einen Abgleich mit Belegen aus dem Rechnungswesen der Verteilnetzbetreiberin voraussetze, folgt die Vorinstanz nicht (vgl. E. 4.5.3 ff. des angefochtenen Urteils).
5.3. Die Beschwerdegegnerin bringt vernehmlassungweise vor, die ElCom habe das individuelle Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin letztlich gestützt auf Ist-Werten vorgenommen. Die Beschwerdeführerin lasse das Basisjahrprinzip ausser Acht: Die Verteilnetzbetreiberinnen reichten im laufenden Jahr (Jahr t-1) ihre Kostenrechnungen für das folgende Tarifjahr (Jahr t) basierend auf den Ist-Werten des abgeschlossenen Basisjahres (Jahr t-2) ein. Eine Prüfung der reellen, in den Jahresrechnungen reflektierten Zahlen finde insofern statt, als die für den Tarif massgeblichen Planzahlen auf den Ist-Werten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres beruhten. Im Übrigen, so die Beschwerdegegnerin weiter, ziele die Beschwerdeführerin auf eine individuelle Senkung des Netznutzungstarifs ab. Eine solche individuelle Absenkung sei aber von vornherein nicht möglich. Bereits der Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG sehe eine solche Möglichkeit im Gegensatz zu Art. 22 Abs. 2 lit. b Satz 3 StromVG nicht vor. Ausserdem sei eine individuelle Tarifsenkung auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig, da Art. 6 Abs. 3 StromVG einheitliche Tarife für feste Endverbraucher mit gleichartiger Verbrauchscharakteristik vorschreibe.
5.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin an verschiedenen Stellen auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz habe den rechtsrelevanten Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt sowie unvollständig erhoben, womit eine Verletzung von Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 49 lit. b VwVG (SR 172.021) einhergehe. Diesen Rügen legt die Beschwerdeführerin indes ein von der Vorinstanz abweichendes Verständnis des individuellen Tarifprüfungsverfahrens nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG zugrunde. Vor diesem Hintergrund ist zuerst die Rechtsfrage zu beantworten, welches Prüfprogramm das individuelle Tarifprüfungsverfahren beinhaltet (vgl. E. 5.5 hiernach), bevor geklärt werden kann, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder unvollständig ermittelt hat (vgl. E. 5.6 hiernach). Gleich verhält es sich mit der Beurteilung des Vorwurfs der Beschwerdeführerin, sie habe keine Einsicht in die für den Streit relevanten Akten nehmen können. Die Frage, welche Akten für die Klärung der Angelegenheit massgebend sind, sodass eine unzureichende Akteneinsicht eine Rechtsverletzung begründen kann, lässt sich ebenso erst klären, wenn das Prüfprogramm des individuellen Tarifprüfungsverfahrens festgelegt ist (vgl. E. 5.7 hiernach).
5.5. Das Bundesgericht hat sich in den teilweise amtlich publizierten Urteilen 2C_681/2015 und 2C_682/2015 vom 20. Juli 2016 bereits mit dem individuellen Tarifprüfungsverfahren befasst. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG ist es die Aufgabe der ElCom, Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit Elektrizitätstarifen entstehen, zu entscheiden und in diesem Rahmen nur - aber immerhin - zu prüfen, ob die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden (vgl. BGE 142 II 451 E. 3.6.2 i.f.).
5.5.1. Hinsichtlich der gesetzmässigen Tarife erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass der Begriff der "Gesetzmässigkeit" im individuellen Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG (Streitfall) nicht etwas anderes bedeuten kann als im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG (Überprüfung von Amtes wegen). In beiden Fällen gehört zur Gesetzmässigkeit insbesondere, dass die Tarife kostenbasiert sind, was sich anhand der anrechenbaren Kosten im Sinne von Art. 14 f. StromVG bestimmt (vgl. Urteile 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4; 2C_367/2012 vom 20. November 2012 E. 3.4.1). Die Beschwerdeführerin kritisiert, die ElCom führe im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG (Überprüfung von Amtes wegen) die Prüfung der anrechenbaren Kosten anhand von Ist-Kosten durch, während sie im individuellen Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG (Streitfall) die Tarife lediglich auf der Grundlage von Plankosten überprüfe. In diesem Sinne habe sich die ElCom im vorinstanzlichen Verfahren auch vernehmen lassen (vgl. E. 4.1.2 des angefochtenen Urteils).
5.5.2. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin greift zu kurz: Die ElCom hat an der gleichen Stelle ebenso dargelegt, dass eine Prüfung der reellen, in den Jahresrechnungen reflektierten Zahlen erfolge, soweit die für den Tarif massgeblichen Zahlen auf den Ist-Werten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres beruhten (vgl. E. 4.1.2 i.f. des angefochtenen Urteils). Diese Auffassung hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen ebenso vertreten, indem sie auf das in der Praxis etablierte und in der Rechtsprechung als gesetzmässig beurteilte Basisjahrprinzip verweist (vgl. E. 4.5.1 des angefochtenen Urteils). Nach dem sogenannten Basisjahrprinzip reichen die Verteilnetzbetreiberinnen jeweils per Ende August des Jahres (Jahr t-1) ihre Kostenrechnungen für das folgende Tarifjahr (Jahr t) basierend auf den Ist-Werten des Basisjahres (Jahr t-2) ein (vgl. E. 4.3 hiervor). Der Netznutzungstarif beruht damit von vornherein auf gewissen Planwerten, im Wesentlichen aber auf den Ist-Kosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs, welches der jeweiligen Tarifperiode vorangeht (vgl. Urteil 2C_297/2019 vom 28. März 2020 E. 5.4.1.1). Beispielsweise basieren die Tarife für das Tarifjahr 2015, welche im Jahr 2014 zu berechnen sind, auf der Kostenrechnung des Basisjahres 2013. Die Ist-Werte für das Jahr 2015 liegen erst im Nachhinein abschliessend vor, wenn die Kostenrechnung des Jahres 2015 erstellt ist. Der Zeitpunkt, in dem die Ist-Werte eines bestimmten Jahres bekannt sind und in das Tarifprüfungsverfahren Eingang finden können, hängt indes nicht davon ab, ob die ElCom ein Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG (Streitfall) oder nach Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG (Überprüfung von Amtes wegen) durchführt.
5.5.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin besteht im Grundsatz eine deckungsgleiche Prüfung der Gesetzmässigkeit der Tarife unabhängig davon, ob die ElCom von Amtes wegen oder im Streitfall die Netznutzungstarife überprüft. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach sich die Vorinstanz widersprüchlich verhalte, wenn sie "das von Gesetz und Verordnung vorgezeichnete und in der Praxis konkretisierte System der Tariffestsetzung" nicht nur bei der Überprüfung von Amtes wegen, sondern auch im individuellen Tarifprüfungsverfahren zulasse, ist nicht zu folgen. Dieses Vorgehen steht dem Anspruch auf eine Streitentscheidung gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG nicht entgegen. Vielmehr ist darin ein kohärentes Vorgehen zu erkennen, womit unterschiedliche Prüfungsergebnisse in den beiden Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. b StromVG verhindert werden. In tatsächlicher Hinsicht nicht weiter belegt ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach die ElCom im vorliegenden Verfahren andere Grundlagen und Akten verwendet habe als diejenige, die sie in dem von ihr von Amtes wegen durchgeführten Tarifprüfung beigezogen habe (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Solches ist auch nicht offenkundig, zumal die ElCom im bei der Beschwerdegegnerin von Amtes wegen durchgeführten Tarifprüfungsverfahren für die Jahre 2009-2013 bezüglich der anrechenbaren (Netz-) Kosten zum selben Ergebnis gelangt ist wie im von der Beschwerdeführerin initiierten individuellen Verfahren (vgl. Rz. 55 der Verfügung der ElCom vom 18. August 2021; Art. 105 Abs. 2 BGG).
5.5.4. Nach dem Dargelegten decken sich die beiden Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. b StromVG mit Bezug auf die Prüfung der Gesetzmässigkeit der Tarife. In beiden Verfahren überprüft die ElCom unter Anwendung des Basisjahrprinzips, ob die von den Verteilnetzbetreiberinnen festgelegten Tarife gesetzmässig sind und richtig angewendet werden. Namentlich erfolgt die Prüfung der anrechenbaren Kosten in beiden Verfahren gestützt auf die Ist-Werte des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres der Verteilnetzbetreiberin. Die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin, wonach vorliegend die Prüfung nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG bloss auf Grundlage der Plankosten durchgeführt worden sei, ist nicht zu folgen. Das dies nicht zutrifft, zeigt ein Blick in die Verfügung der ElCom vom 18. August 2021 (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Daraus ergibt sich, dass die ElCom die Plankosten des Tarifjahrs t mit den Ist-Kosten des Basisjahrs t-2 abgeglichen hat (vgl. Rz. 114 ff. der Verfügung vom 18. August 2021), so wie dies im Übrigen auch die Vorinstanz wiedergegeben hat (vgl. E. 4.5.2 des angefochtenen Urteils). Es liegt folglich keine Verletzung von Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG vor.
5.6. Im Weiteren ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin zu prüfen, wonach die Vorinstanz den - für die Prüfung der anrechenbaren Kosten - relevanten Sachverhalt nicht vollständig ermittelt habe. Die Beschwerdeführerin beanstandet in diesem Zusammenhang im Wesentlichen, dass die Vorinstanz in Bestätigung des Vorgehens der ElCom bloss auf die von der Beschwerdegegnerin deklarierten Werte abstellt und kein Abgleich mit der Buchhaltung der Beschwerdegegnerin erfolgt.
5.6.1. Die Frage, ob die ElCom im Verwaltungsverfahren und in der Folge die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren zur Prüfung der Gesetzmässigkeit der Tarife auf die von der Beschwerdegegnerin deklarierten Werte und Angaben abstellen darf oder ob sie weitergehende Abklärungen zu treffen haben, ist beweisrechtlicher Natur.
5.6.1.1. Die Behörden sind verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, wobei ihnen dabei verschiedene Beweismittel zur Verfügung stehen (vgl. Art. 12 VwVG [i.V.m. Art. 37 VGG]; vgl. auch Urteile 2C_537/2022 vom 25. Januar 2024 E. 5.4.1; 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 7.3.1). Die Untersuchungspflicht der Behörden wird jedoch durch die Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt, soweit sie selbständige Begehren stellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. b VwVG) oder soweit ihnen eine besondere Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. c VwVG), was für die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft in Bezug auf die Anwendung des Stromversorgungsgesetzes zutrifft (vgl. Art. 25 Abs. 1 StromVG; vgl. auch E. 4.3 hiervor). Diese Mitwirkungspflicht der Parteien erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der betroffenen Person gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können, wie namentlich Buchhaltungsunterlagen (vgl. BGE 143 II 425 E. 5.1; 138 II 465 E. 8.6.4; Urteile 2C_969/2013 und 2C_985/2013 vom 19. Juli 2014 E. 7.4).
5.6.1.2. Ausserdem gilt in der Bundesverwaltungsrechtspflege der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Frei ist die Beweiswürdigung vor allem darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, die der Behörde oder dem Gericht vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. Urteil 1C_513/2023 vom 13. März 2024 E. 3.4). Im Bereich der Beweiswürdigung steht dem Sachgericht regelmässig ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, in welchen das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur eingreift, wenn die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. Urteil 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.6).
5.6.2. Die Vorinstanz erwägt im Lichte der soeben dargelegten beweisrechtlichen Grundsätze zutreffend, dass es der ElCom im Verfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a StromVG offensteht, weitere Abklärungen vorzunehmen und nähere Erläuterungen zu Kostenpositionen oder zusätzliche Unterlagen - z. B. aus dem Rechnungswesen der Beschwerdegegnerin - einzufordern, falls sich aufgrund der eingereichten Kostenrechnungen eine weitergehende Prüfung zwecks Ermittlung des relevanten Sachverhalts aufdrängt (vgl. E. 4.5.6 des angefochtenen Urteils). Soweit sich der relevante Sachverhalt allerdings aus den Kostenrechnungen sowie aus den im Reporting-Tool der ElCom deklarierten Werten und Angaben zweifelsfrei ergibt, ist eine weitergehende Sachverhaltsermittlung indes nicht zwingend. In diesem Sinne ist der Vorinstanz folgend festzuhalten, dass die im Reporting-Tool der ElCom erfassten Werte und Angaben im Grundsatz eine geeignete Prüfungsbasis für die (beiden) Tarifprüfungsverfahren nach Art. 22 Abs. 2 lit. a und lit. b StromVG darstellen. Ein Abgleich mit den Belegen aus dem Rechnungswesen oder der Buchhaltung der Verteilnetzbetreiberin kann punktuell erfolgen. Zwingend ist eine eingehende Prüfung indes nur dann, wenn Anhaltspunkte bestehen oder die ElCom Zweifel daran hat, dass die Kostenrechnung oder die deklarierten Werte und Angaben nicht korrekt sind. Der ElCom kommt in diesem Sinne ein gewisses Prüfungsermessen zu, das sie pflichtgemäss auszuüben hat.
5.6.3. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, es bestünden Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kostenrechnung oder Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin Werte und Angaben unrichtig deklariert habe. Solche Anhaltspunkte oder Hinweise lieferte die Beschwerdeführerin auch nicht im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. E. 4.5.7 des angefochtenen Urteils). Entsprechend war die Vorinstanz auch nicht gehalten, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Sachverhalt von Amtes wegen oder auf entsprechende Rüge hin zu ergänzen. Es liegt weder eine Verletzung von Art. 12 VwVG noch von Art. 49 lit. b VwVG (je in Verbindung mit Art. 37 VGG) vor. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die für den Streit entscheidrelevanten Akten nicht erhoben, stösst folglich ins Leere.
5.7. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin auch nicht zu hören, wenn sie eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts im Sinne von Art. 26 VwVG rügt. Die Beschwerdeführerin verlangte im Verfahren vor der ElCom Einsicht in Aktenstücke, die die ElCom für nicht entscheidrelevant hielt und entsprechend von der Beschwerdegegnerin auch nicht einforderte (vgl. E. 6 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Bst. B hiervor). Wie soeben dargelegt, kam die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die ElCom den entscheidrelevanten Sachverhalt vollständig ermittelt hatte (vgl. E. 5.6.2 f. hiervor). Entsprechend ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in Aktenstücke, die in rechtmässiger Weise gar nie erhoben und zu den Akten genommen wurden. Da sich die Akteneinsicht laut Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG unter anderem auf die als Beweismittel dienenden Aktenstücke beschränkt, kann keine Verletzung des Akteneinsichtsrecht vorliegen.
6.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG), nicht aber der ElCom, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- auszurichten.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger