7B_1286/2024 13.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1286/2024
Urteil vom 13. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,
Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. September 2024 (SW.2024.90).
Erwägungen:
1.
Am 11. April 2024 erstattete A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen Dr. med. B.________, leitender Arzt bei der Spital Thurgau AG, wegen "Diffamierung, Verleumdung, Angriff auf die Ehre, möglicherweise Diskriminierung und unterlassene Hilfeleistung und alle Tatsachen, die im weiteren Verlauf des Ver-fahrens festgestellt werden". Die Beschwerdeführerin verwies in der Strafanzeige unter anderem auf ein von Dr. med. B.________ zuhanden des "Tribunal de Premiere Instance" in Porrentruy erstelltes "Kinder- und jugendpsychiatrisches und familienpsychiatrisches Gutachten" vom 8. Januar 2024 und sein Schreiben vom 28. März 2024, worin er Zusatzfragen beantwortet hatte.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen das Verfahren betreffend Verleumdung, Beschimpfung und unterlassene Nothilfe nicht anhand. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. September 2024 ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht.
2.
Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die Aussagen von Dr. med. B.________ erfüllten keinen Straftatbestand. Bei den gutachterlichen Feststellungen handle es sich um seine medizinisch fachliche Einschätzung, womit er die Beschwerdeführerin nicht in ihrer persönlichen Ehre habe herabwürdigen wollen. Ferner lege die Beschwerdeführerin nicht dar, wo er die angeblich fehlerhaften Ausführungen gemacht haben solle; aus dem Gutachten seien diese jedenfalls nicht in der von der Beschwerdeführerin zitierten Art und Weise ersichtlich.
3.
3.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_562/2021 vom 7. April 2022 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 148 IV 170). Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche aus öffentlichem Recht, etwa Staatshaftungsrecht (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2). Richtet sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welchen konkreten Zivilanspruch auswirken kann (vgl. Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 E. 1.3.1; 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 147 IV 47; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 146 IV 185 E. 2), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. In der Beschwerdeschrift ist einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; 6B_1398/2021 vom 15. November 2022 E. 1.2). Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (vgl. Urteile 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1 und 1.3; 7B_69/2023 vom 28. August 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Genügt die Beschwerde diesen strengen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche konkrete Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 186 E. 1.4.1; 137 IV 246 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und macht eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.-- geltend. Indes ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der angefochtene Beschluss auf einen Zivilanspruch auswirken sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass allfällige Forderungen gegen den beschuldigten Arzt öffentlich-rechtlicher Natur sind, handelt es sich doch beim Gutachtensauftrag einer kantonalen Behörde nicht um einen privatrechtlichen Auftrag, sondern um ein Rechtsverhältnis des kantonalen öffentlichen Rechts (BGE 134 I 159 E. 3 mit Hinweisen). Demgemäss stellt die Tätigkeit als Gutachter oder Gutachterin im Dienst des Staates eine hoheitliche Aufgabe dar. Ein persönlicher Anspruch der geschädigten Person gegen den Experten oder die Expertin ist in der Regel ausgeschlossen (zum Ganzen: Urteile 7B_5/2023 vom 10. Oktober 2024 E. 1.4; 7B_641/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 1.2 mit Hinweisen). Wie erwähnt, können öffentlich-rechtliche Ansprüche die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahme berechtigen.
3.3. Unbekümmert um die Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3). Solche Rügen erhebt die Beschwerdeführerin keine.
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihr sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler