9C_715/2024 18.02.2025
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_715/2024
Urteil vom 18. Februar 2025
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Bögli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
vertreten durch C.________ AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Aargau, Geschäftsbereich Recht, Tellistrasse 67, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2016,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. November 2024 (WBE.2023.386).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 5. November 2024 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ gegen einen Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts vom 21. September 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Es hielt fest, die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nichtigkeitsgründe lägen nicht vor, darüber hinaus setzten sich die Beschwerdeführer nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. A.A.________ und B.A.________ lassen gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und sinngemäss die Feststellung der Nichtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts beantragen.
2.
2.1. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 115 E. 2). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Rein appellatorische Kritik ist nicht ausreichend (BGE 145 I 26 E. 1.3; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 427 E. 3.2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 150 II 346 E. 1.6; 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2; vorne E. 1.2).
3.
Die Beschwerdeführer gehen in ihrer Eingabe nicht auf das kantonale Urteil ein und rügen pauschal eine Verletzung von Art. 8 Abs. 2 BV, ohne darzulegen, worin sie eine Diskriminierung durch das Verwaltungsgericht erkennen. Die erwähnten Geschehnisse insbesondere aus den Jahren 2011 bis 2012 sowie diverse Kontakte mit anderen Behörden sind nicht Streitgegenstand des angefochtenen Urteils und können somit auch nicht Inhalt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Die Ausführungen über eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder die angeblich fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts beziehen sich nicht auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, sondern auf das Vorhergehende vor dem Spezialverwaltungsgericht, wobei sie den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen lediglich ihre eigene Sicht entgegenstellen. Dass sie diese Rügen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätten, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht wird nicht explizit gerügt.
4.
Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2025
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Bögli